Behördliche Durchsuchungen von Mobiltelefonen bei der Einreise nach China
Neue Bestimmungen konkretisieren die Befugnisse der staatlichen Sicherheitsorgane der VR China
Lesedauer: 2 Minuten
ChinaIn den vergangenen Wochen zogen Meldungen wie: „China beginnt mit Smartphone-Kontrollen“ oder „Alle Personen werden bei der Einreise nach China einer Telefonkontrolle unterzogen“ die Aufmerksamkeit von Geschäftsreisenden nach China auf sich.
Am 1. Juli 2024 traten die Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren für nationale Sicherheitsorgane (nachfolgend „Bestimmungen“) in Kraft.
Die Bestimmungen konkretisieren die Befugnisse der staatlichen Sicherheitsorgane der VR China und setzen höherrangige Gesetze, wie z.B. das Anti-Spionagegesetz der VR China, um, dessen Novelle in 2023 ebenfalls für Schlagzeilen in westlichen Medien gesorgt hat.
Die Bestimmungen sehen u.a. vor, dass „die staatlichen Sicherheitsorgane […] Inspektionen der elektronischen Geräte, Einrichtungen und der dazugehörigen Apps und Werkzeuge relevanter Personen und Organisationen durchführen dürfen [...]“.
Daraus ergibt sich zunächst einmal, dass die Behörden der VR China Mobiltelefone von Personen kontrollieren dürfen, und zwar nicht nur bei deren Einreise, sondern auch während des Aufenthalts in und bei deren Ausreise aus China.
Aus den Bestimmungen und dem Anti-Spionagegesetz der VR China ergibt sich aber auch, dass dazu bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, darunter:
- Zweckdienlichkeit: Die Inspektionen müssen dem Zweck der rechtmäßigen Spionageabwehr dienen und dürfen nicht willkürlich oder privat in Situationen durchgeführt werden, die nichts mit der Spionageabwehr zu tun haben;
- Gesetzmäßigkeit & Erforderlichkeit: Die Inspektionen müssen den relevanten Gesetzen und Vorschriften entsprechen und dürfen nicht über den Umfang und die Grenzen hinausgehen, die für die Durchführung von Spionageabwehraufgaben erforderlich sind;
- Genehmigungsvorbehalt: Die Inspektion erfordert eine Genehmigung, welche von dem Vorsitzenden eines nationalen Sicherheitsorgans auf kommunaler oder höherer Ebene eingeholt werden muss;
- Konformität des Inspektionsverfahrens: Bei der Inspektion müssen Strafverfolgungsdokumente und eine Ankündigung der Inspektion vorgelegt werden, wobei entweder die zu inspizierende Person oder ein Zeuge bei der Inspektion der elektronischen Geräte anwesend sein müssen.
In Anbetracht der oben genannten Voraussetzungen und der offiziellen Stellungnahme des Ministeriums für nationale Sicherheit, in der das Ministerium die Aussage, dass nunmehr „Alle Menschen bei der Einreise nach China einer Telefonkontrolle unterzogen werden“ als „absurd“ bezeichnet, kann man folgern, dass:
- die chinesischen Behörden nicht die elektronischen Geräte (einschließlich Mobiltelefone, Laptops usw.) aller Reisenden, die nach China einreisen, sich dort aufhalten oder ausreisen, inspizieren werden, sondern vielmehr
- nur vereinzelt Inspektionen durchführen werden, wobei diese dann die oben genannten Voraussetzungen erfüllen müssen.
Die Inspektionen werden sich auf Personen konzentrieren, die verdächtigt werden, „Spionagetätigkeiten“ auszuüben und/oder über sensible Daten oder Daten zu verfügen, die für die Nachrichtendienste von Nutzen sind (wie bspw. Daten über kritische Infrastrukturen, militärische Einrichtungen, Geolokalisierungsdaten, meteorologische Daten, usw.).
Das Risiko, dass Sie als Geschäftsreisender durchsucht werden ist daher als gering einzuschätzen.
Zudem ist hier anzumerken, dass Regelungen, welche die Behörden der VR China ermächtigen, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte zu inspizieren, nicht neu sind: schon vor dem 1. Juli 2024 waren die Behörden, beispielsweise nach Art. 25 des Anti-Spionagegesetzes der VR China, ermächtigt, solche Inspektionen durchzuführen.
Die o.a. Information wurde in Kooperation mit Burkardt & Partner Rechtsanwälte, Vertrauensanwalt des österreichischen Generalkonsulats in Shanghai, erstellt:
Burkardt & Partner Rechtsanwälte
Suite 1706, Five Corporate Avenue, No. 150 Hubin Road, Shanghai 200021
T +86 21 6321 0088, F +86 21 6321 1100
E info@BKTlegal.com
Sie haben weitere Fragen?
Das AußenwirtschaftsCenter Peking steht Ihnen gerne telefonisch unter +86 10 8527 5050 oder per E-Mail an peking@wko.at zur Verfügung.