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Carnet ATA Saudi Arabien

Ab 1. Juni 2024 gültig 

Lesedauer: 1 Minute

13.05.2024

Mit 1. Juni 2024 kann das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von „Waren für Messen und Ausstellungen“ in Saudi Arabien verwendet werden.

Die völkerrechtlichen Grundlagen definieren die Begriffe Ausstellungen, Messen, Kongresse oder ähnliche Veranstaltungen grundsätzlich als Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks. Prinzipiell ausgenommen sind jedoch Veranstaltungen und Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.

Die Istanbul-Konvention legt darüber hinaus auch fest, dass Waren, die unter diesem Verwendungszweck vorübergehend eingeführt werden, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden dürfen. Weiters besteht das Verbot, die Waren vom Veranstaltungsgelände zu anderen Zwecken zu entfernen.

Das Dokument ist in englischer oder arabischer Sprache auszufüllen. Eine Übersetzung kann verlangt werden, wenn das Carnet in einer anderen Sprache ausgestellt ist.

Alle Zollämter sind berechtigt, Carnet ATA innerhalb der regulären Amtsstunden abzufertigen.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Können die Waren oder ein Teil davon nicht vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist mit dem Carnet ATA aus Saudi Arabien wiederausgeführt werden, so muss der Carnetinhaber die saudischen Zollbehörde vor Ablauf dieser Frist schriftlich informieren, um die Frist zu verlängern oder eine Genehmigung für die interne Verwendung zu erteilen, die von der Genehmigung der saudischen Zollbehörde abhängt. Die saudische Zollbehörde kann unter der folgenden Adresse benachrichtigt werden:
    Customs Control Department, E-Mail: coc-temporary@zatca.gov.sa Tel.: 19993

  • Waren, die Einfuhrverboten und -beschränkungen unterliegen, finden Sie auf der folgenden Website: https://zatca.gov.sa/en

  • Werden Waren nicht bis zu dem vom saudischen Zoll festgelegten Wiederausfuhrtermin ausgeführt, ist für jede angefangene Woche nach dem Wiederausfuhrtermin eine Strafe von 1.000 SR zu zahlen, wobei der Endbetrag 20 % des Warenwerts nicht überschreiten darf.

  • Für Waren, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht wiederausgeführt werden, sind Einfuhrabgaben, Steuern und Sanktionen nach dem Zollrecht zu entrichten.

  • Bei falschen Angaben zum Warenwert wird das Carnet ATA zum Zeitpunkt der Einfuhr zurückgewiesen. Des weiteren können falsche Angaben zum Wert der Waren außerdem die Beschlagnahme/Einziehung der Waren und/oder die Verhängung von Geldstrafen gegen den Inhaber nach sich ziehen.