Carnet ATA - Besonderheiten bei Berufsausrüstung

Wie definieren die Rechtsgrundlagen den Verwendungszweck Berufsausrüstung!

Lesedauer: 2 Minuten

 Die völkerrechtliche Grundlage für die Ausstellung des Carnets ATA für Berufsausrüstung ist die Istanbul-Konvention bzw. das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung.

Beide völkerrechtliche Vereinbarungen sehen die vereinfachte Verbringung von Berufsausrüstung für folgende Zwecke vor:

  • Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen (Anhang I)
  • kinematographische Ausrüstung (Anhang II)
  • andere Ausrüstung (Anhang III)

 

In den erläuternden Listen (Anhang I bis II) der beiden Abkommen sind Geräte und Apparate genannt, die üblicherweise als Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen bzw. für kinematographische Verwendungszwecke anzusehen ist. Beachten Sie bitte, dass auch Drehgenehmigungen erforderlich sein können. Das Carnet ATA ersetzt diese Genehmigungen nach dem Recht des Drehortes keinesfalls.

Bei dem oben genannten Verwendungszweck andere Ausrüstung gemäß Anhang III wird grundsätzlich festgehalten, dass Ausrüstung, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll, NICHT als Berufsausrüstung im Sinne der Istanbul-Konvention bzw. des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung anzusehen ist. Eine Verwendung des Carnets ATA für diese Zwecke wäre im Sinne der Abkommen daher nicht möglich. Problematisch ist auch die Vermietung von Gegenständen. So wäre beispielsweise die Verwendung des Carnets für die Ausrüstung einer Schauspieltruppe und deren Kostüme als Berufsausrüstung möglich. Wenn jedoch ein Kostümverleih Kostüme an eine Schauspieltruppe verleihen will, kann er das Carnet ATA dafür nicht verwenden, da es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt. 

Weiters wird im Anhang III der Istanbul-Konvention (und auch im Zollabkommen über die vorübergehende Verwendung Anlage C) die Verwendung des Carnet ATA für Berufsausrüstung auf folgende Verwendungszwecke eingeschränkt:


  • Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebnahme, Prüfung, Überwachung Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie
    • Werkzeuge;
    • Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen (von Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.) einschließlich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Amperemeter, Messkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren;
    • Apparate und Ausrüstung zum Fotografieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage;
    • Apparate für die technische Überwachung von Schiffen.
  • Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie
    • Personal Computer;
    • Schreibmaschinen;
    • Ton- und Bildsende-, Ton- und Bildaufnahme oder Ton- und Bildwiedergabegeräte;
    • Rechengeräte und Rechenapparate.
  • Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie
    • Messgeräte und Messapparate
    • Bohrausrüstung
    • Sende- und Fernmeldegerät
  • Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind.
  • Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.
  • Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.
  • Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschließlich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.).
  • Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.
  • Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.).
  • Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien

 Beachten Sie bitte auch die Tatsache, dass von einem Carnet ATA nur Gebrauchsgüter und keinerlei Verbrauchsgüter erfasst werden dürfen.

 

 Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 

 

Stand: 17.12.2015