Zollbefreiungsverordnung

Vorzugsbehandlungen für Warensendungen in Form von Zoll- und Steuerfreiheit

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Die Bedeutung der Zölle als reine Einnahmequelle und als Schutzfunktion hat schon fast keine  Bedeutung mehr. Verfolgte die EU doch über Jahrzehnte das Ziel mittels der eingehobenen Zölle Importwaren zu verteuern und somit die produzierende Industrie zu schützen, so wird derzeit ein anderes Ziel verfolgt. Durch den Abschluss von Freihandelsabkommen können industriell-gewerblich gefertigte Güter zollfrei eingeführt werden, gleichzeitig ermöglichen aber auch die Vertragspartnerländer den zollfreien Zutritt auf ihre Märkte. Der finanzpolitische Zweck des Zolls ist somit nicht mehr gegeben. Die EU verzichtet auf die Einnahmen aus dem Zoll um die europäische Exportwirtschaft zu fördern. Somit bleibt im Rahmen der Einfuhr nur noch die als Ausgleich für die im Inland bestehende Besteuerung eingehobene Einfuhrumsatzsteuer als Belastung.
 
Bestimmte Waren werden aber allein aufgrund ihrer Verwendung, nach den in der Zollbefreiungsverordnung festgehaltenen Grundsätzen ohne Erhebung von Eingangsabgaben (Zoll und Steuer) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben jedoch unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die für die Gewährung des ermäßig¬ten Abgabensatzes oder der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr anwendbar sind. Die Zollbe-freiungsverordnung kennt eine Fülle von Befreiungstatbeständen - vom Über-siedlungsgut, Ausrüstung verlegter Betriebe bis hin zur Abgabenbefreiung für Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung. Nachstehend stellen wir nur die für den Wirtschaftsver¬kehr wichtigsten Befreiungstatbestände vor:
 
1) Zur Absatzförderung eingeführte Waren
a) Warenmuster oder Proben von geringem Wert
b) Werbedrucke und Werbegegenstände
c) auf Ausstellungen ge- oder verbrauchte Waren
 
2) Befreiungen für Paketsendungen - Sendungen mit geringem Wert 
 
3) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden  
 
1) Zur Absatzförderung eingeführte Waren:
Um diese Befreiungen in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zollanmeldung abzugeben. Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung.
 
a) Warenmuster oder Proben von geringem Wert  
Unter diesem Titel können Waren abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie für eine Warengruppe repräsentativ sind aber keinen anderen Zwecken als denen als Muster zugeführt werden können. Als Muster in diesem Sinne wäre hier ein Hemd ohne Rückenteil anzusehen. Wenn die gegenständlichen Waren nicht schon durch ihre äußere Aufmachung, wie oben beschrieben, als Muster erkennbar sind, so sind sie auf Dauer für die Verwendung zu anderen als zu Musterzwecken unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarmachung hat durch Zerschneiden, Lochen oder ähnliche Maßnahmen unter zollamtlicher Überwa¬chung zu erfolgen. So wird z. B. ein Paar Schuhe, deren Sohlen durchlöchert wurden, dem Musterbegriff entsprechen, da sie die einzuführende Ware veran¬schaulichen, aber kaum zu anderen Zwecken verwendet werden können.
 
Proben einer Ware in kleinen, nicht handelsüblichen Verpackungseinheiten, können abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie für einen inländischen Großhändler bestimmt sind, der sie an Wiederverkäufer zur Absatzförderung weitergibt. Die Verteilung dieser Proben an Endverbraucher wäre jedoch begünstigungsschädlich.  
 
b) Werbedrucke und Werbegegenstände  
Kataloge, Preislisten, Merkblätter und ähnliche Werbedrucke sowie Werbegegenstände, die keinen Handelswert besitzen, können im Rahmen dieser Begünstigung abgabenfrei eingeführt werden, wenn:
 
- sie von einer im Zollausland ansässigen Person zur Absatzförderung oder Bewerbung einer Dienstleistung an im Zollinland ansässige Personen zum Versand gebracht werden;
- die Werbedrucke sichtbar den Namen des Anbieters im Drittland tragen;
- die Sendung nur aus einem einzelnen Werbedruck oder im Fall einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung, diese nur ein Exemplar pro Drucksorte enthält;
-  bei Sendungen mit mehreren Exemplaren pro Drucksorte ein Gesamtgewicht von 1 kg nicht überschritten wird;
-  sie unentgeltlich vom Lieferanten an den Empfänger mit Sitz in der Gemein¬schaft gerichtet sind.
 
Die einzuführenden Gegenstände dürfen ausschließlich nur für Werbezwecke verwendbar sein und keinen Handelswert besitzen. So wären z. B. Kugelschreiber, die den Werbeaufdruck eines Anbieters tragen, von dieser Begünstigung ausgeschlossen, da sie zu anderen als nur zu Werbezwecken Verwendung finden.  
 
c) auf Ausstellungen ge- oder verbrauchte Waren  
Im Rahmen dieser Begünstigung können gleichfalls Waren zur Absatzförderung (Muster und Proben - Vorführwaren - Werkstoffe - Werbematerial) abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie auf Ausstellungen, Messen und ähnlichen Leistungsschauen des Handels, der Industrie, des Handwerks oder der Landwirtschaft verbraucht, gebraucht oder vernichtet werden sowie unentgeltlich zur Abgabe gelangen.
 
Weitere begünstigte Veranstaltungen sind z. B. Ausstellungen oder Veranstaltungen zu wohltätigen Zwecken, Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüssen und ähnliche Veranstaltungen nach Artikel 95 Absatz 2 der Zollbefreiungsverord¬nung.
 
Für Muster und Proben kann diese Begünstigung nur in Anspruch genommen werden wenn:
 
-  sie in Drittländern hergestellt und unentgeltlich eingeführt werden;
-  sie erkennbar von geringem Wert sind;
-  sie im Laufe der Veranstaltung unentgeltlich an die Besucher abgegeben werden;
-  sie Warenproben in kleineren als handelsüblichen Verpackungseinheiten sind;
-  ihr Wert oder ihre Stückzahl der Größe und Dauer der Veranstaltung entspricht.
 
Vorführwaren sind nur dann befreit, wenn es sich um sogenannte Verarbeitungsmuster handelt. Darunter versteht man verbrauchbare Waren, die im Laufe der Veranstaltung vernichtet oder verbraucht werden (z.B. Papier zur Demonstration einer neuen Stanz- oder Schneidetechnologie).
 
Werbedrucke und Werbegegenstände, die unentgeltlich an die Besucher zur Verteilung gelangen und die für die ausgestellten Waren werben (z.B. verkleinerte Darstellungen der Exponate) können gleichfalls abgabenbefreit eingeführt werden, wenn ihr Wert und ihre Stückzahl der Größe und Dauer der Veranstaltung entspricht.  
 
2) Befreiungen für Paketsendungen - Sendungen mit geringem Wert   
Für Sendungen geringen Wertes kann bis zu einer Wertgrenze von € 150,-- die Zollfreiheit in Anspruch genommen werden. Allerdings gibt es seit dem 1.Juli 2021 keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer mehr. Dies bedeutet, dass für Sendungen bis 150,-- Euro die Zollfreihei in Anspruch genommen werden kann, als Ausgleich für die im Inland bestehende Besteuerung wird jedoch die auf den Waren lastende Umsatzsteuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer (10%, 13% oder 20%) eingehoben.
Die Befreiung gilt bei direkter Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet der EU. Diese Befreiungsbestimmung ist nicht auf den persönlichen Bedarf abgestellt, es kann sich dabei auch um Sendungen kommerzieller Art handeln.
 
Eine Sendung ist dabei als Warenmenge zu definieren, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Empfänger abgesendet worden ist und derselben Zollstelle gestellt wird. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Befreiung ist auch, dass es sich nicht um "zerlegte" Lieferungen handelt, d.h. eine Sendung wurde, um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, in Teilsendungen aufgeteilt.
 
Für die Beurteilung der Wertgrenze von € 150,-- ist der Warenwert inklusive allfälliger entrichteter ausländischen Steuern maßgeblich. Die Beförderungskosten bleiben bei der Bemessung außer Betracht.
 
Ausgenommen von der Zollfreiheit sind jedoch alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Parfüms und Toilettenwässer, auch wenn sie unter die Wertgrenze fallen würden.
 
Derartige abgabenfreie Sendungen sind grundsätzlich ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden, da es hier nicht automatisch zu einer Zollbefreiung kommt.

 
3) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden  
Die Zollbefreiungsverordnung regelt die Einfuhrabgabenfreiheit (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) für Reisemitbringsel aus Nicht-EU-Staaten, die ein Reisender in seinem persönlichen Reisegepäck mitführt. Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Für Waren, die zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden, findet diese Befreiung keine Anwendung. Man kann davon ausgehen, dass eine Einfuhr als nichtkommerziell angesehen wird, wenn sie nur gelegentlich erfolgt und Art bzw. Menge nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
 
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten folgende Freimengen:
 
Tabakwaren:
-  200 Stk. Zigaretten ODER
-  100 Stk. Zigarillos (max. 3 Gramm Stückgewicht) ODER
-  50 Stk. Zigarren ODER
-  eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Darüber hinaus gibt es eine Sonderregelung bei der Einreise aus dem Schweizer Samnauntal, d.h. es gelten folgende verringerte Freimengen für Tabakwaren:
-  40 Zigaretten
-  20 Zigarillos
-  10 Zigarren oder
-  50 Gramm Rauchtabak
      
Alkoholika:

- 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, ODER
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol ODER
-  eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
-  und zusätzlich 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier
 
Die Befreiung für alkoholische Getränke und Tabakwaren gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren. Darüber hinaus gibt es verringerte Freimengen für Personen, die weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Außengrenze entfernt leben.
 
Für andere Waren als die vorgenannten verbrauchsteuerpflichtigen Güter gibt es in Abhängigkeit vom benützten Verkehrsmittel zwei Freigrenzen innerhalb derer sie frei von Zoll und Umsatzsteuer bleiben:
-  € 430,-- Euro für Flugreisende bzw.
-  € 300,-- Euro für sonstige Reisende
.

Die geringere Freigrenze für Nichtflugreisende soll der besonderen Situation von Mitgliedstaaten mit einer Landgrenze zu Staaten mit erheblich niedrigerem Preisniveau Rechnung tragen. Für Reisende unter 15 Jahren verringert sich die Wertschwelle auf  € 150,--  unabhängig vom Beförderungsmittel.

Frei von Zoll und Umsatzsteuer bleiben auch der im Hauptbehälter befindliche Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter für

Personenkraftwagen oder Krafträdern.


Weitere für den Wirtschaftsverkehr bedeutsame Abgabenbefreiungen wären zum Beispiel:
 
-  zu Prüfungs-, Analyse oder Versuchszwecken eingeführte Waren
-  Werbematerial für den Fremdenverkehr
-  Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
-  nicht wiederverwendbare Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
-  Übersiedlungsgut


Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 

Stand: 02.08.2021