Basisinformation über Zölle

Grundlegendes über Einfuhrabgaben, Eingangsabgaben und Drittlandszölle. Ein Info-Service der Abteilung für Finanz- und Handelspolitik.

Lesedauer: 2 Minuten

Rechtsgrundlagen

Zollkodex (Verordnung (EG) Nr. 2913/92, Abl. L 302)

Zollkodex-Durchführungsverordnung

§ 45 Zollrechtsdurchführungsgesetz

Wichtige Erstinformationen

Einfuhrabgaben

Anlässlich der Einfuhr von Waren in die Europäische Union ist zwischen Einfuhrabgaben und Eingangsabgaben zu unterscheiden:

Zölle und Agrarabgaben sind EU-weit einheitlich und zählen zu den Einfuhrabgaben. Die Summe aller bei der Einfuhr zu entrichtenden Abgaben sind die sogenannten Eingangsabgaben. Sie umfassen neben den Einfuhrabgaben auch die in jedem einzelnen Mitgliedstaat unterschiedlich hohen Einfuhrumsatzsteuern und Verbrauchsteuern.

Details

Zu den Einfuhrabgaben gehören Zölle und Agrarabgaben. Sie stellen Abgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr dar, die an den Eingang einer Ware in den Wirtschaftskreislauf anknüpfen.

Ausfuhrabgaben könnten beim Verlassen des Wirtschaftskreislaufes der Union erhoben werden, um eine Verknappung wichtiger Güter auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern.

Die Höhe der bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben richtet sich nach den Zolltarif der Europäischen Union. Auf der Grundlage dieses Gemeinsamen Zolltarifes (GZT) wurde in Österreich der Österreichische Gebrauchszolltarif aufgelegt. Er dient als Nachschlagewerk für die Feststellung der bei der Einfuhr zu entrichtenden Abgaben und ist im Verlag Österreich als Loseblattausgabe, auf CD-Rom aber auch als elektronische Version erwerbbar. Die Maßnahmen des gemeinsamen Zolltarifs sind im TARIC (tarif intégré des Communautés Européenes) zusammengefasst, stellen aber keinen eigenen Rechtsakt dar. Die Europäische Kommission stellt den TARIC auf einer Datenbank zur Information für Importeure zur Verfügung.

Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Einfuhrzölle ist zu unterscheiden zwischen den Regelzöllen und den Präferenzzöllen.

Drittlandszölle

Regelzölle, auch Drittlandszölle genannt, sind jene Zölle, die gegenüber Drittstaaten angewendet werden. Sie können entweder autonom von der EU festgesetzt werden oder auf vertraglicher Grundlage im Rahmen der WTO (World Trade Organisation) beruhen. Zusätzlich zu Drittlandszöllen kommen allfällige Antidumpingzöllezur Anwendung.

Präferenzzölle Eine Reduktion der Drittlandszölle ist entweder aufgrund von Abkommen der EU mit verschiedenen Staaten, die zollbegünstigte Einfuhrmöglichkeiten in die EU vorsehen, oder auch aufgrund autonomer Maßnahmen möglich. Diese reduzierten Zölle werden als Präferenzzölle bezeichnet.

Die EU gewährt autonom Zollpräferenzen, um den Entwicklungsländern Lieferungen zu erleichtern (Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer- APS) Es handelt sich dabei um ein Mittel der Exportförderung, um das Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern zu steigern. Grundlage für die Präferenzgewährung ist eine Verordnung des Rates, welche ein Mehrjahresschema festlegt. Die Ursprungsregeln und die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzen sind in der Zollkodex- Durchführungsverordnung geregelt.

Vor jeder Einfuhr ist zu prüfen, ob das Lieferland zum Kreis der begünstigten Entwicklungsländer gehört und inwieweit Präferenzen für das jeweilige Importprodukt zum Tragen kommen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung nach dem APS ist jedenfalls die Vorlage eines Präferenzursprungszeugnisses Form A.

Stand: 02.03.2016