Pulverförmiges Barium in einer Petrischale - rechts davon etwas Pulver auf einem Löffel
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Antidumpingverfahren: Aluminiumoxid (künstlicher Korund)

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

künstlichen Korund, auch chemisch nicht einheitlich, auch bekannt als geschmolzenes Aluminiumoxid.

Ausgenommen:

  • Künstlicher Korund, der derzeit unter dem TARIC-Code 2818 10 91 30 eingereiht wird (d. h. Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) und Magnesiumaluminat (CAS RN 12068-51-8) mit einem Gehalt (berechnet als Oxid) an Aluminiumoxid von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT, und Magnesiumoxid von 7 GHT (± 1 GHT))
  • Mechanische Mischungen aus künstlichem Korund und anderen Stoffe, die derzeit unter der Position 3824 eingereiht werden

Land

China

KN-Code

2818 10 11 , 2818 10 19 , ex 2818 10 91 und 2818 10 99

Kläger

Imerys S.A.


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/7049 vom 21. November 2024

Zollamtliche Erfassung 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 vom 11. Februar 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt 

Im Oktober 2024 erhielt die Europäische Kommission von Imerys S.A. einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um künstlichen Korund, auch chemisch nicht einheitlich, auch bekannt als geschmolzenes Aluminiumoxid mit Ursprung China, das derzeit unter den KN-Codes 2818 10 11, 2818 10 19, ex 2818 10 91 und 2818 10 99 (TARIC-Codes 2818 10 91 20, 2818 10 91 90) eingereiht wird.

Ausgenommen sind:

  • Künstlicher Korund, der derzeit unter dem TARIC-Code 2818 10 91 30 eingereiht wird (d. h. Sinterkorund mit mikrokris talliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) und Magnesiumaluminat (CAS RN 12068-51-8) mit einem Gehalt (berechnet als Oxid) an Aluminiumoxid von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT, und Magnesiumoxid von 7 GHT (± 1 GHT)), und
  • Mechanische Mischungen aus künstlichem Korund und anderen Stoffe, die derzeit unter der Position 3824 eingereiht werden.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7049 (Amtsblatt C vom 21. November 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail-Adresse

Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der der Einfuhren von Aluminiumoxid mit Ursprung China an

Im November 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Aluminiumoxid mit Ursprung China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. 

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 (Amtsblatt L vom 11. Februar 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden nach angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid, der derzeit unter den

KN-Codes 2818 10 11, 2818 10 19, ex 2818 10 91 und 2818 10 99 (TARIC-Codes 2818 10 91 20, 2818 10 91 90) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, zollamtlich zu erfassen.

Einfuhren von künstlichem Korund, der derzeit unter dem TARIC-Code 2818 10 91 30 eingereiht wird (d. h. Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) und Magnesiumaluminat (CAS RN 12068-51-8) mit einem Gehalt (berechnet als Oxid) an Aluminiumoxid von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT, und Magnesiumoxid von 7 GHT (± 1 GHT)), unterliegen nicht der zollamtlichen Erfassung.

Einfuhren mechanischer Mischungen aus künstlichem Korund und anderen Stoffen, die derzeit unter der Position 3824 eingereiht werden, unterliegen ebenfalls nicht der zollamtlichen Erfassung

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand: 11.02.2025

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