Anderes Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um einen Filter mit Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HMEF), bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit zwei Anschlussstücken von 22 mm und einem Luer-Lock-Anschluss. Der HMEF enthält auch Filtermaterial aus Glasfasern. Er hat ein komprimierbares Volumen von 65 ml und ein Gewicht von 43 Gramm.

Die Ware hat die folgenden Funktionen:

  • hocheffiziente Filtration,
  • Erleichterung der Atmung aufgrund eines geringen Luftstromwiderstands,
  • Vermeidung von Wärme- und Feuchtigkeitsverlust.

Die Ware ist dazu bestimmt, an einem Ende an dem Atemwegskonnektor eines Patienten (z. B. einer Gesichtsmaske) befestigt und am anderen Ende über Röhren mit dem Anästhesie- oder Beatmungsapparat verbunden zu werden. Sie ist für die Verwendung in der Intensivpflege oder während einer Anästhesie konzipiert, um eine Barriere gegen den Durchgang von Viren zu bilden und die vom Patienten eingeatmete Luft zu erwärmen und zu befeuchten.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9033 00 und 9033 00 90.

Obwohl die Ware die Funktionen der Nase ersetzt, da sie der Befeuchtung, Erwärmung und Filterung der eingeatmeten Luft dient, ist eine Einreihung in die Position 9021 ausgeschlossen, da sie nicht als Gerät zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen dient.

Die Ware ist weder ein Apparat zum Filtrieren der Position 8421 , da ihre Erwärmungs- und Befeuchtungsfunktion den Anwendungsbereich der Position überschreitet, noch ein Anästhesieapparat der Position 9018 oder ein Beatmungsapparat der Position 9019 , da sie nicht für sich allein als eigenständiges Gerät verwendet werden kann.

Bei der Ware handelt es sich um ein auswechselbares Teil, das dazu bestimmt ist, den Anästhesie- oder Beatmungsapparat, mit dem es verbunden ist, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet zu machen, seine Verwendungsmöglichkeiten zu erweitern oder eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion des Apparats stehende Sonderarbeit auszuführen. Sie gilt daher als Zubehör eines Anästhesieapparats der Position 9018 oder eines Beatmungsapparats der Position 9019.

Die Ware ist daher gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 90 einzureihen. Da es sich nicht um eine Ware handelt, die zu einer bestimmten Position gehört und auch nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Art von Apparaten oder Geräten derselben Position bestimmt ist, ist sie in Anwendung der Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 90 in die Position 9033 einzureihen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als „anderes Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90“ den KN-Code 9033 00 90 (Durchführungsverordnung EU 2023/2490, Amtsblatt Reihe L vom 30. Oktober 2023).

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt  3,7 %.

Stand: 13.11.2023

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