Antidumpingverfahren: Aluminiumheizkörper
Antidumpingverfahren
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Produkt
Heizkörper aus Aluminium sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon
Land
China
KN-Code
ex 7616 99 10, ex 7615 19 10, ex 7615 19 90, ex 7616 99 90
Kläger
International Association of Aluminium Radiator Manufacturers Limited Liability Consortium (Airal S.c.r.l.)
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2011/C 236/14 vom 12. August 2011
Vorläufige Antidumpingzölle:
Verordnung (EU) 402/2012 vom 10. Mai 2012
Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 1039/2012 vom 29. Oktober 2012
Bevorstehendes Außerkrafttreten (10. November 2017)
Bekanntmachung 2017/C 48/11 vom 15. Februar 2017
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2017/C 377/11 vom 9. November 2017
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/59 vom 14. Jänner 2019
Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen (16. Jänner 2024):
Bekanntmachung 2023/C 138/04 vom 21. April 2023
Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2024/680 vom 12. Jänner 2024
Beibehaltung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufuntersuchung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 vom 15. Oktober 2024
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Aluminiumheizkörper aus China der Tarifnummer ex 7615 10 10, ex 7615 10 80, ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Anfang November 2017 wurde auf Antrag von der „International Association of Aluminium Radiator Manufacturers Limited Liability Consortium – AIRAL S.c.r.l“ eine Auslaufüberprüfung eingeleitet.
Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass in Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven chinesischer ausführender Hersteller und der Sättigung bestimmter Märkte sowie der niedrigen chinesischen Preise davon auszugehen ist, dass die Einfuhren bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen erheblich zunehmen würden.
Sollten die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden, wäre die Unionsindustrie nicht mehr in der Lage, ihr Verkaufsvolumen und ihre Marktanteile gegenüber China zu halten. Dadurch würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweiges verschlechtern, insbesondere die Rentabilität würde weiter sinken. Die Anzahl der Beschäftigten in diesem Produktionsbereich müsste weiter reduziert werden. Bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen könnte das zur Schließung ganzer Produktionsanlagen führen.
Da die Europäische Kommission der Ansicht ist, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig zugutekäme, gibt sie mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/59 (Amtsglatt L 12 vom 15.1.2019) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus China in unveränderter Höhe für weitere fünf Jahre bekannt. Der Antidumpingzoll beträgt also weiterhin 61,4%, für jene im Anhang 1 genannten, kooperierenden Hersteller 21,2%. Auch die unternehmensspezifischen niedrigeren Antidumpingzölle, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung gewährt werden, bleiben unverändert.
Europäischen Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von Aluminiumheizkörper aus China gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit 16. Jänner 2024 ging im Oktober 2023 ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung von AIRAL s.c.r.l. im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Aluminiumheizkörper bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des
Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/680(Amtsblatt C vom 12. Jänner 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung China mit.
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7615 10 10, ex 7615 10 80, ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 (TARIC-Codes 7615 10 10 10, 7615 10 80 10, 7616 99 10 91, 7616 99 90 01 und 7616 99 90 91) eingereiht werden.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen diese binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Europäische Kommission übermitteln.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
- Für Dumpingaspekte: TRADE-R809-AR-DUMPING@ec.europa.eu
- Für Aspekte der Schädigung/des Unionsinteresses: TRADE-R809-AR-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt
Im Jänner 2024 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von der International Association of Aluminium Radiator Manufacturers eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für China ein.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.
Die Europäische Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661 (Amtsblatt L vom 15. Oktober 2024) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Der endgültige Antidumpingzoll bleibt unverändert:
- Zhejiang Flyhigh Metal Products Co., Ltd.: 12,6 %
- Metal Group Co. Ltd.: 56,2 %
- Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd.: 14,9 %
- Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd.: 14,9 %
- Im Anhang aufgeführte Unternehmen: 21,2 %
- Alle übrigen Unternehmen: 61,4 %
Stand: 15.10.2024