Flacherzeugnisse, rostfrei, kaltgewalzt
Antidumpingverfahren
Lesedauer: 20 Minuten
Produkt
flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt
Land
Indien, Indonesien, ausgeweitet auf Taiwan, Türkei und Vietnam
KN-Code
7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80
Verwendung
Produkt wird von einer Vielzahl nachgelagerter Industrien für eine breite Palette von Endverwendungen eingesetzt, bei denen Widerstandsfähigkeit gegen witterungsbedingte und chemische Korrosion erforderlich ist und wo auch Hygiene und ästhetische Oberflächen wichtig sind (zB Autoherstellung, Papierzeugung, Lebensmittelverarbeitung, pharmazeutische Industrie, Küchenutensilien, Geschirr, Besteck, Herstellung von medizinischer Ausrüstung, Schiffsbau, Rohre für den Transport von Flüssigkeiten, Meerwasserentsalzungsanlagen, Eisenbahnwaggons, Tanklastwagen, Straßentankfahrzeugen, Kühlcontainer etc.)
Kläger
EUROFER
Chronologie China, Taiwan
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2014/C 196/07 vom 26. Juni 2014
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 vom 24. März 2015
Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 von 26. August 2015
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumping-Zölle (28.August 2020):
Bekanntmachung 2019/C 405/08 vom 2. Dezember 2019
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 280/06 vom 25. August 2020
endg. Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 vom 15. September 2021)
Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein
Seit August 2015 bestehen für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80) mit Ursprung in China und Taiwan endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens ging von Eurofer (European Steel Association) Ende Mai 2020 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass, nach einer anfänglichen Verbesserung der Lage, die auf die Einführung der Maßnahmen zurückzuführen sei, bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings -angesichts des Vorhandenseins ungenutzter Kapazitäten in den betroffenen Ländern und der Attraktivität des Unionsmarktes - und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 280/06 vom 25. August 2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten der Europäischen Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
- Für Dumpingaspekte in Bezug auf China: trade-r722-sscr-dumping-china@ec.europa.eu
- Für Dumpingaspekte in Bezug auf Taiwan:trade-r722-sscr-dumping-taiwan@ec.europa.eu
- Für Schädigungsaspekte: trade-r722-sscr-injury@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus China und Taiwan
Ende August 2020 leitete die Kommission nach Antrag des Verband Europäischer Stahlhersteller (EUROFER) eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhr von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rosten Stahl mit Ursprung in China und in Taiwan (KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80).
Der Antrag wurde damit begründet, dass, nach einer anfänglichen Verbesserung der Lage, die auf die Einführung der Maßnahmen zurückzuführen sei, bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings -angesichts des Vorhandenseins ungenutzter Kapazitäten in den betroffenen Ländern und der Attraktivität des Unionsmarktes - zu rechnen sei.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung bestätigt. Eine Beibehaltung der Maßnahmen würde es der Unionsindustrie erlauben, ihre steigenden Produktionskosten zu decken und ihre finanzielle Situation zu verbessern, trotz Umsatzverlusten aufgrund eines schrumpfenden Marktes. Die Situation der Unionsindustrie würde sich wahrscheinlich weiter verschlechtern, wenn die Maßnahmen nicht verlängert werden und die zusätzliche Schädigung, verursacht durch gedumpte Importe, würde wiederkehren.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2021/1483 (Amtsbl. L 327 v. 16. Juni 2021) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahme für weitere fünf Jahre bekannt. Für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rosten Stahl mit Ursprung in der VR China gilt weiterhin ein Antidumping-Zoll iHv 25,3 %, für Einfuhren aus Taiwan von 6,8 %. Für im Antidumping-Verfahren mitarbeitende und bestimmte kooperierende Unternehme gelten unternehmensspezifische niedrigere Zölle zwischen 24,6 % und 0 %.
Achtung: Parallel zu den gegenständlichen Antidumping-Maßnahmen sind zudem für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen die Schutzmaßnahmen Stahlt gem. VO 2019/159 idgF zu beachten! Sind die Zollkontingente der Schutzmaßnahmen ausgeschöpft, gilt ein Zusatzzoll iHv 25 %. Die Antidumping-Zölle werden dann in der 25%-Zusatzzoll übersteigenden Höhe eingehoben. Der nicht erhobene Teil gilt als ausgesetzt.
Die Verordnung ist am 17. September in Kraft getreten.
Chronologie Indien, Indonesien - Antidumpingverfahren
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2020/C322/06 vom 30. September 2020
zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 vom 1. März 2021
Vorläufige Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 vom 27. Mai 2021
Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung 2021/2012 vom 17. November 2021
Einleitung einer Umgehungsuntersuchung zu Taiwan, Türkei und Vietnam:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1632 vom 14. August 2023
Ausweitung Antidumpingzölle auf Taiwan und Vietnam
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267 vom 7. Mai 2024
(Berichtigt durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267)
Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein
Für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China und Taiwan (KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80) bestehen seit 2015 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im August 2020 wurde eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen eingeleitet.
Nun liegt der Europäischen Kommission auch eine Klage von EUROFER auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens dieser Ware für Einfuhren aus Indien und Indonesien vor.
Den Angaben des Klägers zufolge seien die Einfuhren aus den beiden Ländern stark gestiegen. Dies in Verbindung mit den gedumpten Preisen, zu denen die Ware auf dem europäischen Markt verkauft wird, würde der Unionsindustrie beträchtlichen Schaden zufügen. Die vom Antragsteller errechneten Dumpingspannen für die beiden Länder seien erheblich.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C322/06 vom 30. September 2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien bekannt.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten der Europäischen Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
- Für Dumpingaspekte in Bezug auf Indien: TRADE-AD670-DUMPING-INDIA@ec.europa.eu
- Für Dumpingaspekte in Bezug auf Indonesien: TRADE-AD670-DUMPING-INDONESIA@ec.europa.eu
- Für Aspekte der Schädigung und des Unionsinteresses: TRADE-AD670-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschießen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens 7 Monaten, in jedem Fall jedoch spätestens 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung verhängt werden.
Europäische Kommission ordnet zollamtliche Erfassung aller Einfuhren an
Ende September 2020 leitete die Europäische Kommission auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80) ein; im Februar 2021 wurde ein Antisubventionsverfahren eingeleitet.
Im Dezember 2020 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren bei der Kommission ein, sodass Maßnahmen vom Zeitpunkt der Einreichung an rückwirkend angewendet werden können. Der Antrag wurde damit begründet, dass es ausgehend von den jüngsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten nach der Einleitung der Untersuchung zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen sei, der die Abhilfewirkung der möglichen endgültigen Zölle wahrscheinlich ernsthaft beeinträchtigen würde.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 (Amtsblatt L 71 vom 2. März 2021) die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien an, damit gegebenenfalls allfällige Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. Alle interessierten Unternehmen werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen.
ACHTUNG: Die zollamtliche Erfassung endet spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder mit Einführung von Antidumping-Maßnahmen. Im Falle der Einführung der AD-Maßnahmen und Beibehaltung der Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen (unter anderem Warennummer 9 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt) werden nach Ausschöpfung der Zollkontigente Antidumping-Zölle nicht aufsummierend sondern in Höhe der Differenz über den 25 % Zusatzzöllen eingehoben.
Europäische Kommission verhängt vorläufige Antidumpingmaßnahmen
Ende September 2020 leitete die Europäische Kommission auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80) ein. Anfang März 2021 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren an.
Die Kommission stellt in ihrer Untersuchung einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und Indonesien und der Schädigung der Unionsindustrie fest. Es wurde ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges der Union festgestellt. Durch die Einführung von vorläufigen Antidumpingmaßnahmen sollen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, sodass der Preisdruck ein Ende findet und die Unionsindustrie in der Lage ist, ihre Finanzlage zu verbessern.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 (Amtsblatt L 188 vom 28.5.2021) die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien bekannt. Der Antidumpingzoll für Indien beträgt 34,6% und für Indonesien 20,2%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedriger Antidumpingzollsätze festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen. Ein solcher Beschluss wird im endgültigen Stadium getroffen.
Die erwähnte Verordnung tritt mit 29. Mai 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Achtung: Es erfolgt keine gleichzeitige Einhebung von Antidumping- und Zusatzzöllen aus den Schutzmaßnahmen Stahl gem. VO 2019/159 idgF nach Ausschöpfung eines Zollkontingents. Information zur kumulativen Anwendung der Zusatzzölle siehe hier.
Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein
Ende Mai 2021 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl ((KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80) mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeführt.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionsindustrie und den gedumpten Importen aus den beiden genannten Ländern bestätigt. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung 2021/2012 (Amtsblatt L 410 vom 18. November 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Der Antidumpingzollsatz beträgt für Indonesien 20,2% und für Indien 35,3%. Für einige Unternehmen aus beiden Ländern wurden unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung (siehe Artikel 1 Abs 3) zur Anwendung kommen.
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. Es gibt keine rückwirkende Einhebung von Antidumpingzöllen, da die Analyse keinen weiteren beträchtlichen Anstieg an Importen gezeigt hat. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt, die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen werden freigegeben.
Die erwähnte Verordnung tritt mit 19. November 2021 in Kraft.
Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam ein und ordnet zollamtliche Erfassung an
Für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumping- sowie Antisubventionsmaßnahmen.
Am 3. Juli 2023 wurde bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung eingereicht. Dieser Antrag wurde vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association – Eurofer) eingebracht.
Der Antragsteller legte vor, dass sich das Handelsgefüge seit der Einführung der Antidumpingzölle und Antisubventionsmaßnahmen aufgrund von Praktiken verändert habe, für die es außer der Vermeidung der Einführung der Antidumpingzölle bzw. Antisubventionszölle keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. Ebenso geht aus dem Antrag hervor, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus Indonesien sowie aus Taiwan, der Türkei und Vietnam in die Union nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen verändert hat.
Aus diesen Gründen gibt die Europäische Kommission mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1632 und (EU) 2023/1631 (Amtsblatt L 202 vom 14. August) die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt. Gleichzeitig ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam an.
Interessierte Unternehmen haben innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb von 37 Tagen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen zu übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/TDI
E-Mail: TRADE-SSCR-AC@ec.europa.eu
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäischen Kommission gibt die Ausweitung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Taiwan und Vietnam bekannt
Für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht wurden, mit Ursprung in Indonesien, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Die Europäische Kommission leitete im August 2023 nach einem Antrag von Eurofer eine Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam ein.
Die Europäische Kommission kam nach der Untersuchung zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien durch aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren der untersuchten Ware umgangen wird. Die Europäische Kommission teilt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267 (Amtsblatt L vom 7. Mai 2024) mit, dass der endgültige Antidumpingzoll ausgeweitet wird:
Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nichtrostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indonesien und Indien, wird auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht werden, die aus Taiwan und Vietnam versandt werden, unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse Taiwans und Vietnams angemeldet werden oder nicht, (TARIC-Codes 7219310010, 7219321010, 7219329010, 7219331010, 7219339010, 7219341010, 7219349010, 7219351010, 7219359010, 7219902010, 7219908010, 7220202110, 7220202910, 7220204110, 7220204910, 7220208110, 7220208910, 7220902010 und 7220908010).
Der ausgeweitete Antidumpingzoll beträgt: 19,3 %.
Folgende Unternehmen sind von dem Antidumpingzoll ausgenommen:
- Taiwan:
- Chia Far Industrial Factory Co., Ltd.
- Tang Eng Iron Works Co., Ltd.
- Tung Mung Development Co., Ltd.
- Walsin Lihwa Corporation
- Yieh United Steel Corporation
- Yuan Long Stainless Steel Corp.
- Vietnam:
- Posco VST Co., Ltd.
- Lam Khang Joint Stock Company
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1632 einzustellen.
Die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der Türkei versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, wird eingestellt.
Chronologie Indien, Indonesien - Antisubventionsverfahren
Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2020/C 57/04 vom 17. Februar 2021
Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 vom 15. März 2022
Einleitung einer Umgehungsuntersuchung zu Taiwan, Türkei und Vietnam:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631 vom 14. August 2023
Ausweitung Antisubventionszölle auf Taiwan, Türkei und Vietnam
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1268 vom 7. Mai 2024
(Berichtigt durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/90413)
Europäische Kommission leitet Antisubventionsverfahren ein
Für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80) wurde Ende September 2020 ein Antidumpingverfahren eingeleitet.
Nun liegt der Europäischen Kommission ein zusätzlicher Antrag von EUROFER auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens vor. Dem Antragsteller zufolge würden Hersteller aus Indien und Indonesien in den Genuss verschiedener Subventionen ihrer Regierungen kommen. Menge und Preise der eingeführten Güter hätten sich unter anderem auf die Verkaufsmengen und die in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union nachteilig beeinflusst.
Die Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 57/04 vom 17. Februar 2021 die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien bekannt.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontakt:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail:
- TRADE-AS678-SSCR-SUBSIDY-INDIA@ec.europa.eu
- TRADE-AS678-SSCR-SUBSIDY-INDO@ec.europa.eu
- TRADE-AS678-SSCR-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten abzuschließen, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Im Februar 2021 wurde ein Antrag von EUROFER zusätzlich auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gestellt. Dem Antragsteller zufolge würden Hersteller aus Indien und Indonesien in den Genuss verschiedener Subventionen ihrer Regierungen kommen. Menge und Preise der eingeführten Güter hätten sich unter anderem auf die Verkaufsmengen und die in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union nachteilig beeinflusst.
Die Europäische Kommission hat in ihrer in der Zwischenzeit weiter durchgeführten Untersuchung ihre Erkenntnisse bestätigt und gibt angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Unionsinteresse und der Höhe der Maßnahmen, mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 (Amtsblatt L88 vom 16. März 2022) die Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen bekannt um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
Es gelten endgültige Ausgleichszollsätze von 7,5 % für Unternehmen aus Indien und 20,5 % für Unternehmen aus Indonesien. Für die in Art.1 Abs.2 genannten Unternehmen aus Indien wurden unternehmensspezifische niedrigere Ausgleichszollsätze festgelegt (4,3 – 7,5 %) und für Unternehmen aus Indonesien (0 - 21,4 %).
Zusätzlich wird die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 mit folgenden endgültigen Antidumpingzollsätzen geändert: 35,3 % für Unternehmen aus Indien und 19,3 % für Unternehmen aus Indonesien. Für die in Art.1 Abs.2 genannten Unternehmen aus Indien wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (10 – 35,3 %) und für Unternehmen aus Indonesien (9,3 - 20,2 %).
Die Anwendung dieser Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Diese Verordnung tritt mit 16. März 2022 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.
Europäischen Kommission gibt die Ausweitung der Antisubventionszölle auf Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam bekannt
Für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht wurden, mit Ursprung in Indonesien, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.
Die Europäische Kommission leitete im August 2023 nach einem Antrag von Eurofer eine Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam ein.
Die Europäische Kommission kam nach der Untersuchung zu dem Schluss, dass der endgültige Antisubventionszoll auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien durch aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren der untersuchten Ware umgangen wird. Die Europäische Kommission teilt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1268 (Amtsblatt L vom 7. Mai 2024) mit, dass der endgültige Antisubventionszoll ausgeweitet wird:
Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indonesien wird hiermit auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht werden und aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei und Vietnams angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7219310010, 7219310020, 7219321010, 7219321020, 7219329010, 7219329020, 7219331010, 7219331020, 7219339010, 7219339020, 7219341010, 7219341020, 7219349010, 7219349020, 7219351010, 7219351020, 7219359010, 7219359020, 7219902010, 7219902020, 7219908010, 7219908020, 7220202110, 7220202120, 7220202910, 7220202920, 7220204110, 7220204120, 7220204910, 7220204920, 7220208110, 7220208120, 7220208910, 7220208920, 7220902010, 7220902020, 7220908010 und 7220908020).
Der ausgeweitete Antisubventionszoll beträgt: 20,5 %.
Folgende Unternehmen sind von dem Antisubventionszoll ausgenommen:
- Taiwan:
- Chia Far Industrial Factory Co., Ltd.
- Tang Eng Iron Works Co., Ltd.
- Tung Mung Development Co., Ltd.
- Walsin Lihwa Corporation
- Yieh United Steel Corporation
- Yuan Long Stainless Steel Corp.
- Türkei:
- Posco Assan TST Celik Sanayi A.Ş.
- Vietnam:
- Posco VST Co., Ltd
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631 einzustellen.
Stand: 07.05.2024