Mehrere unterschiedlich hohe Münzstapel der Größe nach aufsteigend nebeneinander positioniert, darüber jeweils weiße Prozentzeichen, schräger Strich mit links und rechts versetzter 0, sowie Pfeil der über den Stapeln nach oben deutet
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Preisgleitklauseln in Dienstleistungs- oder Lieferverträgen

Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Anwendung von Preisgleit- oder Wertsicherungsklauseln bei Preiserhöhungen

Lesedauer: 2 Minuten

04.10.2024

Aufgrund der aktuell vorherrschenden (welt-) wirtschaftlichen Situation kommt es zu einem rasanten Anstieg der Rohstoffpreise, Produktionsengpässen in Verbindung mit Lieferengpässen, Lieferverzögerungen oder gar Lieferausfällen für Materialien und Produkte. Daraus ergeben sich u.a. eklatante Preiserhöhungen oder die Gefahr steigender Baukosten sowie Probleme im Zusammenhang mit Festpreisverträgen und der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen.

Anwendung von Preisgleitklauseln zur wirtschaftlichen Abfederung

Beim Abschluss von (Dienstleistungs- oder Liefer-) Verträgen empfiehlt es sich Vorkehrungen zu treffen, dass der/die Verkäufer:in nicht auf Kosten, deren Anstieg nicht in seinem Sphärenbereich liegt, sitzen bleibt.

Sogenannte Preisgleitklauseln oder Wertsicherungsklauseln müssen zwischen den Vertragsteilen vereinbart werden und bilden somit als dynamische Preisfestlegung einen festen Vertragsbestandteil.

Grundsätzlich richten sich Preisanpassungen nach unabhängig festgelegten Indizes (z. B. Empfehlungen paritätischer Kommissionen, Weltmarktpreise, Wechselkurse), die regelmäßig veröffentlicht werden.

Berücksichtigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

In den Mustern für AGB der Bundesinnung findet sich unter dem Punkt "3. Preise" eine Preisgleitklausel mit folgendem Text:


Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest _________ % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.


Diese flexible Preisgleitklausel ermöglicht im Bedarfsfall eine für den Käufer nachvollziehbare Anpassung und eine weitgehende Ausgleichsmöglichkeit für den Verkäufer. Der entsprechende Prozentsatz richtet sich nach der konkreten Kalkulation des Entgelts und ist selbstständig einzutragen. AGB müssen vereinbart werden (Unterfertigung empfehlenswert), damit sie Vertragsbestandteil werden. Ein Hinweis hat auf der Vorderseite des Angebotes zu erfolgen.

Vereinbarung außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sollte das Muster für Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesinnung nicht verwendet werden bzw. in den eigenen AGB keine entsprechende Klausel (Preisgleit- oder Wertsicherungsklausel) enthalten sein, empfiehlt es sich, bei Vertragsabschluss eine solche ausdrücklich zu vereinbaren. Dabei kann man sich bei der Textierung der Preisgleitklausel am Text aus dem Muster der AGB der Bundesinnung orientieren.

Auch hier gilt, dass diese durch Aufnahme der Klausel in den abzuschließenden Vertrag zum Vertragsinhalt werden muss, damit man sie im Bedarfsfall anwenden kann.

ÖNORM B 2111 – Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen – Werkvertragsnorm

Diese ÖNORM enthält Verfahrens- und Vertragsbestimmungen, nach denen bei Änderung der vereinbarten Preisumrechnungsgrundlagen die Preise von Leistungen umzurechnen sind. Dabei kommen aber Preisänderungen bei Material (Sonstiges, abgebildet durch einen repräsentativen Warenkorb mit einem Mix aus Rohstoffen und Vormaterialien) und Lohn (verursacht z. B. durch kollektivvertragliche Erhöhungen) zum Tragen. Eine reine Materialpreisgleitung ist nach B 2111 nicht möglich. Nach dieser Norm (Fassung 2007) ist eine Preisumrechnung dann vorzunehmen, wenn einer der Veränderungsprozentsätze für die einzelnen Preisanteile einen bestimmten Schwellenwert erreicht (derzeit 2%), unabhängig von fixen Stichtagen.

Die ÖNORM B 2111 ist eine Werkvertragsnorm und muss vertraglich vereinbart werden, damit sie auf ein Vertragsverhältnis angewendet werden kann. Dabei ist eine dem tatsächlichen Auftragsgegenstand möglichst nahekommende Arbeitskategorie zu vereinbaren (wie z.B. Gas- und Wasserinstallation).

Die vertragliche Vereinbarung der ÖNORM B 2111 bietet den Vorteil, dass auf der Webseite www.preisumrechnung.at rasch eine entsprechende Preisumrechnung durchgeführt werden kann, da dort die jeweiligen Indizes für Lohn und Sonstiges (Material) hinterlegt sind.

    Stand: 21. April 2021


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