Ruhend-/Wiederbetriebsmeldung
Ruhend- bzw. Wiederbetriebsmeldungen erledigt das Team der Fachgruppe.
Lesedauer: 1 Minute
Dafür benötigte Unterlagen
Schriftliche Meldung an die Fachgruppe mit dem Datum der Gültigkeit der Meldung (laut GewO § 93 Abs. 1 muss "… das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft…" angezeigt werden. Innerhalb des Zeitraums der Ruhendmeldung dürfen keine Transportdienstleistungen durchgeführt werden).
Diese Meldung muss vom Gewerbeinhaber oder vom gewerberechtlichen Geschäftsführer unterzeichnet werden.
Die Weiterleitung an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erfolgt automatisch. Somit endet auch die Pflichtversicherung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft; sollten Sie dennoch Leistungen in Anspruch nehmen wollen bitten wir Sie sich direkt mit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in Verbindung zu setzen.
Übermittlung entweder per Mail an transporteure@wkw.at, per Post an Straße der Wiener Wirtschaft 1, 1020 Wien oder persönlich innerhalb der Bürozeiten.
Fragen? Das Team der Fachgruppe hilft Ihnen gerne weiter.