BG Tankstellen
Tabakverkauf an Tankstellen mit Gastroeinrichtung
Checkliste und Formular für die Erklärung an die Monopolverwaltung
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Um an einer Tankstelle mit Gastroeinrichtung Tabakwaren verkaufen zu könne, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fachverband Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen hat diese Voraussetzungen für Sie zusammengefasst.
Checkliste
- Berechtigung für das Tankstellengewerbe
§ 157 GewO 1994 - Berechtigung für das Gastronomiegewerbe
§ 111 Abs. 1 GewO 1994
§ 111 Abs. 2 Ziff. 3 GewO 1994 - Mindestausstattung der „Gastroecke“ nach den Kriterien des „Spieß-Erlasses“
Betriebsräume müssen den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen:- längere Öffnungszeiten als Handelsbetriebe
- Mindestgastrofläche (12%, mind. 9m²)
- Mindesteinrichtung (Tische, Sessel)
- Mindestausstattung (Kühlvitrine, Mikrowellenherd, etc.)
- kein absolutes Rauchverbot
- mehrere kalte und warme Speisen
- in aller Regel Gäste-WC-Anlagen
- Unterfertigung und Weiterleitung einer Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des TabMG und der Mindestausstattungsvorschriften an die Fachgruppe der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen des jeweiligen Bundeslandes.
- Nach Übermittlung der Erklärung an die Monopolverwaltung weist diese dem Tankstellenunternehmer eine „Tabaktrafik als einzige Einkaufsstelle für Tabakwaren“ zu. Diese Zuweisung erhält die jeweilige Fachgruppe und leitet diese an den Unternehmer weiter.
- Ab der Übermittlung der Zuweisung darf der Tankstellenunternehmer, Tabakprodukte ausschließlich nur mehr über die zugewiesene Tabaktrafik beziehen!
Stand: 26.01.2016