BG Tankstellen

Verlängerung der Spritpreisverordnung bis 31.12.2025

Preiserhöhungen sind weiterhin täglich nur um 12:00 Uhr zulässig - Preissenkungen jederzeit

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13.09.2024

In der Spritpreisverordnung, die am 30.12.2010 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, wurde verordnet, dass eine Preiserhöhung an jedem Tag nur um 12 Uhr zulässig ist. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen sind jederzeit möglich.

Diese Verordnung trat mit 1.1.2011 in Kraft und wurde nun erneut mittels Verordnung bis zum 31.12.2025 verlängert.

Details und Hintergrundinformation

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend der Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen wäre mit 31.12.2022 ausgelaufen.

Die nun kundgemachte Verordnung schafft eine Verlängerung bis Ende 2025. Inhaltlich gelten folgende Punkte auch weiterhin:

  • Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12:00 Uhr (nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen) zulässig.
  • Preissenkungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
  • Der Umstellungszeitpunkt für "rund um die Uhr Stationen" und Automatentankstellen wurde vereinheitlicht (12:00 Uhr).

In der ersten Begutachtung der nunmehr neuerlich verlängerten VO wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Umstellungszeitpunkt "12:00" nur eine "logische Sekunde" dauert und daher von keinem Tankstellenbetreiber eingehalten werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Wiener Fachgruppe auch die Verfassungskonformität der Verordnung in Frage gestellt. Das Bundesministerium hat auf unsere Kritik insoweit reagiert, als der Satz "Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen." in die Verordnung aufgenommen wurde.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Umstellungszeitpunkt grundsätzlich 12:00 Uhr sein soll, aber die "Umstellungsarbeiten" auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen können.

In der Praxis bedeutet dies, dass mit den technischen Umsetzungshandlungen unverzüglich um 12:00 Uhr zu beginnen ist; bei allfälligen Beschwerden von aufgebrachten "Konsumenten(-schützern)" wird es notwendig sein zu dokumentieren, wie komplex die tatsächliche Umstellung ist und welcher Zeitraum dafür notwendig ist.

Kann daher belegt werden, dass der Zeitraum zwischen 12:00 Uhr und der tatsächlichen Umstellung nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen notwendig war, so liegt kein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten vor.

Das BMWFW interpretiert den Begriff "unverzüglich" wie folgt:

Unverzüglich iSd VO bedeutet, dass die Preisumstellung um 12.00 Uhr in die Wege geleitet werden muss und bei nicht automatisierter Umstellung der Vorgang rd. 5 bis 10 Minuten dauert. Bei automatisiertem Preisauszeichnungssystem sind die neuen Preise um 12.00 Uhr auszuzeichnen. Anzustreben ist eine zeitgleiche Umstellung an Kassa, Zapfsäule und Totem.

Strafbestimmungen

Wer gegen die Bestimmungen der Standesregeln verstößt, begeht eine Übertretung der Gewerbeordnung bzw. gegen das Preisauszeichnungsgesetz.

Die Strafbestimmung gem. Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 

§ 367 Z 22 Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält.

Die Strafbestimmung gem. PreisauszeichnungsG

§ 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.