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Spiess-Erlass

Auslegung des § 40 Tabakmonopolgesetz

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Mit Erlass vom 11. Juli 1995, GZ TbM-900/10-III/11/94, wurde die Regelung des § 37 Abs. 1 letzter Satz des TabMG 1988 idF BGBl. Nr. 705/1994 näher erläutert.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat im Einvernehmen mit den betroffenen Verbänden dem Bundesministerium für Finanzen folgende Vorschläge für eine Neufassung des Erlasses unterbreitet.

Vorschläge für die Neufassung des Erlasses

Nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG1996) ist der Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen grundsätzlich den Tabaktrafikanten vorbehalten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 40 TabMG 1996 vor. Nach dieser Bestimmung sind auch Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gastgewerbes nach § 142 Abs. 1 Gewerbeordnung oder einer Gewerbeberechtigung nach § 143 Z 6 ("Schutzhütten"), Z 7 ("Würstelstände") und Z 8 ("Frühstückspension") zum Verkauf von Tabakerzeugnissen unter Einhaltung bestimmter Auflagen berechtigt.

Durch den § 40 Abs. 2 TabMG 1996 ("Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt. So gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.") sollte klargestellt werden, dass nicht jegliche gastgewerbliche Tätigkeit, die am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt wird, zum Verkauf von Tabakwaren berechtigt.

Diese muss vielmehr in Betriebsräumen ausgeübt (d. h., bloßes Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ohne Gewerbeausübung genügt nicht) werden, die den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen. Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann angenommen werden, dass Betriebsräume den "Charakter eines Gastgewerbebetriebes" aufweisen:

  • Für den Gast muss auch für den Fall, dass die gastgewerbliche Tätigkeit in Betriebsräumen ausgeübt wird, die nicht ausschließlich gastgewerblichen Zwecken dienen, von vornherein erkennbar sein, dass es sich um einen gastgewerblichen Betriebsteil handelt. Typisch für den Charakter eines Gastgewerbebetriebes ist es auch, dass seine Öffnungszeiten nicht an jene des Handels gebunden sind.
  • Das flächenmäßige Ausmaß des ausschließlich den gastgewerblichen Zwecken dienenden Betriebsteiles (Raumes) muss mindestens 12 % der Betriebsräume, in denen das Gastgewerbe ausgeübt wird, mindestens aber 9 m² betragen.
  • Die Einrichtung eines Gastraumes, in dem eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, besteht mindestens aus Tischen und Sesseln, allenfalls auch nur aus Tischen und/oder Pulten, an denen der Verzehr der Speisen und Getränke erfolgt. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, in diesen gastgewerblich genutzten Betriebsräumen Tabakwaren zu konsumieren.
  • Das Leistungsausmaß einer gastgewerblichen Tätigkeit umfasst in der Regel mehrere warme und kalte Speisen, sowie ein Angebot kalter und warmer Getränke, die in der Regel an Ort und Stelle konsumiert werden.
  • Jedenfalls vorausgesetzt ist, dass der Betrieb eine Mindestausstattung, die technische Einrichtungen zur Kühlung von Speisen und Getränken (z.B. Tiefkühlschrank, Kühlvitrine oder Kühlschrank, Getränkeautomat etc.) und Geräte zum Erwärmen von Speisen und Getränken (z.B. Aufbacköfen, Garschränke, Mikrowellenherde, Würstelkocher etc.) aufweist.
  • Sind keine Gäste-WC-Anlagen vorhanden, spricht dies dagegen, dass die Betriebsräume den "Charakter eines Gastgewerbebetriebes" aufweisen.


Erfüllt ein Betriebsraum diese Voraussetzungen für den Verkauf von Tabakwaren, ist die Abgabe von Tabakwaren innerhalb dieses Raumes auch dann zulässig, wenn die Bezahlung der Tabakwaren außerhalb des dem Gastgewerbe gewidmeten Teiles bei einer gemeinsamen Kasse erfolgt, sofern an dieser Kasse auch das Inkasso der verabreichten Speisen und Getränke erfolgt.

Dieser Erlass wird nicht in die Zolldokumentation aufgenommen und behält auch nach Ablauf von 2 Monaten seine Gültigkeit. (27. 7. 1998 Für den Bundesminister: Dr. Spieß)

Stand: 26.01.2016