Zwei Personen auf Strandliegen in Rückenansicht, die Arme angewinkelt an den Köpfen, liegen vor Swimmingpool im Sonnenuntergang, im Hintergrund weitere Personen, Sonnenliegen und Sonnenschirme unter Palmen am Strand vor Meer
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Reisebüros, Fachgruppe

Pauschalreiseverordnung

Insolvenzabsicherung für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Lesedauer: 6 Minuten

20.11.2024

Allgemeine Informationen zur Pauschalreiseverordnung

Um die Artikel 17 und 19 der neuen Pauschalreiserichtlinie ((EU) 2015/2302) in nationales Recht umzusetzen, wurde die Pauschalreiseverordnung (PRV) erlassen. 

Die Pauschalreiseverordnung soll sicherstellen, dass bei Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters bzw. des Vermittlers verbundener Reiseleistungen der Reisende sein Geld zurückbekommt. Die PRV sieht neben der Insolvenzabsicherung auch eine verpflichtende Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis, welches im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) angesiedelt ist und das Veranstalterverzeichnis ersetzt, vor.  

Die Kernpunkte der PRV: 

  1. Die Verordnung gilt für Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler verbundener Reiseleistungen (= Reiseleistungsausübungsberechtige) mit Standort in Österreich. 
  2. Reiseleistungsausübungsberechtige haben sicherzustellen, dass dem Reisenden die bereits entrichteten Zahlungen, die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise (falls erforderlich inklusive Kosten für Unterkünfte), gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Reise erstattet werden (§ 3 Abs 1 PRV). 
  3. Ein Abwickler muss zur Verfügung stehen. Darunter versteht man eine Einrichtung, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich der Reisende von 0-24 Uhr wenden kann. 
  4. Die Abdeckung des Risikos kann entweder durch eine Versicherung, durch eine Bankgarantie oder durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen (§ 3 Abs 3 PRV). 
  5. Für die Versicherungssumme ist der Umsatz aus der Veranstaltung von Pauschalreisen und der Vermittlung verbundener Reiseleistungen relevant (§ 4 Abs 7 PRV). 
  6. Die Versicherungssumme hat mindestens zu betragen (§ 4 Abs 1 PRV): 
    Z. 1 13.000 Euro oder
    Z. 2 mindestens 18 % des relevanten Umsatzes des Kalenderjahres oder
    Z. 3 mindestens 50 % des relevanten Umsatzes des Spitzenmonats (jener Monat,
    in dem im Kalenderjahr der höchste relevante Umsatz erzielt wird) 

    Es ist der jeweils höhere Betrag abzudecken!

    Das heißt: Berechnen Sie 18 % Ihres relevanten Jahresumsatzes und 50 % des relevanten Umsatzes Ihres umsatzstärksten Monats. Wählen Sie den höheren Betrag und sichern Sie diesen ab. Der abgesicherte Betrag muss aber mindestens 13.000 Euro betragen. 

    Bei der Regelung für den Spitzenmonat (Z. 3) besteht eine Wahlmöglichkeit:  
    Anstelle der 50 % des relevanten Umsatzes im Spitzenmonat abzusichern, gibt es die Möglichkeit, in die allgemein gültige, prozentuell niedrigere Absicherung von 18 % (Z. 2) zu wechseln, wobei aber mindestens 500.000 Euro abzusichern sind. Das heißt, bei mehr als 1 Mio. Euro relevantem Umsatz im Spitzenmonat können stattdessen 18 % (mind. aber 500.000 Euro) des Jahresumsatzes aus der Veranstaltung von Pauschalreisen und Vermittlung verbundener Reiseleistungen abgesichert werden.

    Werden im Zuge der Folgemeldung Umsatzdaten für das kommende Kalenderjahr gemeldet, sind diese Umsatzdaten für die Ermittlung der Versicherungssumme heranzuziehen (§ 4 Abs 2 PRV). Erfolgt eine Folgemeldung für die kommenden 2 Kalenderjahre, sind bei der Ermittlung der Versicherungssumme die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde. Beispiel: Wenn eine Folgemeldung für 2 Jahre erfolgt und im ersten Jahr EUR 112.000 und im zweiten Jahr EUR 127.000 Umsatz angegeben werden, muss der höhere Umsatz (EUR 127.000) abgesichert werden.

    Neugründungen:
    Im ersten Jahr der Veranstaltung von Pauschalreisen bzw. Vermittlung verbundener Reiseleistungen ist die Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden 12 oder 24 Monate zu ermitteln.  
  7. Anzahlungen: Reisendengelder dürfen frühestens 11 Monate vor Reiseende entgegengenommen werden. Anzahlungen bzw. Restzahlungen von mehr als 20 % dürfen nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernommen werden, es sei denn man hat eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet (§ 4 Abs 4 PRV).
  8. Wird (bei allen Reisen des betreffenden Kalenderjahres) vor Reiseende nicht mehr als 20 % des Reisepreises übernommen (d.h. Restzahlung erfolgt erst nach Ende der Reise), halbieren sich die Absicherungssätze des jeweiligen Kalenderjahres (von 18 % auf 9 % bzw. von 50 % auf 25 %). Diese Regelung gilt nicht für Unternehmer, die von der Optionsmöglichkeit beim Spitzenmonat in die niedrigere Absicherung zu wechseln (min. 500.000 Euro) Gebrauch gemacht haben.
  9. Inhalt des Versicherungsvertrages (Details § 5 PRV)
    1. Dem Reisenden ist ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen
    2. Der Versicherer hat dem Wirtschaftsministerium über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung zu erstatten.
    3. Die Vertragsdauer hat mindestens 12 Monate zu betragen und es müssen gewisse Nachhaftungsfristen bestehen.
  10. Informationspflichten der Reiseleistungsausübungsberechtigten (§ 3 Abs 6 PRV):
    Buchungsbestätigungen haben folgende Hinweise zu enthalten
    1. Fundstelle der Abfrage des GISA im Internet (Link)
    2. GISA-Zahl des Reiseleistungsausübungsberechtigte
    3. Information, wonach mittels GISA-Abfrage nähere Details zum Reiseleistungsausübungsberechtigten in Erfahrung gebracht werden können.

      Beispiel: „Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung von xxx finden Sie auf der Webseite https://www.gisa.gv.at/abfrage unter der GISA Zahl 123456789.“ 

      Anmerkung: In der Vergangenheit musste die Veranstalternummer auf der Buchungsbestätigung angeführt werden. Diese wurde in der PRV durch die GISA-Zahl ersetzt. Der früher verpflichtende „Warnhinweis“ hinsichtlich der maximalen Anzahlungshöhe ist zumindest laut PRV nicht mehr verpflichtend anzugeben. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 PRG ist der Reisende vorvertraglich über die Zahlungsmodalitäten (einschließlich der Höhe der Anzahlung aufzuklären). Diese Aufklärung kann weiterhin im Katalog oder aber beispielsweise auch im Reiseanbot des Veranstalters an den Reisenden untergebracht werden. Wichtig ist, dass die Aufklärung vorvertraglich, also bevor der Reisende an einen Vertrag gebunden ist, erfolgt. Die verpflichtenden Angaben zum Versicherer bzw. Garanten und zum Abwickler sind nicht mehr in der PRV, sondern im PRG geregelt (siehe Standardinformationsblatt und
      Muster eines Pauschalreisevertrages).
       
      Wenn Sie Ihre GISA Zahl nicht kennen, können Sie unter
      https://www.gisa.gv.at/abfrage auch nach juristischen und natürlichen Personen suchen (bitte genauen Firmenwortlaut angeben bzw. zusätzlich ein Sternchen* einfügen: "Suchbegriff*").
  11. Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (§ 7 PRV):
    Zur Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) ist eine Erstmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit folgenden Inhalt zu erstatten:
    1. Bestehen einer Versicherung, Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts
    2. beabsichtigter Umsatz aus der Veranstaltung von Pauschalreisen/ Vermittlung verbundener Reiseleistungen
    3. Nennung des Abwicklers
    4. Zahlungsmodalitäten (weniger als 20 % des Reisepreises vor Reiseende)
    Die Angaben sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. Hinsichtlich des beabsichtigten Umsatzes und der Zahlungsmodalitäten muss eine vom Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, hat das Wirtschaftsministerium dies innerhalb von 4 Wochen dem Reiseleistungsausübungsberechtigtem mitzuteilen.

    Jeweils vom 1. bis 31. Jänner sind die Daten durch den Reiseleistungsausübungs-berechtigten zu aktualisieren und mittels Online-Meldebogen (Folgemeldung) an das Ministerium zu senden. Wurde eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet, sind keine Folgemeldungen erforderlich (§ 7 Abs 3 PRV).

    Darüber hinaus sind sich abzeichnende Änderungen der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten unabhängig von einer Folgemeldung unverzüglich an das BMAW zu melden, sofern diese Änderung eine Erhöhung der Absicherungssumme zur Folge hätte. Zudem ist auch jeder Wechsel des Abwicklers unverzüglich dem BMAW zu melden. 

    Spätestens einen Monat vor Beendigung eines Versicherungsvertrages bzw. einer Garantie (sei es Zeitablauf oder Kündigung), haben Reiseleistungsausübungsberechtigte dem BMAW eine Neuabdeckung des Risikos für die Zeit danach bekanntzugeben.  

Link zur Pauschalreiseverordnung

Link zur Erst- und Folgemeldung

Abwickler 

Ein Abwickler ist eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder des Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat; zu diesen Veranlassungen zählt die allenfalls notwendige Organisation von Unterkünften vor der Rückbeförderung.

Veranlasst der Abwickler die Fortsetzung der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistung, so ist der Abwickler die für die Organisation der Fortsetzung zuständige Stelle. (§ 2 Abs 14 PRV) 

Der Abwickler kann frei gewählt werden.  

Uns bekannte Abwickler:

Versicherungen

Uns bekannt Absicherungsmöglichkeiten:

GISA
Steuerberatererklärung zur Folgemeldung
Muster Bankgarantie

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