Konzept Wissensaustausch und Brainstorming mit Holzwürfeln
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Reisebüros, Fachgruppe

Wissenswertes

Infos für Mitglieder der Fachgruppe Reisebüro Wien zum Download und Nachlesen

Lesedauer: 18 Minuten

13.12.2023


Lehrvertrag mit Absolventen der HLT

Ein Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus (5-jährig mit Matura) wurde bislang dem Lehrabschluss im Lehrberuf Reisebüroassistent:in gleichgestellt, womit kein Lehrvertrag mit Absolvent:innen dieser Schulen abgeschlossen werden durfte. Da die Ausbildung im Reisebürobereich bei Höheren Lehranstalten für Tourismus aber nur geringen Niederschlag im Lehrplan fand, haben wir uns erfolgreich für eine Abschaffung der Gleichhaltung eines Schulabschlusses mit dem Lehrabschluss eingesetzt. 

Ab sofort ist es somit möglich, mit Absolvent:innen der Höheren Lehranstalten für Tourismus einen Lehrvertrag für den Lehrberuf Reisebüroassistent:in für 1 Jahr* abzuschließen. Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Lehrling eine Verlängerung um max. 1 Jahr vereinbaren.

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern

*Anmerkung: Die Begrenzung der Lehrvertragsdauer auf 1 Jahr ergibt sich aus anderen bestehenden Regelungen zur Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen. Der Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus ist dem Abschluss der Lehre zum Hotel- und Gastgewerbeassistenten (HGA) gleichgestellt. Der Lehrabschluss HGA ist mit 2 Jahren auf den dreijährigen Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin anrechenbar. Im Ergebnis bleibt somit für Absolvent:innen einer Höheren Lehranstalt für Tourismus noch 1. zu vereinbarendes Lehrjahr, um noch fehlende Kompetenzen im Lehrberuf Reisebüroassistent:in zu erwerben. 

Reminder zur Pauschalreiseversicherung

Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern, dass Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen dem Ministerium gemäß § 7 Abs 4 PRV mittels einer Änderungsmeldung unverzüglich jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit (aus Erstmeldung oder Folgemeldung) zu melden haben, sofern die Änderung der Umsatzdaten eine Erhöhung der Absicherungssumme zur Folge hätte. 

Die Höhe der Absicherungssumme hängt von der in der Erst- oder Folgemeldung angegebenen Umsatzprognose für die nächsten 12 oder 24 Monate ab. Wenn Ihre aktuellen Umsätze diese in der Erst- oder Folgemeldung prognostizierten Umsätze übersteigen und die vorhandene Absicherung für diese gestiegenen Umsätze nicht ausreicht, muss die Absicherung entsprechend erhöht und mittels Änderungsmeldung dem Ministerium mitgeteilt werden.  

Weiters möchten wir Sie daran erinnern, dass spätestens 1 Monat vor Ablauf der Absicherung eine neue Absicherung gemeldet werden muss. Wir empfehlen, die Laufzeit der Absicherung so zu wählen, dass die Meldung zur Neuabdeckung in den Folgemeldungszeitraum fällt (d.h. Laufzeit bis Ende Februar). 

Der Zeitraum der Folgemeldung für das Jahr 2024 läuft von 1.– 31. Jänner 2024 (außer Sie haben bei der heurigen Folgemeldung eine Meldung für 2 Jahre abgegeben). Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um eine Verlängerung bzw. Neuabschluss Ihrer Absicherung. 

In diesem Zusammenhang wurde uns mitgeteilt, dass sich die Konditionen der Versicherungslösung von Arcus Solutions geändert haben: 

Für den Bereich der Absicherungssumme bis EUR 150.000 gelten bei Verlängerung bestehender Verträge bzw. für Neukunden folgende Konditionen:

  • Reduktion der Mindestprämie von 2,5 % auf 2,25% bei mindestens EUR 750,-- (bisher EUR 1.000,-- )
  • Risikodeklaration entfällt

Diese Konditionen gelten für alle Kunden welche eine Versicherungssumme bis EUR 150.000, -- benötigen und ein Creditreform Rating bis 380 haben.

 Bei einer benötigten Versicherungssumme von mehr als EUR 150.000,-- erfolgt die Prämienberechnung wie bisher individuell, bonitätsabhängig.

Konditionen für Cover Direct als Abwickler:

  • Reduktion der Abwicklergebühr von bisher EUR 500,-- auf EUR 450,-- bis Versicherungssumme bis EUR 100.000,--
  • Reduktion der Abwicklergebühr von bisher EUR 700,-- auf EUR 600,-- bis Versicherungssumme bis EUR 150.000,--

 Alle Information und Formulare finden Sie auf den Webseiten des Versichermaklers Cover Direct bzw. auf der Webseite von Arcus Solutions.


Erinnerung zur Auszahlung einer Teuerungsprämie

Bei den Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2023 wurde auch die Auszahlung einer Teuerungsprämie vereinbart. Dies kann monatlich aber auch gemeinsam mit den Sonderzahlungen erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Sonderzahlung laut Kollektivvertrag am 1. Juni fällig ist.

Im Detail: Alle vollzeitbeschäftigten Angestellten erhalten als Teuerungsausgleich eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie gemäß § 49 Abs. 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 124b Z 408 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG 1988) in Höhe von € 35 pro Monat (= € 420 für das gesamte Kalenderjahr 2023).

Teilzeitkräfte (inkl. geringfügig Beschäftigte) erhalten die Teuerungsprämie aliquot, entsprechend dem vertraglich vereinbarten Arbeitszeitausmaß.

Angestellte, die während des Kalenderjahres/Kalendermonats eintreten bzw. deren Dienstverhältnis während des laufenden Jahres/Monats endet oder beendet wird, erhalten die Teuerungsprämie entsprechend der Beschäftigungsdauer aliquot. Kein Anspruch besteht bei einer gerechtfertigten Entlassung bzw. einem ungerechtfertigten Austritt.

Für entgeltfreie Zeiten besteht kein Anspruch auf die Teuerungsprämie.

Lehrlinge erhalten zu denselben Bedingungen eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie in Höhe von € 20 pro Monat (= € 240 für das gesamte Kalenderjahr 2023).

Die Teuerungsprämie ist entweder monatlich mit einem Betrag von je € 35 (bei Lehrlingen € 20) oder jeweils gemeinsam mit den Sonderzahlungen mit einem Betrag von je € 210 (bei Lehrlingen € 120) zu bezahlen. Dem Arbeitgeber steht es frei, den Zahlungstermin vorzuziehen und/oder einen höheren Betrag als Teuerungsprämie im Rahmen des § 124 b 408 EStG bzw. § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG auszubezahlen.

Bei diesen Teuerungsprämien handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden (siehe Formular L16 bzw. § 5 Abs. 4 der Lohnkontenverordnung 2006).


Neues Grundumlagen-Schema ab Jänner 2023

Der Grundumlagen-Erhebungsbogen wurde versendet und bringt vor allem für Mitglieder:innen mit Mehrfachmitgliedschaften Neuerungen mit sich. Wir haben daher die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Neu ist, dass ab diesem Jahr mittels Erhebungsbogen erfragt wird, wie hoch der prozentuelle Anteil der Gesamtsozialversicherungsbeitragssumme jener Mitarbeiter:innen ist, welche in Ihrem Reisebüro beschäftigt sind. Sozialversicherungsbeiträge von Mitarbeiter:innen, welche Sie für andere Gewerbe einsetzen, werden bei der Berrechnung der Grundumlage natürlich berücksichtigt.

Die Sozialversicherungssumme wird der Wirtschaftskammer Wien von der ÖGK automatisch bekannt gegeben und dient gemeinsam mit Ihren Angaben als Basis für die Berechnung der Grundumlage.

Sollte Sie das Reisebürogewerbe auf mehreren Standorten gemeldet haben, beachten Sie bitte, dass die ermittelte Sozialversicherungssumme, entsprechend der Belegschaft, auf die Standorte aufzuteilen ist.

Sollten Sie Ihre Sozialversicherungssumme nicht kennen, können Sie sich auch an der Lohnsumme orientieren. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Lohnsumme um circa ein Drittel höher als die tatsächliche Sozialversicherungssumme ist.

Sollten Sie keine Mitarbeiter in Ihrem Reisebüro angestellt haben, fällt auch kein Sozialversicherungsbeitrag an und Sie können 0% in dem vorgesehenen Feld angeben.


Zum besseren Verständnis finden Sie nachfolgen ein Berechnungsbeispiel.
Musterunternehmen: Holiday
Anzahl der Beschäftigten: 20 (= 100 % SV-Summe)
Gewerbeberechtigungen: Reisebüros (FG Reisebüros), Theaterkartenbüro (FG Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe)
Standorte: 3 (2 Reisebüros, 1 Theaterkartenbüro)

Das Unternehmen beschäftigt insgesamt 20 Mitarbeiter:innen davon 10 im Reisebüro. Somit fallen 50% der Gesamtsozialversicherungsbeitragssumme für die Fachgruppe Wien der Reisebüros an.
Da das Unternehmen zwei Standorte für die Ausübung des Reisebürogewerbes angemeldet hat, müssen folglich die ermittelten 50% auf diese beiden Standorte aufgeteilt werden.
Bei beiden Standorten sind jeweils 5 Angestellte beschäftigt, somit muss im Erhebungsbogen ein Prozentsatz von jeweils 25% angegeben werden.



COFAG: Fragebogen zum Thema Bestandszinsminderung

Unseren Informationen zufolge schickt die COFAG derzeit stichprobenartig Fragebögen zum Thema Bestandszins aus.

Wenn Unternehmen bzw. deren Bestandsobjekte direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, dürfen Bestandszinsen (Aufwendungen für Miete und Pacht) bei der Berechnung der Zuschüsse nur insoweit berücksichtigt werden, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war.

Aus Sicht der Reisebüros möchten wir dazu folgendes festhalten:
Für Reisebüros war nur im Zeitraum vom 16.3. bis 30.4.2020 ein Betretungsverbot für Kunden in Kraft. Von Mitarbeitern konnten die Büros weiterhin genutzt werden (z.B. um Stornierungen abzuarbeiten…). Nach dem 1.5.2020 gab es für Reisebüros keine Betretungsverbote mehr. Dh. das Bestandsobjekt konnte während des gesamten Zeitraums genutzt werden, womit unseres Erachtens kein Mietzinsminderungsrecht gegeben war und insofern die Fixkosten zur Deckung der Miete berechtigterweise geltend gemacht wurden.

Unseren Informationen zufolge wird sich die COFAG bemühen, bei Reisebüros aus den soeben beschriebenen Gründen keine Abfragen mehr zum Bestandszins durchzuführen. 


Novelle Covid-19-Einreiseverordnung 

Das BMSGPK hat mit BGBl. II Nr. 4/2023 eine Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV) verlautbart, die mit 7.1.2023 in Kraft getreten ist, und folgende Änderungen beinhält:  

Risikokategorisierung Gebiete/Länder

  • Einführung der neuen Kategorie „Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko“ (Anlage 2)
  • Diese werden wie folgt definiert: Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko sind solche, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen, wie insbesondere ein signifikanter Anstieg an SARS-CoV-2 Fällen mit unbekannten Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich.
  • Aktuell auf Anlage 2 gelistet: Volksrepublik China 

Reisende aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko

  • Personen, die aus in Anlage 2 gelisteten Gebieten oder Staaten nach Österreich einreisen oder als Transitpassagiere über Österreich in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen, sind verpflichtet, einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mitzuführen.  
  • Davon ausgenommen sind Personen, die ein ärztliches Zeugnis entsprechend Anlage H oder Anlage I vorweisen können, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
    • Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
    • Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
    • Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
    • Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. 
  • Ausgenommen sind ebenfalls Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. 
  • Minderjährige, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ebenfalls ausgenommen.  
  • Beförderungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden.

Die gesamte Verordnung finden Sie hier.


Neuer Anbieter einer Insolvenzabsicherung

Nachdem es in den letzten beiden Jahren keine Anbieter von Versicherungslösungen zur Insolvenzabsicherung gemäß der Pauschalreiseverordnung am österreichischen Markt gab, freuen wir uns, dass der Versicherer Arcus Solutions gemeinsam mit dem Abwickler Cover-Direct ab sofort eine entsprechende Insolvenzversicherung anbietet.

Ein Antrag für ein Angebot kann jedes touristische Unternehmen mit Sitz in Österreich stellen, welches  

a) zur Absicherung von Kundengeldern gesetzlich verpflichtet ist und

b) die folgenden Grundlagen erfüllt:

  • positives wirtschaftliches Eigenkapital
  • vollständig ausgefüllte und vom Auftraggeber und Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater unterzeichnete Risikodeklaration 

Zu beachten ist: Annahmeschluss für den Antrag bzw. die Risikodeklaration ist der 30. November 2022.

Nicht vollständig ausgefüllte oder nach Ablauf der Annahmefrist eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Arcus Solutions behält sich die Ablehnung von Anträgen ohne Angabe von Gründen ausdrücklich vor, ein gesetzlicher Kontrahierungszwang zur Abgabe eines Angebotes besteht nicht. 

Für den Versicherungsschutz erhebt die Arcus Solutions folgende Prämienbeiträge:

  • Bei Versicherungspolizzen mit Versicherungssumme bis 150.000 Euro beträgt die Prämie pauschal 2,5 % der Versicherungssumme, bei einer Mindestprämie von 1.000 Euro.
  • Bei Versicherungspolizzen mit Versicherungssumme über 150.000 Euro wird die Prämie individuell berechnet und richtet sich nach der Bonität des Unternehmens. 

Als Abwicklungsgebühr werden von Cover-Direct für alle Verträge mit einer Versicherungssumme

  • bis 100.000 Euro pauschal 500 Euro zzgl Ust verrechnet.
  • bis 150.000 Euro pauschal 750 Euro zzgl Ust verrechnet.
  • bis 500.000 Euro pauschal 2.000 Euro zzgl Ust verrechnet.
  • Darüber hinaus nach Vereinbarung. 

Die entsprechenden Antragsformulare bzw. die Abwicklervereinbarung werden in Kürze bei Arcus Solution bzw. Cover-Direct abrufbar sein.



Information zum Energiekostenzuschuss

Die Bundesregierung präsentierte gestern den Energiekostenzuschuss für Unternehmen. Mit diesem Zuschuss werden energieintensive Unternehmen in vier Stufen gefördert. Unternehmen, deren jährliche Energiekosten sich auf mindestens drei Prozent des Produktionswertes bzw. Umsatzes belaufen, können den Zuschuss beantragen. Die drei Prozent beziehen sich auf den letztgültigen Jahresabschluss von 2021 oder auf den Förderzeitraum Februar bis September 2022, sofern dies von einem Steuerberater bestätigt wird. Die Entscheidung, welcher der möglichen Zeiträume als Referenz herangezogen wird, obliegt dem Unternehmen.

Bei kleineren Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis max. 700.000 Euro entfällt der Nachweis des 3 % Energieintensitätskriteriums.

Weitere Eckpunkte des Energiekostenzuschusses:

  • Förderungszeitraum: Energie-Mehrkosten von 1. Februar 2022 bis zum 30. September 2022 werden gefördert. Sollte die Europäische Kommission die Genehmigungsfrist über Jahresende hinaus verlängern, ist eine entsprechende Verlängerung grundsätzlich möglich.
  • Registrierung: Auf Basis von wenigen zentralen Daten erfolgt zunächst eine Registrierung im aws Fördermanager. Diese Registrierung wird von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein. Unternehmen erhalten in der Folge eine Absendebestätigung und Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung.
  • Antragsstellung: Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Dieser muss alle förderbaren Energieformen umfassen. Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich.
  • Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt auf Basis der bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. (Ausnahme: Detailstichproben zur umfassenderen Prüfung der Unternehmensangaben - Hier werden zusätzliche Belege angefordert).

Der endgültige Richtlinientext zum Energiekostenzuschuss liegt uns bislang nicht vor. Weitere Informationen erfolgen, sobald die Richtlinie verlautbart wurde.

Aktuelle Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe: Förderungsrichtlinie und Förderstufen



NEBA Betriebsservice – die zentrale Anlaufstelle für Inklusion am Arbeitsmarkt 

Wir möchten Sie auf das Angebot des neuen Betriebsservice für Unternehmen hinweisen. Das NEBA Betriebsservice ist ein vom Sozialministeriumservice gefördertes Beratungs- und Serviceangebot rund um das Thema Arbeit und Behinderung und steht Unternehmen österreichweit, unverbindlich und kostenfrei zur Verfügung.

Bei der Suche nach neuen Arbeitskräften wird oft das Potenzial von Menschen mit Einschränkungen ausgeblendet. Dabei können Personen im Rollstuhl, Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder Lehrlinge mit Lernschwächen hervorragende Mitarbeiter sein. Dank des technischen Fortschritts gibt es jede Menge Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, damit diese auf dem Arbeitsmarkt ihre Fähigkeiten nutzen können.

Inklusion ist von gesellschaftlicher Bedeutung und der Weg zum inklusiven Unternehmen ist für jeden anders. Dabei gilt Vielfalt im Unternehmen als zentraler wirtschaftlicher Erfolgsfaktor. In der Umsetzung bedeutet Inklusion, dass Rahmenbedingungen mitgedacht und geschaffen werden, denn: Behinderungen sind vielfältig, oft nicht sichtbar und entstehen meist im Laufe des Lebens. Viele Betriebe leben Inklusion bereits: Good-Practice-Beispiel ansehen

Von Ausgleichstaxe reduzieren bis Zusammenarbeit im Team inklusiv gestalten – das Betriebsservice ist eine zentrale Anlaufstelle und berät Unternehmen auf dem Weg zur Inklusion.

Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen finden Sie unter: www.betriebsservice.info


Überblick zur Teuerungsprämie

Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets wurde die Teuerungsprämie beschlossen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick zur Teuerungsprämie geben.

Zulagen und Bonuszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Grund der Teuerung zusätzlich in den Kalenderjahren 2022 und 2023 geleistet werden, sind steuer- und beitragsfrei: 

  • bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr und zusätzlich
  • bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr, wenn die Zahlung auf Grund einer

lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 (z.B. aufgrund eines Kollektivvertrages oder aufgrund einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung) erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Liegen die Voraussetzungen der Teuerungsprämie vor, muss in der Lohn- und Gehaltsabrechnung eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt (z.B. Lohnart-Bezeichnung „Teuerungsprämie“). Es empfiehlt sich die Gewährung von Teuerungsprämien im Hinblick auf Lohnabgabenprüfungen und um die Entstehung eines künftigen Lohnanspruchs auszuschließen schriftlich festzuhalten.

Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuer- und beitragsfrei.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Teuerungsprämie ausgezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden (Vorteil: Teuerungsprämie ist nicht nur von der Einkommensteuer, sondern auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und DB – befreit).  


Start One-Stop-Shop Schulsportwochen

Auf der neuen Schulsportwochen-Plattform der Servicestelle Schulsport können  auch Reisebüros ihre Angebote und Dienstleistungen präsentieren.

Die Servicestelle möchte vermehrt Kinder und Jugendliche auf die Piste bzw. allgemein zum Sport zu bringen. Mit der neuen Schulsportwochen-Plattform sollen Lehrer:innen bei der Planung von Schulsportwochen unterstützt und Buchungen bei Anbieter:innen von Schulsportwochen generiert werden.

Reisebüros können sich auf der Schulsportwochen-Plattform registrieren und ihre Angebote entsprechend präsentieren.

Damit der Start der Plattform (geplant ist 19. September 2022) optimal verläuft, wäre es wünschenswert, wenn sich interessierte Reisebüros bereits jetzt registrieren!

Weitere Details zur Registrierung entnehmen Sie bitte den Beilagen.


Werbekampagnen Fachverband der Reisebüros

Im Rahmen der Imagekampagne des Fachverbandes ist Werbecontent erstellt worden. Die Sujets und Videos sind auch für eigene Werbezwecke zu nutzen:

  • Social Media Kampagne/Gründe für die Buchung im Reisebüro: webside | facebook
  • Imagevideos (inkl. Lehre im Reisebüro) 
  • Endlich wieder Reisen (Sujets + Videos) 
  • Gewinnspiele auf der Facebookseite sollen weitere Follower gewinnen. Dazu brauchen wir Ihre geschätzte Mithilfe! Stellen Sie uns bitte einen Reisegutschein im Wert von 500 Euro zur Verfügung. Die User können am Gewinnspiel teilnehmen, indem sie eine Aufgabe, die Sie selbst festlegen, erfüllen (z.B. Urlaubsfoto posten, Frage beantworten, Reisebegleitung markieren,…). Es gibt insgesamt 3 Postings mit Ihrem Logo (Aufruf, Reminder und Bekanntgabe  Gewinner:in) sowie die Nennung als Sponsor:in auf der Homepage des Fachverbandes. Bei Interesse senden Sie bitte ein E-Mail an den Fachverband (Fr. Geyer).

Aussendung aktualisierte AGB für Reisevermittler:innen

Durch Personalengpässe bei Fluglinien und auf Flughäfen kommt es derzeit bekanntermaßen zu zahlreichen Flugannullierungen, Nichtbeförderungen aufgrund von Überbuchung und zu Verspätungen. Darüber hinaus sind vermehrt Kund:innen verunsichert und stornieren ihre gebuchten Reisen.

Gemäß der Fluggastrechteverordnung haben Fluglinien grundsätzlich in den oben beschriebenen Fällen (sofern die Fluggastrechteverordnung zur Anwendung kommt) für Ersatzangebote zu Sorgen. In der aktuellen Situation wird dieser Verpflichtung aber oftmals nicht nachgekommen oder die angebotenen Alternativen entsprechen nicht den Vorstellungen der Kund:innen oder sind schlichtweg untauglich.

In der Folge übernimmt oftmals das Reisebüro, über welches Kund:in den Flug gebucht hat, die Suche und Vermittlung nach passenden Ersatzflügen. Damit dieser bislang nicht vergütete zusätzliche Arbeitsaufwand zumindest teilweise und auch weitere Tätigkeiten, die das vermittelnde Reisebüro vornimmt (z.B. Umbuchungen oder Stornierungen bei:m Reiseveranstalter:in oder Leistungsträger:in veranlassen) entlohnt werden, hat der Fachverband seine Muster-AGB für Reisevermittler:innen aktualisiert.

Im Anhang finden Sie Textvorschläge, unter anderem für Beratungs-, Buchungs-, Umbuchungs- oder Stornobearbeitungsentgelte. Die Textvorschläge finden Sie im Dokument: Muster-AGB-Reisevermittler, unter Punkt 9. Entgelt des Reisevermittlers (damit wird der „alte“ Punkt 9 unserer Muster-AGB ersetzt).

Mit dem „Bearbeitungsentgelt zur Unterstützung bei der Abhilfe von Leistungsabweichungen bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen“ sollen die eingangs beschriebenen Arbeitsaufwände des vermittelnden Reisebüros, die dadurch entstehen, dass Kund:innen von Fluglinien keine bzw. unpassende Ersatzangebote bekommen und deshalb das Reisebüro mit der Suche nach passenden Ersatzflügen beauftragen, vergütet werden. Wichtig zu beachten ist, dass dieses Bearbeitungsentgelt nur bei vermittelten Einzelleistungen (in der Regel Flug-only) zur Anwendung gelangen kann.

Anders ist die Lage unsere Erachtens bei Pauschalreisen: Beauftragt hier der:die Reisende das vermittelnde Reisebüro Ersatzflüge zu suchen, weil beispielsweise ein Flug gestrichen wurde oder der Abflughafen geändert wurde und der:die Reiseveranstalter:in aber keinen passenden Ersatz angeboten hat, kann vom:von der Reisenden aufgrund des Pauschalreisegesetzes kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Hier sollte zur Abgeltung des Mehraufwandes des Reisebüros eher eine Lösung im B2B-Vertragsverhältnis zum:r Reiseveranstalter:in gesucht werden.

Anstelle der in den Textvorschlägen genannten „XXXX“ sind vom Reisebüro die entsprechenden gewünschten Beträge festzuhalten, wobei diese nicht unangemessen sein dürfen. 

Damit AGB zur Anwendung kommen, müssen sie wirksam vereinbart worden sein. Eine Information, was es diesbezüglich zu beachten gilt, finden Sie im ebenfalls Anhang (Information zur Verwendung von AGB).

Die Muster-AGB für Reisevermittler:innen wurden neben dem neu formulierten Punkt 9. darüber hinaus in Punkt 2.2. wie folgt präzisiert. Bitte beachten Sie dies, falls Sie sich für die Verwendung der Muster AGB entscheiden:

ALT

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind.[…]

NEU

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind.[…]

Alle unsere Muster-AGB finden Sie auch unter: Muster Geschäftsbedingungen für Reisebüros (Passwort erforderlich)

Anhänge        


Fachverbandsinformationen zum Download (PDF)

Kollektivvertrag-Gehaltsabschluss für Angestellte in Reisebüros per 01.01.2024

02.06.2022 Kurzarbeitsrichtlinie: Neuerungen ab 01.07.2022

24.05.2022 Einladung Online-Afterwork im Reisebüro: Als Gruppe nachhaltig unterwegs?!

05.05.2022 Einladung Online-Afterwork im Reisebüros: Hat die Nachhaltigkeit bei Party Pause?

04.05.2022 Einladung Webinar „# All you want is Greece“ 

26.04.2022 Bundesgesetzblatt – VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz

19.04.2022 SUSTOUR-Projekt
EU-finanzierte Unterstützungsmöglichkeit für kleine und mittlere Reiseunternehmen 

14.01.2022 Änderung der Einreisebestimmungen nach Deutschland

21.12.2021 Insolvenzabsicherung für Pauschalreiseanbieter und -vermieter

22.07.2021 - Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte: Durchsetzung der Fluggastrechteverordnung 

Bezüglich offener Refunds für abgesagte Flüge haben Reisebüros die Möglichkeit, diese mit dem angeschlossenen Formular bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) flug@apf.gv.at einzubringen.

Leider besteht diese Möglichkeit aus rechtlichen Gründen nur für vermittelte Flugtickets und nicht für Flugtickets, die im Rahmen einer Pauschalreise verkauft wurden.

Bitte beachten Sie, dass nur für diese Fälle (Passagiere wurden vom Reisebüro vorab entschädigt, das Reisebüro hat aber keine Flugscheinkostenerstattung vom Luftfahrtunternehmen erhalten), die Fälle über das Excel-Sheet übermittelt werden können. 

Excel-Sheet © Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte


08.06.2021 - Einigung bei der Neuregelung Kurzarbeit

19.05.2021 - UEFA EURO 2020 – Endrunde im Juni 2021 (Information für Fanreisen)

19.05.2021 - Videoclip zur Restart Kampagne
Passend zur Print & Social Media Kampagne wurde nun auch ein Videoclip erstellt. Sie können das Video gerne auf Ihren Webseiten, Social Media Kanälen oder auf Displays in Geschäftsräumen/Auslange usw. verwenden.

Sie finden das Video auch als Download (auch optimiert für Facebook und Instagram verfügbar).

16.02.2021 - Info Ausfallbonus

08.02.2021 - Offene Rückzahlungen von Airlines: 
© Fachverband der Reisebüros, Wirtschaftskammer Österreich

02.02.2021 - Fixkostenzuschuss: Ergebnis zur Umfrage Auszahlung und Brief an BM Köstinger
© Fachverband der Reisebüros, Wirtschaftskammer Österreich

21.12.2020 - Factsheet zum Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000
© Wirtschaftskammer Österreich

21.12.2020 - Screenshot Eingabe-Maske: Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes

16.11.2020 - Schreiben an die Bundesregierung
© Fachverband der Reisebüros, Wirtschaftskammer Österreich

12.11.2020 - Offener Brief zum Restart der Reisebranche
© Fachverband der Reisebüros, Wirtschaftskammer Österreich