Innenansicht eines Wiener Kaffeehauses
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Gutachten zum Thema "Mieten und COFAG-Förderungen"

Müssen COFAG-Förderungen zurückgezahlt werden?

Lesedauer: 1 Minute

18.01.2024

Das Thema Rückzahlung von Fixkostenzuschüssen bei Mietzinsreduktion während des Corona-Lockdowns beschäftigt vielen Unternehmen in der Tourismus und Freizeitwirtschaft.

Lange Zeit war rechtlich unklar, ob und inwieweit Unternehmer das Recht hatten, den Mietzins für die Zeiträume der Lockdowns in der Coronapandemie zu reduzieren. Nach der Judikatur gibt es Fälle, in denen der Mietzins sogar zur Gänze entfallen hätte können. 

Im Nachhinein ist daher folgende Frage entstanden: Müssen COFAG-Förderungen (Fixkostenzuschüsse) zurückgezahlt werden, mit denen Mietzinse, die nach späterem Kenntnisstand entfallen oder reduziert werden hätten können, ausgeglichen wurden?

Wir standen von Anfang an auf dem Standpunkt, dass nicht der spätere Kenntnisstand über die Judikatur als Maßstab heranzuziehen ist, sondern jener zum Zeitpunkt einer Vereinbarung. Zu Beginn der Pandemie konnte nämlich niemand rechtlich mit Sicherheit beurteilen, zu wessen finanziellen Lasten die Unbrauchbarkeit des Mietobjekts während der Lockdowns gehen würde.

Daher haben die Bundessparten Tourismus und Freizeitwirtschaft sowie Handel gemeinsam mit dem Generalsekretariat der Wirtschaftskammer Österreich ein Gutachten bei Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner (Universität Wien) in Auftrag gegeben.

Die Zusammenfassung der Analyse (im Wortlaut des Gutachtens, Seite 21 und 22 des Gutachtens) finden Sie hier:

↓ Zusammenfassung der Analyse (im Wortlaut des Gutachtens)


Sie brauchen das Gutachten im vollen Wortlaut, etwa für die Unterstützung Ihres Rechtsbeistands oder als Grundlage Ihrer Korrespondenz mit der COFAG?
Bitte melden Sie sich bei der Sparte in ihrer Landeskammer. Wir senden Ihnen die Analyse gerne zu.

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