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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Änderung der Sachbezugs­werte­verordnung betreffend Dienst­wohnungen

Information für Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

Lesedauer: 2 Minuten

12.12.2024

Was sind Sachbezüge?

Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Auch Dienstwohnungen sind grundsätzlich Sachbezüge und sind als Teile des Arbeitsentgeltes über das Lohnkonto abzurechnen.

Bei der Bewertung von Wohnraum des Arbeitgebers, den dieser seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, werden grundsätzlich Quadratmeterpreise, die sich nach dem Richtwert lt. Richtwertgesetz bemessen, als Sachbezugswert angesetzt. Die Details dazu entnehmen Sie bitte den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien.

Übersicht der Änderungen der Sachbezugswerteverordnung

Folgende Änderungen der Sachbezugswerteverordnung wurden erreicht 

Gegenüberstellung der Verordnungstexte 

§ 2 Abs 7a ALT
(bis 31.12.2024)
§ 2 Abs 7a NEU
(ab 01.01.2025)

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durch-gehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:

  1. Bis zu einer Größe von 35 m² ist kein Sachbezug abzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 35 m2 aber nicht mehr als 45 m2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durch-gehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
  3. Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen nach Z 1 und 2 auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum über-wiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.

Beispiel :
Eine Wohnung mit 64 m² wird von 2 Mitarbeiter:innen gemeinschaftlich genutzt. Es gibt 2 Schlafzimmer mit jeweils 18 m² und eine Allgemeinfläche (Küche, Bad und Gang) mit insgesamt 28 m².

Nach Regelung alt: 

Jeder der beiden Mitarbeiter muss sich das 18 m² Schlafzimmer sowie die 28 m² Allgemeinfläche zurechnen. 

Das ergibt 46 m² (18 + 28).

Somit muss ein Sachbezug für jeden Mitarbeiter berechnet werden, weil jedem mehr als 30m² zugerechnet werden.

Nach Regelung neu:

Jedem der beiden Mitarbeiter muss das 18 m² Schlafzimmer sowie die 14 m² Allgemeinfläche (anteilsmäßig, weil zwei Bewohner 28 / 2) zugerechnet werden.

Das ergibt  32 m² (18 + 14).

Somit fällt kein Sachbezug an, weil weniger als 35 m² pro Mitarbeiter zugerechnet werden.

Derzeit ist vor allem der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Fokus der GPLB (Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen). Um Nachforderungen zu vermeiden, empfehlen wir bereits vorsorglich von allen Mitarbeiter:innen notwendige Beweisunterlagen einzuholen, die bestätigen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in der Mitarbeiterunterkunft liegt. Indizien dafür sind beispielsweise (ausländische) Wohnsitzmeldungen, Strom- und Gasrechnungen Betriebskostenabrechnungen, Kindergarten- bzw. Schulbestätigungen von Kindern usw.

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