Geld
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Geldwäsche verhindern

Unternehmen sind verpflichtet, Geldwäsche zu verhindern. Die Behörden kontrollieren regelmäßig.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 04.08.2023

Ziel des Gesetzgebers ist, durch Aufdecken, Untersuchen und Prävention Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Vor allem die Gewerbetreibenden können und müssen dazu beitragen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Gewerbeordnung. Bestimmte Gewerbetreibende sind von diesen gesetzlichen Regelungen betroffen und müssen in folgenden Fällen Sorgfaltsplichten einhalten:

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (= Leistungsaustausch über längere Zeit) und
  • bei allen Transaktionen in bar ab 10.000 Euro. Dies gilt für: Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, Gewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln, als Vermittler dieser tätig werden bzw. diese lagern (in diesen Fällen auch bei unbaren Transaktionen), sowie Immobilienmakler bei Mieten ab 10.000 Euro pro Monat.
  • Bei allen Transaktionen in bar oder unbar ab 10.000 Euro. Dies gilt für Immobilienmakler bei Kauf/Verkauf, Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten, Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen, bestimmte Versicherungsvermittler (Lebensversicherungen und Versicherungen mit Anlagezweck).

Ob das eigene Unternehmen diesen Bestimmungen unterliegt, kann schnell, kostenlos und vollkommen anonym über den Online- Ratgeber der Wirtschaftskammer überprüft werden.

Sorgfaltspflichten der Betriebe

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten beinhalten:

  • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität,
  • Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (bei juristischen Personen, Trusts),
  • Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung,
  • kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen,
  • Feststellung der Mittelherkunft.

Diese Sorgfaltspflichten bestehen – unabhängig von der Höhe der Transaktion - für die obengenannten Gewerbetreibenden auch in folgenden Fällen:

  • Bei Verdacht oder berechtigtem Grund zur Annahme, dass der Kunde an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungstransaktionen mitwirkt, oder
  • wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikationsdaten bestehen.

Verstärkte Sorgfaltsplichten bestehen beim Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP) oder lassen sich aus einer Risikoanalyse ableiten.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Die Feststellung der Identität erfolgt durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) durch die Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszugs oder gleichwertiger Urkunden. Bei juristischen Personen muss außerdem auch die Identität der dahinterstehenden, natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer verpflichtend festgestellt und überprüft werden. Hier hilft ein Blick in das öffentliche Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das über die Seite des Finanzministeriums aufrufbar ist. Die Überprüfungsschritte müssen darüber hinaus dokumentiert werden (Kopie und Ablage der Dokumente). Sobald die Kenntnis von oder ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auftauchen, müssen alle verdächtigen Transaktionen - auch versuchte – gemeldet werden. Zuständig ist hier das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, Meldestelle Geldwäsche.

Negativerklärung abgeben

Selbst wenn man zum Ergebnis kommt, dass das Unternehmen (derzeit) nicht den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, muss auf entsprechende Nachfrage der Behörde eine Negativerklärung abgegeben werden.