Anwendung des richtigen Kollektivvertrages in der Sparte Information und Consulting
Geltungsbereiche und Kollektivvertragszugehörigkeit
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In Arbeitsverhältnissen ist es zunächst zu ermitteln, ob ein Kollektivvertrag gilt und wenn ja, welcher. Grundsätzlich regelt der Kollektivvertrag in seinem Geltungsbereich selbst, für welche Arbeitnehmer, für welche Betriebe und für welches Gebiet der Vertrag anzuwenden ist.
Der fachliche Geltungsbereich eines Kollektivvertrages regelt, auf welche Betriebe der Kollektivvertrag Anwendung findet. Welcher Kollektivvertrag dies im Einzelfall ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Gewerbeberechtigung des Unternehmens bzw. nach der entsprechenden Kammerzugehörigkeit des Arbeitgebers. Es hängt also einzig davon ab, welcher Kammer-Fachorganisation der Betrieb angehört. Die fachliche Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht ausschlaggebend.
Stehen mehrere Kollektivverträge zur Auswahl müssen sogenannte Kollisionsnormen beachtet werden. Dabei wird es oft schwierig, den anzuwendenden Kollektivvertrag herauszufinden, wenn diese unterschiedliche Kollektivvertragsangehörigkeit begründen. Ein Arbeitsverhältnis unterliegt aber immer nur einem Kollektivvertrag
Nähere Informationen zum diesem Thema finden Sie unter Kollektivvertrag: Begriff - Inhalt - Geltungsbereich - Kollektivvertragszugehörigkeit.
Das Ergebnis kann aber auch sein, dass gar kein Kollektivvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, die sogenannte Kollektivvertragsfreiheit. In diesem Fall sind zwar allgemeine Arbeitsrechtsgesetze (z.B. bezüglich Urlaub, Krankenstand, Kündigung etc.) anzuwenden, aber keine kollektivvertraglichen Regelungen.
Für Details zur Situation in der Bundessparte Information und Consulting finden Sie unter Kollektivverträge in der Sparte Information und Consulting.
Stand: 07.06.2024