Neugründerservice
Information für Neugründer
Lesedauer: 1 Minute
- Erstberatung in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes
- Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer/Gremium Versicherungsagenten
- Anmeldung des Gewerbes des Versicherungsagenten gem. § 94 Z 76 Gewerbeordnung bei der Gewerbebehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
- Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA); evtl. Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
1. Erstberatung in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes
Erfolgt im Landesgremium der Versicherungsagenten oder in Ihrer Bezirksstelle.
Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFög) werden unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen und Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit. Um Förderungen bzw. Befreiungen beanspruchen zu können, stellt Ihnen die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes (Gremium der Versicherungsagenten, Gründer-Service, Bezirks- und Regionalstelle) gerne die dafür notwendige Bestätigung aus.
Unter Umständen können auch Aufwendungen, die bereits vor Unternehmensgründung anfallen, steuermindernd geltend gemacht werden.
Weitere Informationen:
>>Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - gruenderservice.at
2. Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer/Gremium Versicherungsagenten
Nach dem Gesetz sind alle gewerblich Selbständigen und damit auch alle Versicherungsagenten Mitglieder der Wirtschaftskammer. Falls Sie das Gewerbe betreiben wollen, bietet Ihnen die Gremium der Versicherungsagenten in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes maßgeschneiderte Dienstleistungen.
3. Anmeldung des Gewerbes des Versicherungsagenten
Jede gewerbliche Tätigkeit erfordert einen Gewerbeschein, welcher bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat erhältlich ist; manche Landeskammern besorgen den Gewerbeschein für den Neugründer. Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form "Versicherungsagent" (Quelle: Gründerservice WKÖ):
- Befähigungsnachweis
- Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR/EU- oder Schweizer Staatsbürgerschaft bzw. Aufenthaltstitel
- Eigenberechtigung (vollendetes 18. Lebensjahr)
- Keine Ausschließungsgründe (Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, Abweisung eines Konkurses mangels Masse)
- Geeigneter Standort
Tipp: Da der Versicherungsagent verpflichtet ist, alle Agenturverträge, die er mit Versicherungsunternehmen geschlossen hat, offenzulegen, ist es zweckdienlich, auch den entsprechenden Nachweis (Agenturvertrag oder Bestätigung des Versicherungsunternehmens) vorzulegen.
4. Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Selbständige müssen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet sein. Kann der angehende Versicherungsagent glaubhaft machen, dass aus der gewerblichen Tätigkeit die Umsätze 30.000 Euro jährlich sowie die Einkünfte 4.488,24 Euro jährlich nicht übersteigen, kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen (siehe Link zur SVA-Kleinunternehmerregelung).
Weitere Auskünfte
Diese erhalten Sie bei Ihrem Landesgremium der Versicherungsagenten.