[Kunsthandel]

Verordnung der Europäischen Union über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Die wichtigsten Fakten im Überblick 

Lesedauer: 3 Minuten

In ihrem Kampf gegen illegalen Handel mit Kulturgütern, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat nach jahrelangen kontroversiell geführten Diskussionen die EU am 17. April 2019 eine Verordnung über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern erlassen.

Ziel dieser Verordnung ist es auch, das Phänomen des "port-shoppings" – also illegaler Import in die EU über nicht regulierte EU-Mitgliedsstaaten – durch eine EU-weite einheitliche Regulierung abzustellen.

Die europaweit geltende Verordnung erfasst grundsätzlich nur Kulturgüter, die außerhalb der EU geschaffen oder entdeckt wurden und für eine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder für die Überführung in dein Zollverfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens – also zum Import in die EU - bestimmt sind.

Kulturgüter mit Verbringungs- bzw. Einfuhrverbot

In Anhang Teil A der Verordnung sind jene Kulturgüter aufgeführt, deren Verbringung bzw. Einfuhr ausnahmslos verboten sind. Dabei handelt es sich um Objekte, die aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, unter Verstoß gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entfernt wurden und (vereinfacht) in eine der folgenden Kategorien eingereiht werden können:
"seltene Sammlungen und Exemplare" der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse, Güter von nationaler geschichtlicher Bedeutung, archäologische Ausgrabungen oder Entdeckungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten, Gegenstände von ethnologischem Interesse, Gegenstände von künstlerischem Interesse (Bilder, darstellende Kunst, Originaldrucke, - gravuren, -lithographien), "seltene" Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von "besonderem Interesse", einzeln oder in Sammlungen, Briefmarken und dgl einzeln oder in Sammlungen, Archive (auch Phono-, Foto und Filmarchive), Möbelstücke älter als 100 Jahre und alte Musikinstrumente.

Für derartige illegal entfernte Objekte ist daher die Möglichkeit einer Einfuhrgenehmigung gar nicht vorgesehen und der Import stets – wie schon nach bisheriger österreichischer Rechtslage - verboten.

Kulturgüter mit antragsbedürftiger Einfuhrgenehmigung

Nach Anhang Teil B der Verordnung bedürfen folgende (für Plünderungen und Zerstörungen besonders anfällige) Kulturgüter einer antragsbedürftigen Einfuhrgenehmigung
Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen, Teile von künstlerischen oder geschichtlichen Denkmälern oder nicht mehr vollständigen archäologischen Stätten, jeweils mit einem Mindestalter von 250 Jahren, wertunabhängig (Zollwert).

Wurden Objekte dieser Kategorien nicht illegal aus dem Herkunftsland entfernt, können diese nach Erteilung der "Einfuhrgenehmigung" gemäß Artikel 4 der Verordnung in die EU verbracht bzw eingeführt werden.

Die Einfuhrgenehmigung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffenden Güter rechtmäßig aus ihrem Herkunftsland bzw aus dem letzten Belegenheitsland, in dem sie sich länger als fünf Jahre und für nicht vorrübergehende Zwecke befunden haben und das Ursprungsland nicht bestimmbar ist oder die Entfernung vor dem 24. April 1972 stattgefunden hat, ausgeführt wurden.

Kulturgüter mit (Selbst-)Erklärung des Einführers 

Nach Anhang Teil C der Verordnung bedürfen folgende Kulturgüter ("lediglich") eine (Selbst-)Erklärung des Einführers (Standardmuster wird von der Europäischen Kommission noch zur Verfügung gestellt):
jeweils mindestens 200 Jahre alte sowie mindestens € 18.000.- (jeweils pro Stück, sohin z. B. pro Münze!) wertige "seltene Sammlungen und Exemplare" der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse, Güter von nationaler geschichtlicher Bedeutung, mehr als 200 Jahre alte Antiquitäten wie Inschriften, Münzen oder gravierte Siegel, Gegenstände von ethnologischem Interesse, Gegenstände von künstlerischem Interesse (Bilder, darstellende Kunst, Originaldrucke, - gravuren, -lithographien, künstlerische Assemblagen und Montagen), "seltene" Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von "besonderem Interesse", einzeln oder in Sammlungen.

Die betreffende Erklärung des Einführers nach Artikel 5 der Verordnung hat insbesondere zu belegen, dass die betreffenden Güter rechtmäßig aus ihrem Herkunftsland bzw aus dem letzten Belegenheitsland, in dem sie sich länger als fünf Jahre und für nicht vorrübergehende Zwecke befunden haben und das Ursprungsland nicht bestimmbar ist oder die Entfernung vor dem 24. April 1972 stattgefunden hat, ausgeführt wurden.

Inkrafttreten der Verordnung

Das Einfuhrverbot der Verordnung tritt mit 28. Dezember 2020, die Einfuhrgenehmigungspflicht bzw. die Erklärungspflicht jeweils mit Einsatzbereitschaft des Elektronischen Systems, das die EU-Mitgliedsstaaten für den wechselseitigen Austausch und Speicherung von Informationen zu schaffen haben, jedenfalls aber spätestens am 28. Juni 2025 in Kraft.

Bis dahin ist für Österreich nach wie vor insoweit das Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG, BGBl. I Nr. 19/2016) maßgeblich und anwendbar. Die Verbringung bzw Einfuhr von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut im Sinne des KGRG nach Österreich ist demnach bereits heute verboten.

Strafbestimmungen sieht die Verordnung selbst nicht vor sondern trägt deren Erlassung den Mitgliedsstaaten auf. Es ist zu erwarten, dass sich der österreichische Gesetzgeber dabei an dem Strafkatalog des KGRG orientieren wird (derzeit nach dem KGRG Strafen bis € 50.000 vorgesehen, der Versuch ist bereits strafbar).

Stand: 13.08.2019

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