Artenschutz im Kunst- und Antiquitätenhandel
Grundsätzliches
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Artenhandel betrifft nicht nur lebende Tiere, sondern auch Teile und Erzeugnisse daraus. Daher fallen auch Produkte aus Elfenbein, Schildpatt, bestimmten Korallen, Hölzern usw. unter die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (engl. Abkürzung: CITES) wurde 1973 unterzeichnet. Österreich ist dem Artenschutzübereinkommen 1982 beigetreten. Es regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen.
Es sind davon nicht nur lebende Tiere und Pflanzen betroffen sondern auch alle Teile und Erzeugnisse die von Tier- oder Pflanzenarten hergestellt wurden, die in den Anhängen zum Abkommen gelistet sind.
Seit 1984 hat die Europäische Union diese internationalen Bestimmungen mittels Verordnungen umgesetzt, welche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Wichtig dabei ist, dass unter Handel auch die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr zu verstehen ist. In Österreich wurden die artenhandelsrechtlichen Regelungen im Artenhandelsgesetz umgesetzt.
Weiterführende Informationen
- Auf der Homepage des BMK finden Sie weiterführende Informationen zu CITES, alle nötigen Formulare sowie den Kontakt zu den Vollzugsbehörden unter CITES in Österreich.
- Mit 19.1.2022 treten neue EU-Regelungen für den Handel mit Elfenbein in Kraft, >>mehr Informationen
Stand: 25.05.2022