Entwicklung eines neuen oder Änderung eines bestehenden Lehrberufes
Ablauf, benötigte Unterlagen und Rahmenlehrplan
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1. Ablauf des Begutachtungsprozesses:
- Ein Fachverband tritt mit dem Ersuchen um Einführung oder Änderung einer betriebliche Ausbildungsordnung (AO) an die Bundessparte Handel heran.
- Die zur Vorlage benötigte Entwurfsunterlagen siehe Punkt 2.
- Gemeinsame Vorabklärung der im Vorfeld zu klärenden Punkte (siehe Punkt 3) unter Einbeziehung der Experten des ibw (Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft)
- Die Bundessparte Handel leitet den Interessenausgleich innerhalb der Sparte Handel ein (Bundesgremien, Landessparten).
- Die Abteilung Bildungspolitik der WKO leitet nach der Einigung im Handel den Interessenausgleich innerhalb der WKO ein (in der Regel - Bundessparten, Lehrlingsstellen).
- Informelle Vorgespräche zu verwandten Lehrberufen in anderen Fachverbänden sind zielführend.
- Die Abteilung Bildungspolitik der WKÖ leitet den Interessenausgleich innerhalb des Bundes-Berufsausbildungsbeirates (BBAB) ein.
- Zusammensetzung BBAB: Sozialpartner, BMDW, BMBWF, diverse Landesschulräte/-inspektoren).
- Es ist ein einstimmiger Beschluss des BBAB als Beratungs- und Empfehlungsorgan des BMDW (Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) als Verordnungsgeber der AO (Ausbildungsordnung) anzustreben.
- Nach einem allgemeinen Begutachtungsverfahren, eventueller Überarbeitung der AO verordnet das BMDW die neue Ausbildungsordnung – Kundmachung (Lehrberufspaket jährlich 1x).
- Den noch notwendigen Rahmenlehrplan für Berufsschulen verordnet das BMBWF (Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung) bis maximal 1 Jahr nach Inkrafttreten der AO.
- Bei den Rahmenlehrplanverhandlungen haben die Sozialpartner nur Anhörungsrecht zu den Rahmenlehrplaninhalten, sie haben kein Durchsetzungsrecht,
2. Benötigte Unterlagen für den Begutachtungsprozess (Unterstützung durch ibw):
- Entwurf der Ausbildungsordnung (AO): Berufsprofil, Berufsbild, Prüfungsordnung, In-Kraft-Treten / Übergangsbestimmungen.
- Motivenbericht (Begründung warum dieser neue Lehrberuf oder die neuen Inhalte erforderlich sind).
- Verwandtschaftsregelungen (Anrechenbarkeit zu anderen Berufen).
Die Arbeitnehmervertretung fordert grundsätzlich eine möglichst umfassende Verwandtschaft, damit ein leichterer Wechsel für ArbeitnehmerInnen in andere Berufe ermöglicht wird.
3. Im Vorfeld üblicherweise zu klärende Punkte:
- Intention / Hintergrund des Branchenbedarfs (essenziell sind insbesondere Beruflichkeit und nachhaltig ausreichende Lehrlingszahlen)
- Im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann/kauffrau besteht zwischen der Arbeiternehmer- und Arbeitgeberkurie Konsens darüber, dass keine zusätzlichen Schwerpunkte eingeführt werden (Ausnahme: auf 5 Jahre befristet – Optionaler Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“).
- im Handel besteht keine Zustimmung der Gewerkschaft (GPA-djp) zu Modul-Lehrberufen - da eine Sozialpartnereinigung auf das Schwerpunkts Modell besteht.
- Abgrenzung zu verwandten Lehrberufen: die Spezifika des Lehrberufs müssen so abgrenzbar sein, dass keine Ausbildung in einem anderen Lehrberuf oder Doppellehre möglich ist
- Für 4-jährige Lehrberuf im Handel gibt es in der Regel von der GPA-djp keine Zustimmung.
- Die Beruflichkeit: Warum reichen Einzelkurse (z.B. WIFI) für einfache Tätigkeiten nicht aus?
- Arbeiterlehrberufe („Hackler-Berufe“): Eine Beruflichkeit für einen 3-jährigen Lehrberuf wird bei einfachen Anlerntätigkeiten von den Arbeitnehmervertretern in der abgelehnt.
Aber Einzelfallbetrachtung ist sinnvoll und nötig (z.B. Möbelmontage). - Hybridlehrberufe (z.B. Inhalte aus anderen Fachverbänden/Sparten oder Vermischung von Arbeiter/Angestelltentätigkeiten): Grundsätzlich wurde Offenheit von der Arbeiterkammer geäußert, aber faktisch Probleme bei Zuständigkeit der jeweiligen Gewerkschaft.
Berufsschulischer Rahmenlehrplan:
- Der österreichweit gültige Rahmenlehrplan wird nach seiner Verordnung durch das BMBWF in 9 Landeslehrpläne mit inhaltlichem Umsetzungsspielraum übertragen (Frist 1 Schuljahr)
- Der Schulstandort und die fachbezogene Auswahl der Berufsschule(n):
Dies ist eine Entscheidung durch den jeweiligen Landesschulrat.
(Kompetenzzentren, notwendige erforderliche Infrastruktur z.B. Glashaus, Werkstätten). - Lehrlingsdeckung: § 51 Schulorganisationsgesetz (SchoG); Nachhaltigkeit pro Schuljahr und Lehrjahr (z.B. 1.,2.,3. Lehrjahr - Richtzahl 20 Schüler/Klasse)
- Unzureichende Schülerzahl: Vertragliche Vereinbarung der Bundesländer über „Aussprengelung“ von Schülern zum „Kuchler-Satz“ (in jährlich stattfindender „Kuchler Konferenz“; dazu informelles Gespräch mit Mag. Meschnigg / BMB zielführend).
- Gesamtstundenanzahl: 1.260h für alle Lehrberufe des Handels, aber Bestrebungen der GPA-djp zu 1.440h Berufsschulstunden in drei Lehrjahren.
- Die Einschulung des Lehrlings muss in dem Bundesland erfolgen, in welchem der Lehrbetrieb (Filiale) seinen Gewerbestandort hat (wenn eine Ausnahme aus der Sprengelaufteilung nötig ist – Antrag an die zuständigen Landesschulbehörde (Bildungsdirektion).
Betrifft berufsschulischen Rahmenlehrplan:
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz) StF: BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 104/2015 § 48. Aufbau der Berufsschulen
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung:
§ 11 (5) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung
in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
…
§ 51. Klassenschülerzahl
(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
Stand: 08.02.2019