Energiekostenzuschuss 1 (EKZ 1): Sanierung der Folgen von Datierungsfehlern im Feststellungsbericht
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Aufgrund eines Formalfehlers kam es in mehreren Fällen zu einer Ablehnung des EKZ 1 Antrags. Dem soll nun entgegengewirkt werden.
Laut Richtlinie zum EKZ 1 ist "für die Antragstellung ein Feststellungsbericht einer externen Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung erforderlich" und "eine Übermittlung eines solchen Berichts ist nur auf Verlangen der aws vorzulegen". Wurden nun aber Feststellungsberichte später von der aws angefordert, wurden diese Berichte von Steuerberatung / Wirtschaftsprüfung / Bilanzbuchhaltung in manchen Fällen mit dem Nachreichsdatum datiert. Aufgrund dieses Formalfehlers wurden die betroffenen Anträge abgelehnt.
Nun kann – infolge eines Schreibens von WKÖ und KSW an Bundesminister Kocher – die aws unter bestimmten Bedingungen diese ursprünglichen Berichte doch anerkennen: Voraussetzung ist das Vorliegen von dokumentierten schriftlichen Nachweisen, wonach der Feststellungsbericht bereits bei Antragstellung vorlag. Als Nachweise könnte z. B. ein Mailverkehr zwischen Ersteller:in des Feststellungsberichts und Unternehmen dienen.
Beim EKZ 2 ist dieser Feststellungsbericht übrigens bereits bei Antragstellung verpflichtend hochzuladen