Sparte Handel

COVID-19-Ratenzahlungsmodell | Phase 2 BMF-Verordnung

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Um COVID-19-bedingte Abgabenrückstände bzw. Zahlungsschwierigkeiten zu vermeiden, wurde ein COVID-19-Ratenzahlungsmodell als liquiditätsstärkende Maßnahme geschaffen (siehe WKO-Folder).

Das COVID-19 Ratenzahlungsmodell zielt darauf ab, Unternehmen die Möglichkeit zu geben ihre COVID-19-bedingten Abgabenrückstände, die zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 fällig geworden sind, in zwei Phasen zurückzubezahlen. Das Ratenzahlungsmodell ist als Zwei-Phasen-Modell ausgestaltet: 

  • Phase 1 umfasst 15 Raten (Monate) von 01.07.2021 bis 30.09.2022
    ⇒ Beantragungszeitraum: 10. Juni 2021 – 30. Juni 2021
  • Phase 2 umfasst 21  Raten (Monate) von 01.10.2022 bis 30.06.2024
    ⇒ Beantragung: bis 31. August 2022

Gegenstand der Phase 2 sind jene Rückstände, für die das Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber noch nicht vollständig entrichtet werden konnten. Allerdings muss in Phase 1 zumindest 40% des COVID-19-bedingten Rückstands entrichtet werden und es darf kein Terminverlust eingetreten sein, um auch Phase 2 in Anspruch nehmen zu können. Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Verordnung (BGBl. II 291/2022) betreffend die Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Beantragung der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells erlassen. Die Verordnung ist mit 1. August in Kraft getreten: 

  • Abgabenrückstand bis 20.000 EUR: Laut der Verordnung müssen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie den verbliebenen Abgabenrückstand aus der Phase 1 zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums der Phase 2 (somit längstens bis 30.06.2024) entrichten können. Bei einem Abgabenrückstand bis EUR 20.000,- ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der in Phase 1
    • zu entrichtenden Raten sowie
    • fällig gewordenen laufenden Abgaben
    die geforderte Glaubhaftmachung gemäß § 323e Abs 3 Z 5 BAO erbracht. Auf Verlangen der zuständigen Abgabenbehörde sind zusätzliche Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln. 
  • Abgabenrückstand von mehr als 20.000 EUR: Unternehmen, die einen Abgabenrückstand von mehr als 20.000 EUR haben, müssen eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum übermitteln. Dabei ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind dabei gesondert auszuweisen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die WKO/Bundessparte Handel nicht in der Begutachtung der Verordnung involviert war. Als Bundessparte Handel werden wir uns, insbesondere mit Blick auf den kommenden Herbst und der Inflationswirkung, für steuer- und förderpolitische Maßnahmen einsetzen, die darauf abzielen die Liquidität der Unternehmen weiter zu stärken.

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