Arbeitsplatzpauschale im Wohnungsverband ab 2022
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Am 10.11.2021 hat der Ministerrat die leichtere Absetzbarkeit des Arbeitsplatzes im Wohnungsverband beschlossen. Selbständige sollen ab 2022 pro Jahr bis zu 1.200 Euro als Betriebsausgaben absetzen können, wenn zur Ausübung der Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
Die Höhe der Pauschale soll sich an der Höhe der zusätzlichen Erwerbseinkünfte ausrichten:
- Eine Pauschale in der Höhe von 1.200 Euro im Jahr soll zustehen, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die den Selbständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht oder diese höchstens 11.000 Euro betragen.
- Eine Pauschale in der Höhe von 300 Euro im Jahr soll zustehen, wenn die Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro übersteigen. Neben dieser Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz EStG zusätzlich abzugsfähig.
Diese steuerrechtliche Neuerung ist von besonderer Bedeutung für Branchen, in welchen der Anteil an Einpersonenunternehmen (EPUs) sehr hoch liegt und dementsprechend häufig von Zuhause gearbeitet wird. Dies gilt etwa für die Versicherungsagenten, wo EPUs rund 75% aller Unternehmen ausmachen, aber auch für die Handelsagenten und den Direktvertrieb.
Die Einführung der Arbeitsplatzpauschale stellt einen wichtigen Erfolg der WKÖ dar, welche sich lange und intensiv für eine entsprechende Änderung eingesetzt hat (Details zur WKO-Forderung). Nach dem Ministerratsbeschluss geht es nun darum, auch die gesetzliche Grundlage für die Novelle zu schaffen, etwa im Rahmen der Verabschiedung der ökosozialen Steuerreform.