Personenbezogene Embargobestimmungen
Übersicht über die restriktiven Maßnahmen der EU
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1. Terrorismus
Zur Bekämpfung des Terrorismus hat die EU restriktive Maßnahmen erlassen, die sich - länderunabhängig - gegen bestimmte natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen richten
Hamas und Palästinensischer Islamischer Dschihad
Rechtsquellen:
- Verordnung (EU) 2024/386, geändert durch Berichtigung 19. Jänner 2024, Durchführungsverordnung (EU) 2024/1838
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.
Denn genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Die genannten Verbote finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
- den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
- internationalen Organisationen,
- humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
- bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
- Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
- spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
- den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Darüber hinaus ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
Islamischer Staat/ISIL und Al-Qaida
Rechtsquellen:
- Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (Konsolidierter Text 31. August 2024)
- Verordnung (EU) 2016/1686 (Konsolidierter Text 13. September 2024)
- Beschluss (GASP) 2016/1693 (Konsolidierter Text 25. März 2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/2654, Beschluss (GASP) 2024/2771
Für die gelisteten Personen gilt:
- ein Militärgüterembargo, inklusive Verbot der technischen und finanziellen Hilfe
- ein Einreiseverbot in die EU,
- das Einfrieren von sämtlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder im Besitz dieser Personen sind, einschließlich von Dritten, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln
- ein Bezahlungsverbot und Bereitstellungsverbot von wirtschaftlichen Ressourcen, wobei dieses Verbot ausdrücklich auch Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bereitstellung von Webhosting uä zugunsten ISIL/Al-Qaida umfasst, ebenso die Zahlung von Lösegeldern, Gelder im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit dieser gelisteten Personen inkl. der Kosten für Beförderung und Unterkunft sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Zusammenhang mit dem direkten oder indirekten Handel mit Öl und Produkten aus raffiniertem Öl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material stehen (darunter auch Chemieprodukte, Schmiermittel ua).
Unabhängig von Vertraulichkeitsbestimmungen und Berufsgeheimnissen gilt ein umfassendes Informationsgebot für jedermann in Bezug auf Informationen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen erleichtern würden.
Bestimmte Personen und Organisationen
Rechtsquelle:
- Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (Konsolidierter Text 21. Februar.2024), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2055
- Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP (Konsolidierter Text 21. Februar.2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/2056
Alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die den aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren.
Den genannten natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft dürfen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen oder zu ihren Gunsten bereitgestellt werden. Auch die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist untersagt.
2. Verbreitung und Einsatz von Chemiewaffen
Die EU hat im Oktober 2018 die rechtlichen Grundlagen für Embargomaßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen geschaffen, die für die Verbreitung oder den Einsatz von chemischen Waffen verantwortlich sind oder solche Tätigkeiten unterstützen, veranlassen, dazu ermutigen oder daran beteiligt sind.
Rechtsakte:
- Verordnung (EU) 2018/1542 (Konsolidierter Text 13. September 2024)
- Beschluss (GASP) 2018/1544 Konsolidierter Text 17. Juli 2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/2695
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Den aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
3. Cyberangriffe gegen die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten
Die EU verhängt restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für Cyberangriffe, einschließlich versuchter Cyberangriffe, gegen die Union und ihre Mitgliedsstaaten verantwortlich sind.
Rechtsakte:
- Verordnung (EU) 2019/796 (Konsolidierter Text 29. November 2023), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1390, Durchführungsverordnung (EU) 2024/1778, Berichtigung 9. Juli 2024
- Beschluss (GASP) 2019/797 (Konsolidierter Text 29. November 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/1391,Beschluss (GASP) 2024/1779, Berichtigung 9. Juli 2024
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Darüber hinaus dürfen diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen
4. Sanktionen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
Die EU verhängt restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen geschaffen, die für schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich gemacht werden:
Rechtsakte:
- Verordnung (EU) 2020/1998 (Konsolidierter Text 13. September 2024), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2999
- Beschluss (GASP) 2020/1999 (Konsolidierter Text 22. Juli 2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/3004
Personen gegen die Maßnahmen verhängt werden, finden sich in den Anhängen der oben genannten Rechtsakt gelistet.
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Darüber hinaus dürfen diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen.
Hinweis:
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Stand: 03.12.2024