Pauschalierung für Kleinunternehmer

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14.02.2025

Seit Beginn des Jahres 2025 gilt eine Umsatzgrenze von 55.000 Euro – bis zu diesem Betrag können Unternehmen die sogenannte Pauschalierung in Anspruch nehmen. Die Grenze gilt auch bei einem Vorhandensein mehrerer Betriebe. Dabei ermittelt sich der Gewinn aus der Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 Prozent des Gewinns, bei Dienstleistungsunternehmen 20 Prozent). Bei einem Überschreiten von mehr als 10 Prozent dieser Grenze kann die Pauschalierung für dieses Jahr nicht herangezogen werden.

Auch im Folgejahr kann sie nicht angewandt werden. Bei einem Überschreiten der Umsatzgrenze  handelt es sich um keinen freiwilligen Wechsel. Daher kann die Kleinunternehmerpauschalierung in jedem Folgejahr, in dem die Voraussetzungen erneut erfüllt sind, wieder genutzt werden.

Erfolgt ein freiwilliger Wechsel von der Gewinnermittlung mittels Kleinunternehmerpauschalierung zu einer anderen Form der Gewinnermittlung (z. B. Einnahmen-Ausgaben- Rechnung), ist eine neuerliche Inanspruchnahme der Pauschalierung erst nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren möglich. Ein unterjähriger Wechsel der Gewinnermittlung/Pauschalierung ist nicht möglich.

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