Arbeiten von überall

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14.02.2025

Homeoffice war gestern. Seit Anfang 2025 gibt es die Telearbeit und mit ihrer Einführung einen Vorteil für Arbeitnehmer. Denn durch das Telearbeitsgesetz wird das Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. Dadurch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass von überall gearbeitet werden kann. Es kann damit auch ein Telearbeitspauschale ausbezahlt werden.

Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleibt unverändert.

Es kann daher weiterhin bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag bezahlt werden und steht höchstens für 100 Tage pro Kalenderjahr zu. Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten bleibt wie bisher unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde.

Der Arbeitnehmer muss aber zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben. Besteht kein Interesse oder Bedarf an der gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine Anpassung der Begrifflichkeiten ist nicht zwingend vorgesehen.

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