Portionierte Lachsfilets auf Eis gekühlt
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Agrarhandel, Fachgruppe

Kennzeichnung von Fischen und Fischereierzeugnissen

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

Lesedauer: 1 Minute

26.04.2024

EU-rechtliche Bestimmungen

Gemeinsame Marktorganisation Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab 2014

Gemeinsame Fischereipolitik ab 2014

Verordnung (EU) 1195/2014 - Türkei/Lachsforelle; Einführung vorläufiger Ausgleichszölle

Fischkennzeichnungsverordnung 2065/2001 (konsolidierte Fassung)

EU-VO Nr. 1224/2009 - Fischkontrollverordnung

EU-DVO Nr. 404/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1224/2009

EU-VO 2074/2005 Hygiene-Durchführungsverordnung

EU-VO Nr. 1005/2008 (kons. 2012)

EU-DVO Nr. 1010/2009 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei  (konsolidierte Fassung, 2011)
Informationen rund um die IUU-Verordnung (in Englisch) 

Übersicht über die FAO-Fanggebiete, Anhang II (Untergebiet 37, Mittelmeer und schwarzes Meer)

Übersicht über die FAO-Fanggebiete, Anhang II (Untergebiet 27, Nordostatlantik)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 726/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich eines neuen Unionszollkontingents für zubereiteten Hering mit Ursprung in Norwegen beinhaltet die Umsetzung einer Vereinbarung im Wege eines Zusatzprotokolls zum EU-Norwegen-Abkommen, welches ein neues Zollkontingent für die Überführung von bestimmtem zubereitetem Hering mit Ursprung in Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union vorsieht. Die Maßnahme gilt ab dem 01.08.2014 für 12 Monate.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich neuer Unionszollkontingente für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island beinhaltet die Umsetzung einer Vereinbarung im Wege eines Zusatzprotokolls zum EU-Island-Abkommen, welches zwei neue Zollkontingente für die Überführung von gefrorenen Kaisergranaten und von frischen oder gekühlten Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch mit Ursprung in Island in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union vorsieht. Die Maßnahme gilt ab dem 01.08.2014 für 12 Monate.

Nationale Bestimmungen

Verordnung über die Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur - BGBl 49 (Feb. 2016)

Ö-IUU-Fischerei-Verordnung; BGBl 382 (Nov.09)

Österreichisches Lebensmittelbuch – Kapitel B35 - Fische, Krebse, Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse (enthält Verzeichnis der deutschen Handelsbezeichnungen und wissenschaftlicher Namen)

Aquakultur-Seuchenverordnung

Leitlinie zur Schlachtung und Verarbeitung von Fischen, Jän 2012