Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. 

Selbständige Personenbetreuer – Gewerbe anmelden

Als PersonenbetreuerIn in Österreich sind Sie in den meisten Fällen selbständige/r UnternehmerIn und zur Gewerbeanmeldung als PersonenbetreuerIn in Österreich verpflichtet.

Neu: Online-Ratgeber für PersonenbetreuerInnen

Der Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung hat einen mehrsprachigen Online Ratgeber entwickelt, der Ihnen einige Ihrer Fragen individuell beantwortet sowie Formulare und Kontaktadressen anbietet.

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Gründerservice

Auf der Website des Gründerservice finden Sie alle Infos auf einen Blick.

Vermittlungsagenturen als eigenes Gewerbe 

Die Vermittlung von 24-Stunden-Betreuung wurde gewerberechtlich von der eigentlichen Personenbetreuung getrennt.

Im Rahmen der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 81/2015 vom 9. Juli 2015 wurde im § 161 Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung Organisation von Personenbetreuung neu eingeführt. 


„Organisation von Personenbetreuung

§ 161.  (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen. 

(2) Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.“ 

Dem § 376 wird folgende Z 59 angefügt:

„59.

(1) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 das Gewerbe der Personenbetreuung ausgeübt haben, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 berechtigt, Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auszuüben.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden dürfen Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung (§ 161) auch nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 ausüben, wenn sie der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2016 angezeigt haben, dass sie Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung ausüben. Die Behörde hat die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.“ 

73) § 14 Abs. 5 Z 1, § 69 Abs. 1 und 2, § 141 Abs. 1, § 144 Abs. 2, § 159 Abs. 1 Z 6, § 160 Abs. 1, § 161 und § 376 Z 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 5 letzter Satz und § 141 Abs. 3 außer Kraft.