Braune Tasche aus der Wahrzeichen verschiedener Städte ragen wie der schiefe Turm von Pisa, der Londoner Big Ben, die New Yorker Freiheitsstatue, das Opernhaus von Sydney und der Pariser Eiffelturm, darüber ein fliegendes Flugzeug
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Wie schaut das rechtlich mit dem Urlaub aus?

Und weitere Fragen zu Betriebsurlaub, Urlaubsgeld und Krankheit im Urlaub

Lesedauer: 2 Minuten

23.04.2025

Inhaltsverzeichnis

    Der Sommer und somit auch die Urlaubszeit steht vor der Türe. Auch Arbeitgeber wollen die Sommermonate planen und fordern daher oft lange im Vorhinein die Festlegung von Urlaubswünschen. Aber was gilt in Bezug auf den Urlaub eigentlich und was haben Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung zu beachten? Geregelt sind diese Fragen und noch vieles mehr im Urlaubsgesetz (UrlG).

    Wie viel Anspruch auf Urlaub haben Arbeitnehmer?

    Jeder und jede Beschäftigte hat Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstagen (Montag bis Freitag), also fünf Wochen pro Arbeitsjahr. Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich mit Beginn des Arbeitsjahres. Bloß während der ersten sechs Monate nach Antritt einer Arbeitsstelle entsteht der Anspruch auf Urlaub im Verhältnis zur bereits zurückgelegten Dienstzeit und ist daher entsprechend kürzer. Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage, also sechs Wochen. Dabei müssen Vordienstzeiten (zB bei anderen Arbeitgebern) für die 6. Urlaubswoche unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Auf Vertragsebene können dazu sogar günstigere Regelungen getroffen werden. Auch Kollektivverträge sehen in bestimmten Fällen (zB Vorliegen einer Behinderung) sogar zusätzliche Urlaubstage vor.

    Können sich Arbeitnehmer den Urlaub auszahlen lassen?

    Arbeitnehmer können bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht auf ihre Urlaubsansprüche verzichten und dafür von Arbeitgebern Geld erhalten (Urlaubsablöse). Auch wenn Urlaubsablösen in der Praxis beliebt sind, weil es keine Verwaltungsstrafsanktionen gibt, ist dies gesetzlich verboten (§ 7 UrlG) – selbst wenn Arbeitnehmer zustimmen. Arbeitnehmer könnten die Konsumation des abgelösten Urlaubs nachfordern, allerdings müssen sie sich die erhaltene Urlaubsablöse auf das Urlaubsentgelt anrechnen lassen. Lediglich wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ist die Auszahlung eines noch offenen Urlaubs in Geld vorgesehen.
     

    Wie ist der Verbrauch von Urlaub geregelt? 

    Grundsätzlich gilt: der Verbrauch von Urlaub ist Vereinbarungssache. Arbeitnehmer können nicht dazu gezwungen werden, Urlaub zu verbrauchen, sie können aber auch nicht einfach einseitig in den Urlaub gehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also über Termin und Dauer des Urlaubs einig werden und dabei wechselseitig auf die Interessen der jeweils anderen Partei Rücksicht nehmen.

    Diese Grundsätze gelten auch für den Betriebsurlaub. Dieser ist ebenfalls zu vereinbaren und darf ein bestimmtes Ausmaß (ca. zwei von fünf Wochen) nicht überschreiten, damit den Arbeitnehmern noch genügend Urlaub zur freien Verfügung steht.

    Bis wann muss der Urlaub genehmigt werden? 

    Bis zu welchem Zeitpunkt Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche bekannt geben bzw. bis wann Arbeitgeber Urlaubsanträge genehmigen müssen, ist gesetzlich nicht geregelt. Arbeitnehmer können nur in Betrieben mit Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen einseitig Urlaub antreten, falls sie mit dem Unternehmen keine Einigung erzielen. Wenn ein Urlaub jedoch unrechtmäßig einseitig angetreten wird, riskieren Arbeitnehmer eine Entlassung. 

    Was gilt, wenn Arbeitnehmer im Urlaub erkranken?

    Wenn Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Erkrankung länger als 3 Tage dauert, wird der Urlaub ab Beginn der Erkrankung unterbrochen. Es dürfen dann keine Urlaubstage vom Urlaubskontingent abgezogen werden. Ein Urlaubsabzug ist nur zulässig, wenn die Erkrankung nicht länger als 3 Tage dauert. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgebern die Erkrankung aber unverzüglich melden, auf Verlangen ist auch eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen. Durch die Urlaubsunterbrechung wird der Urlaub um die Krankenstandstage nicht verlängert.

    Was hat das Urlaubsgeld mit dem Urlaub zu tun?

    Während des Urlaubs bekommen die Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt, das vom Urlaubsgeld zu unterscheiden ist. Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung (auch Urlaubszuschuss oder 14. Gehalt genannt) und hat mit dem Urlaub nichts zu tun. Es ist in den meisten Kollektivverträgen geregelt

    Für weitere Fragen steht Ihnen unser Team im Arbeits- und Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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