Epidemiegesetz

Erstattung von Sonderzahlungen auch für bereits negativ ergangene rechtkräftige Entscheidungen

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11.03.2023

Wir informieren Sie über erfreuliche Neuerungen zum Epidemiegesetz, die am 24.2.2022 im Nationalrat durch Abänderungsantrag beschlossen wurden. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Es wird gesetzlich ausdrücklich verankert, dass aliquote Sonderzahlungen auch für alte Fälle (Absonderungen bis 30.09.2021) geltend gemacht werden können. Damit können auch bereits rechtskräftige Bescheide „saniert“ werden. Diesbezügliche Ergänzungsanträge sind bis spätestens 30.09.2022 möglich.


Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Vergangenheit bei der Vergütung des Verdienstentganges (aliquote) Sonderzahlungen nur dann erstattet, wenn diese während der Quarantäne des Arbeitnehmers tatsächlich ausbezahlt wurden. Antragsteller wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden oftmals schon bei der Antragstellung zur Ausklammerung von (aliquoten) Sonderzahlungen angeleitet oder unter Hinweis auf die dargestellte Praxis zur Einschränkung eines bereits eingebrachten Antrages bewegt.

Mit Erkenntnis vom 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, hat der VwGH klargestellt, dass die Vergütung des Verdienstentganges grundsätzlich auch (aliquote) Sonderzahlungen unabhängig davon einschließt, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt werden.

  • Durch den ggst. Abänderungsantrag wird hinsichtlich von bis 30.9.2021 aufgehobenen behördlichen Maßnahmen eine Geltendmachung von zum Verdienstentgang gehörenden (aliquoten) Sonderzahlungen noch bis 30.9.2022 ermöglicht. 

Betriebe können daher die Erstattung von Sonderzahlungen (nachträglich) beantragen, wenn ein Mitarbeiter abgesondert wurde und die Aufhebung der Quarantäne bis 30.9.2021 erfolgte.  

Wichtig ist,
dass das auch für jene Fälle gilt, in denen bereits eine negative rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

Ob man die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung der aliquoten Sonderzahlungen in Anspruch nehmen möchte, sollte jeder Betrieb auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Überlegung für sich selbst entscheiden. Sinnvoll wird eine nachträgliche Beantragung vor allem dann sein, wenn es im Betrieb im Zeitraum März 2020 bis September 2021 eine größere Anzahl an Absonderungen von Mitarbeitern gab und die Rückvergütung der anteiligen Sonderzahlungen daher ein entsprechend hohes Betragsvolumen ergibt.

Wie die konkrete Abwicklung für die Ergänzungsanträge seitens der Behörden aussehen wird, ist von den einzelnen Bundesländern in den kommenden Wochen zu klären. Aus Sicht der Praxis bleibt die konkrete Umsetzung der Gesetzesnovelle somit noch abzuwarten.