Urlaub und Krankenstand
Was ist, wenn der Arbeitnehmer vor oder während seines Urlaubes krank wird?
Lesedauer: 1 Minute
Erkrankung vor Antritt des Urlaubs
Wenn schon bei Zustandekommen der Urlaubsvereinbarung für den Zeitraum des Urlaubes klar ist, dass der Arbeitnehmer im Krankenstand sein wird und diesbezüglich schon eine Krankmeldung vorliegt, kann keine gültige Urlaubsvereinbarung getroffen werden, weil dies dem Erholungszweck des gesetzlichen Urlaubsanspruches widerspricht. Wird jedoch trotzdem eine Urlaubsvereinbarung getroffen, so gilt diese Zeit als Krankenstand und nicht als Urlaub.
Wenn die Erkrankung jedoch nach dem Abschluss der Urlaubsvereinbarung, jedoch vor tatsächlichem Antritt des Urlaubs eintritt, so hat der Arbeitnehmer das Recht von der Urlaubsvereinbarung zurückzutreten.
Erkrankung während des Urlaubs
Tritt die Erkrankung während des Urlaubes für mehr als drei Kalendertage ein, gelten die während des Urlaubes liegenden Krankenstandstage nicht als Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer
- den Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich von der Erkrankung verständigt und
- nach Wiederantritt der Arbeit eine ärztliche Krankenstandsbestätigung unaufgefordert vorlegt.
Ist die unverzügliche Verständigung des Arbeitgebers aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so hat die Verständigung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen.
Bei Eintritt der Erkrankung im Ausland ist der ärztlichen Krankenstandsbestätigung eine behördliche Bestätigung über die Zulassung des Arztes beizulegen. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung stationär oder ambulant in einem Krankenhaus erfolgte und die Krankenstandsbestätigung von diesem Krankenhaus ausgestellt wurde.
Der Urlaub wird nicht unterbrochen:
- wenn der Arbeitnehmer es unterlässt den Arbeitgeber unverzüglich oder nach Wegfall des Hinderungsgrundes von der Erkrankung zu verständigen,
- wenn der Arbeitnehmer es unterlässt nach Wiederantritt der Arbeit eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen,
- wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder
- die Erkrankung durch eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verursacht wurde.
Die Unterbrechung des Urlaubs führt zu keiner Verlängerung des vereinbarten Urlaubszeitraumes. Der Arbeitnehmer muss somit an dem Tag seine Arbeit wieder aufnehmen, an dem es ursprünglich mit dem Arbeitgeber vereinbart war. Den durch die Krankheit entstandenen Resturlaub kann der Arbeitnehmer dann später – nach Vereinbarung – konsumieren.
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne bei unserem Arbeits- und Sozialrechtsteam der Wirtschaftskammer Vorarlberg.