Work-Life Balance Puzzleteile, die ineinandergreifen, Nahaufnahme
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Änderungen aufgrund der Work Life Balance Richtlinie der EU

Ab 1.11.2023 ergeben sich Änderungen bei Karenz, Elternteilzeit und bei der Pflegefreistellung

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21.03.2024

Karenz

Für Geburten ab 1.11.2023 ist eine volle Elternkarenz nur noch bei Karenzteilung oder Alleinerziehern (= kein anderer Elternteil ist vorhanden oder der andere Elternteil lebt nicht im selben Haushalt; abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Meldung der Karenz) möglich, dh möchte jemand bis zum 2. Geburtstag des Kindes die Karenz antreten, so geht dies nur, wenn jeder Elternteil mindestens 2 Monate in Karenz geht. Wenn nur ein Elternteil in Karenz geht, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.

Elternteilzeit

Die Elternteilzeit wurde bis zum Alter von 8 Jahren erweitert. Dabei soll es sich um eine Rahmenzeit handeln, innerhalb derer jedoch höchstens 7 Jahre Elternteilzeit möglich ist, wobei vom siebenjährigen Höchstausmaß die Zeit des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) nach Geburt und Karenzzeiten für dasselbe Kind abgezogen werden.

Der Motivkündigungsschutz nach dem 4. Lebensjahr des Kindes bleibt nach wie vor bestehen, wird aber dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer nunmehr vom Arbeitgeber verlangen kann, seine Kündigung schriftlich zu begründen. Wenn dies der Arbeitgeber trotz Verlangen unterlässt, ist seine Kündigung dennoch rechtswirksam. 

Pflegefreistellung

Eine Pflegefreistellung nach § 16 Abs 1 Z 1 UrlG (notwendige Pflege einer erkrankten Person) ist nunmehr auch dann möglich, wenn der nahe Angehörige nicht im selben Haushalt lebt. So kann die Tochter, die eine Türe neben der zu pflegenden, erkrankten Mutter in einem eigenen Haushalt wohnt, die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.

Zudem sollen auch im selben Haushalt lebende Nichtangehörige gepflegt werden können (zB Mitbewohner in einer WG).

Auch für die Pflegefreistellung soll es einen Motivkündigungsschutz geben. Dies betrifft die beabsichtigte oder tatsächlich in Anspruch genommene Pflegefreistellung. Der Arbeitnehmer kann – wie bei der Elternteilzeit nach dem 4. Lebensjahr des Kindes – eine schriftliche Begründung der Arbeitgeberkündigung verlangen.

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