EU-Umweltzeichen für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte
Änderungen und Berichtigung der Anhänge I und II des Beschlusses 2021/1870/EU
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Mit dem aktuellen Beschluss werden Anhang I und Anhang II im Beschluss 2021/1870/EU geändert bzw. berichtigt. Betroffen sind die Begriffsbestimmung „Aktivgehalt“ und Vorgaben zu „Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe“ sowie „Verpackungen“.
Der Beschluss wurde am 26. Juli 2023 im Amtsblatt kundgemacht und tritt unmittelbar in Kraft. Betroffen sind Unternehmen, die für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte das EU-Umweltzeichen beantragen wollen oder denen das EU-Umweltzeichen bereits verliehen wurde.
Links
- Beschluss (EU) 2023/1540 zur Änderung und Berichtigung des Beschlusses (EU) 2021/1870 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte
- EU-Umweltzeichen-Verordnung (EU) 66/2010
- Beschluss 2021/1870/EU
- Infos zum EU-Umweltzeichen
- Österreichisches Umweltzeichen
- Informationen zur Kosmetikherstellung (Chemisches Gewerbe)
Stand: 27.07.2023