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Reisebüros, Fachgruppe

Insolvenz FTI Touristik GmbH: Aktuelle Informationen

Reiseveranstalter stellt Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 

Lesedauer: 13 Minuten

08.11.2024

Update 29.11.2024, 09:56 Uhr

Wie bereits berichtet hat der Fachverband in den letzten Monaten eine Vielzahl an Gesprächen mit dem DRSF geführt, um eine praktikable Lösung/Einreichmöglichkeit für das in Österreich vorherrschende Agenturinkasso zu finden. Leider haben unsere Bemühungen letzten Endes zu keinem Erfolg geführt.

Die nunmehr vom DSRF gewählte Vorgangsweise ist unseres Erachtens wenig praktikabel. In einem wesentlichen Punkt – der Frage, welche Zahlungen für den Rückerstattungsanspruch (Zahlung des Kunden an das Reisebüro vs. Zahlung des Reisebüros an FTI) relevant sind - agiert der DRSF unseres Erachtens darüber hinaus nicht rechtskonform.

Höhe des Rückerstattungsanspruches

Je nach Geschäftsfall hat FTI von Reisebüros zum Zeitpunkt der Buchung mehr als 20 % des Reisepreises eingezogen (z.B. Pauschalreisen mit Linienflugtickets; Tickets mussten sofort vom Reisebüro bezahlt werden). Reisebüros haben dem Reisenden gegenüber hingegen oftmals nur 20 % Anzahlung verlangt, da diese Anzahlungshöhe in Österreich bekannt und akzeptiert ist (rechtlich gesehen gibt es aufgrund der österreichischen Pauschalreiseverordnung nur für österreichische Reiseveranstalter eine Anzahlungsbeschränkung von maximal 20%, nicht früher als 20 Tage vor Reisebeginn; bei Vermittlung kann der Vermittler vom Reisenden jenen Betrag als Anzahlung verlangen, den der Reiseveranstalter in Rechnung stellt).

Ist diesen Fällen ist das Reisebüro somit für den Reisenden bei FTI in Vorleistung gegangen, indem FTI entsprechende Abbuchungen vom Reisebüro vorgenommen hat.

Es stellt sich nun die Frage, in welcher Höhe der Rückerstattungsanspruch gegenüber dem DSRF ausfällt. Sind nur die Zahlungen des Reisenden an das Reisebüro oder hingegen die Zahlungen im Verhältnis Reisebüro - FTI relevant? 

Rechtsansicht des DSRF

Der DRSF stellt sich auf den Standpunkt, dass nur jene Zahlungen, die der Reisende an das Reisebüro getätigt hat, für die Höhe des Rückerstattungsanspruches relevant sind.

Beispiel zur Veranschaulichung:
Bei einer Pauschalreise um 5.000 Euro hat FTI mit Buchung den Preis der Linienflugtickets (2.200 Euro) vom Reisebüro eingezogen. Das Reisebüro hat seinerseits nur eine Anzahlung von 20% (1.000 Euro) vom Reisenden verlangt. Gemäß der Ansicht des DRSF besteht nur ein Anspruch in Höhe von 1.000 Euro.

Rechtsansicht des Fachverbandes

Diese Rechtsansicht ist unseres Erachtens nicht korrekt. Artikel 17 der Pauschalreiserichtlinie sieht vor, dass der Insolvenzschutz die Erstattung aller vom Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen zu umfassen hat. Der Reisepreis ist unseres Erachtens unabhängig davon zu erstatten, von wem er geleistet wurde. Im oben genannten Beispiel wären 1.000 Euro vom Reisenden und weitere 1.200 Euro vom Reisebüro im Namen des Reisenden geleistet worden. Der Erstattungsbetrag beläuft sich somit auf 2.200 Euro.

Die restriktive Auslegung des DRSF, wonach nur jene Zahlungen, die der Reisende – nicht aber auch jene, die vom Reisebüro in seinem Namen geleistet wurden, von der Insolvenzabsicherung erfasst sind, widerspricht sowohl dem Schutzzweck als auch dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Der Pauschalreiseveranstalter ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, nur abgesicherte Zahlungen entgegenzunehmen. Dementsprechend sind auch die Zahlungen, die das Reisebüro im Namen des Reisenden geleistet hat, unseres Erachtens, vollständig abgesichert.

Das Reisebüro, das im soeben geschilderten Beispiel für den Reisenden in Vorleistung gegangen ist, hat unseres Erachtens einen Anspruch gegenüber dem Reisenden in entsprechender Höhe (1.200 Euro), den der Reisende wiederum beim DRSF geltend machen könnte (siehe unten Variante 2). Rechtsgrundlage dafür ist § 1014 ABGB (bzw. nach deutscher Rechtslage § 670 BGB) der vorsieht, dass das Reisebüro im Rahmen des Bevollmächtigungsvertrages mit den Reisenden einen Anspruch auf Ersatz der zur Besorgung des Geschäfts notwendigen Auslagen hat.

Weitere mögliche Vorgangsweisen

Rückerstattungen für österreichische FTI-Kunden haben unseres Erachtens bisher kaum stattgefunden. Der nun aufgesetzte Prozess mit der Verwendung von PINs funktioniert unseren Informationen zufolge nur sehr mangelhaft (z.B. fehlende PINs, Daten in Formularen stimmen nicht überein, etc.). Für Reisebüros, die sich mit Forderungen ihrer Kunden nach einer raschen Rückerstattung konfrontiert sehen, stellt sich die Frage, wie sie weiter vorgehen können.

Variante 1:   

a) Das Reisebüro folgt dem aktuellen Aufforderungsschreiben der FTI (Reisenden-)Daten über das Agenturportal des Insolvenzverwalters nachzuliefern à Weiterleitung der Reisendendaten an den DRSF à der weitere Prozess wird zwischen dem Reisenden und dem DRSF abgewickelt

b) Der Reisende registriert sich selbst im Kundenportal des DRSF

Wichtig ist für diese Variante, dass die betreffende Reise beim DRSF systemisch als Pauschalreise hinterlegt ist.

Variante 2: Das Reisebüro fordert den Reisenden auf, ihm jenen Betrag zu ersetzen, den das Reisebüro im Namen des Reisenden geleistet hat (vgl obiges Beispiel 1.200 Euro). Der Reisende versucht anschließend den von ihm insgesamt bezahlten Betrag (1.000 Euro + 1.200 Euro) beim DRSF einzureichen.

Variante 3: Das Reisebüro lässt sich die Forderungen des Reisenden abtreten und „treibt“ diese selbstständig beim DRSF ein. Beispielsweise mittels Aufforderungsschreibens und gegebenenfalls anschließender Klage. Das Reisebüro macht dabei auch den Teil geltend, für den es wie oben beschrieben in Vorleistung (1.000 Euro + 1.200 Euro) gegangen ist.

Variante 4: Hinsichtlich der vom Reisenden selbst getätigten Zahlungen, verweist das Reisebüro den Reisenden an den DRSF. Jene Zahlungen, mit denen das Reisebüro seinerseits in Vorleistung gegangen ist, werden mangels einer weiteren Prozessführung durch das Reisebüro abgeschrieben. 

Je nach gewählter Variante (insbesondere Varianten 2 und 3) ist jedenfalls eine anwaltliche Begleitung notwendig. Es ist zu erwarten, dass der DRSF auf seiner Rechtsansicht beharrt und gegebenenfalls den Weg durch die Instanzen sucht. Wie bereits festgehalten, gibt es zu den hier zahlreich aufgeworfenen Rechtsproblemen noch keine gesicherte Judikatur.

Sollten Sie bei der Suche eines Anwalts Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie bitte den Fachverband der Reisebüros unter reisebueros@wko.at.

Update 8.11.2024, 15:25 Uhr

Das angekündigte Agenturportal ist seit kurzem online.  

In den letzten Monaten fanden zahlreiche Gespräche mit dem DRSF statt, um eine Lösung für die besondere Situation des österreichischen Agenturinkassos zu finden. Die nun gewählte Vorgangsweise entspricht nicht unseren Vorstellungen einer praktikablen Abwicklung.  

Wir sind daher mit einem Anwalt in Kontakt, um über alternative Vorgangsweisen zu beraten. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen FTI mehr eingezogen hat, als das vermittelnde Reisebüro vom Kunden kassierte. Der DRSF steht nach wie auf dem Standpunkt, dass nur die Gelder, die vom Kunden an das Reisebüro bezahlt wurden – nicht aber auch höhere Gelder, die das Reisebüro im Namen des Kunden geleistet hat (z.B. weil FTI mit Buchung mehr als 20 % des Reisepreises vom Reisebüro eingezogen hat) - abgesichert sind. 

Weitere Informationen folgen.

Update 14.10.2024, 16:24 Uhr

Für Kunden, deren Kontaktdaten aufgrund des Agenturinkassos noch bei den Reisevermittlern liegen, hat der DRSF in Abstimmung mit FTI ein sogenanntes Agenturportal entwickelt, das es den Vertriebspartnern ermöglicht, die für die Erstattung durch den DRSF erforderlichen Daten an FTI zu übermitteln. Dazu wird FTI seine Vertriebspartner in Deutschland und in den ausländischen Märkten anschreiben. Die Inbetriebnahme des Portals ist für die zweite Oktoberhälfte geplant.

Alle vorliegenden Informationen dazu finden Sie unter: https://drsf.reise/fti-insolvenz-erstattungsprozess-geht-in-die-naechste-phase/

Laut unserem Informationsstand wird durch das Portal die Problematik von abweichenden Zahlungen in den Verhältnissen Kunde-Reisebüro und Reisebüro-FTI nicht gelöst (z.B. FTI hat bereits höhere Beträge eingezogen als der Kunde an das Reisebüro bezahlt hat). Wir sind weiter in Gesprächen mit dem DRSF und fordern eine Lösung im Sinne der österreichischen Reisebüros und deren Kunden.

Update 3.10.2024, 12:45 Uhr

Derzeit werden Reisebüros vom Masseverwalter kontaktiert und über die Möglichkeit einer Forderungsanmeldung mittels PIN informiert.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese Forderungsanmeldung nur Teilleistungen von Pauschalreisen betrifft, die im Sinne der Pauschalreiserichtlinie keine Reiseleistungen darstellen (z.B. Reiseversicherungen, CO-2 Kompensationsangebote etc.). D.h. die Pauschalreise selbst ist weiterhin vom DRSF abgesichert und kann auch dort eingereicht werden (siehe auch unten). Forderungen, die nun beim Masseverwalter geltend gemacht werden können, betreffen nur die genannten zusätzlichen Leistungen, die im Rahmen einer Pauschalreise eventuell hinzugebucht wurden, die aber keine abgesicherte Reiseleistung im Sinne der Pauschalreiserichtlinie darstellen.

Zur Rückerstattung von Pauschalreisen durch den DRSF:

Der DRSF hat im August den Erstattungsprozess für alle anspruchsberechtigten Kunden gestartet. Dazu werden alle Kunden per E-Mail oder postalisch kontaktiert.

Da in Österreich das Agenturinkasso vorherrschend ist, verfügt FTI in der Regel über keine Kundendaten zur Kontaktaufnahme. Darüber hinaus weichen als Folge des Agenturinkassos oftmals Zahlungen in den Verhältnissen Kunde-Reisebüro und Reisebüro-FTI voneinander ab.

Wir haben den DRSF frühzeitig auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Zwischenzeitig fanden mehrere Gespräche mit der Geschäftsführung des DRSF statt.

Da nur das Reisebüro über alle Daten und Zahlungsflüsse Bescheid weiß, ist es unabdingbar, die Reisebüros in den Rückerstattungsprozess einzubinden.

Unser Ziel ist, einen Prozess für österreichische Reisebüros aufzusetzen, der es Reisebüros ermöglicht, für ihre Kunden Forderungen beim DRSF einzureichen. Es wurde von uns dazu auch bereits ein detailliertes Konzept beim DRSF eingereicht, das derzeit vom DRSF und dem deutschen Bundesministerium für Justiz geprüft wird.

Wir informieren, sobald wir eine Rückmeldung vom DRSF erhalten haben.

Update 14.6.2024, 18:00 Uhr

Der Insolvenzverwalter hat nun alle Pauschalreisen und bestimmte Einzelleistungen abgesagt: Zur Pressemitteilung

Update 13.6.2024, 13:00 Uhr

FTI hat unter www.fti-group.com/de/insolvenz/fti-touristik-gmbh-bigxtra-touristik-gmbh neue FAQs veröffentlicht. Unter anderem finden sich hier Informationen zur Rückerstattung von Kundenzahlungen durch den DRSF. Auch wird klargestellt, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Durchführung, keine Zahlungen von Kunden für Reisen ab dem 6. Juli 2024 eingezogen werden. 

Update 10.6.2024, 16:30 Uhr

Kostenfreie Stornierung von Pauschalreisen mit Flexoption

Aufgrund von Nachfragen dürfen wir unsere Rechtsansicht zur kostenfreien Stornierung von Pauschalreisen, die mit einer Flexoption, die ein kostenfreies Storno ermöglicht, gebucht wurden, kundtun:

Ebenso wie bei Einzelleistungen, die innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei storniert werden können (siehe Update 5.6.2024, 12:30 Uhr und Update 7.6.2024, 09:00 Uhr), kann unseres Erachtens eine kostenfreie Stornierung von Pauschalreisen vorgenommen werden, sofern dies entsprechend – z.B. per Flexoption – vereinbart wurde.

Auch in diesem Fall ändert der Eintritt der Insolvenz grundsätzlich nichts am bestehenden Vertragsverhältnis, weshalb der Kunde von seinem im Vertrag enthaltenen kostenfreien Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

Ein bloßes "Abschalten" der Buchungssysteme befreit FTI unseres Erachtens nicht von vertraglich eingegangenen Verpflichtungen. 

Umgang mit Flugtickets, die über den FTI Ticketshop erworben wurden

Ausgangsfall: Ein Reisender hat mithilfe seines Reisebüros ein Flugticket über den FTI Ticketshop erworben. Der Ticketshop hat das Flugticket vermittelt.

Frage: Kann der Reisende den Flug in Anspruch nehmen oder kann die Airline die Beförderung verweigern (z.B. weil seitens des FTI Ticketshops noch keine Zahlung an die Airline getätigt wurde)?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit Entgegennahme der Buchung und entsprechender Bestätigung der Airline ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Ticketinhaber berechtigt ist, Flugleistungen in Anspruch zu nehmen.

In der Regel wird das Ticket bei Buchung bezahlt worden sein. Uns ist jedoch nicht bekannt, ob dies bei allen Tickets der Fall ist und ob der vom Kunden bezahlte Ticketpreis an die Airline weitergeleitet wurde.

Unabhängig davon, ob die Airline den Ticketpreis erhalten hat oder nicht, gilt unseres Erachtens folgendes:

Gemäß österreichischer höchstgerichtlicher Judikatur gelten Zahlungen, die der Vermittler erhält, als bereits dem Leistungserbringer zugegangen. Im gegenständlichen Fall muss sich eine Airline also Zahlungen, die an den FTI Ticketshop ergangen sind, zurechnen lassen, selbst wenn keine Weiterleitung des Ticketpreises an die Airline erfolgt ist.

Die Airline kann unseres Erachtens somit dem Fluggast nicht entgegenhalten, noch keine Zahlung erhalten zu haben und darf die Beförderung nicht verweigern.

Update 10.6.2024, 9:15 Uhr

Der Insolvenzverwalter hat mittlerweile alle Reisen bis inkl. 5. Juli abgesagt. Wie es mit den Reisen ab 6. Juli weitergeht ist noch offen.

Sollte es während der laufenden Reise zu Problemen mit einem Hotel vor Ort kommen, können Pauschalreise-Kunden als Nachweis der Absicherung durch den DRSF eine Kostenübernahmeerklärung in mehreren Sprachen auf der FTI -Insolvenzinformationsseite herunterladen. 

Update 7.6.2024, 09:00 Uhr

Ergänzung zur Frage wie mit vermittelten Leistungen umzugehen ist, die aktuell noch kostenfrei storniert werden können (siehe Update 5.6.2024, 12:30 Uhr)

FTI antwortet dem Vernehmen nach auf entsprechende Stornierungswünsche, dass es aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht möglich ist, bestehende Buchungen zu stornieren oder abzuändern, auch wenn die Leistungen kostenlos stornierbar wären.

Aus rechtlicher Sicht ist diese Ablehnung eines im Vertrag vereinbarten kostenfreien Stornierungsrechts nicht nachvollziehbar. 
Der Eintritt der Insolvenz ändert unseres Erachtens grundsätzlich nichts am bestehenden Vertragsverhältnis, weshalb der Kunde von seinem im Vertrag enthaltenen kostenfreien Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

Mit der Antwort auf den Stornierungswunsch bestätigt FTI zudem, dass dem Unternehmen die Stornierung zugegangen ist.

Update 5.6.2024, 12:30 Uhr

Wie ist mit Anzahlungen von abgesagten Pauschalreisen (Abreise zwischen 5.6. und 10.6.) umzugehen? Können erhaltene Anzahlungen an den Kunden zurückgezahlt werden?

Grundsätzlich kann ein Reisebüro, das eine Pauschalreise vermittelt und aufgrund einer Inkassobevollmächtigung Kundengelder für diese Pauschalreisen entgegengenommen hat, nicht frei über diese Gelder verfügen. D.h. das Reisebüro kann beispielsweise im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht ohne Weiteres Kundengelder zurückerstatten.

Hinsichtlich der Insolvenz von FTI Touristik GmbH sind uns "Allgemeine FTI GROUP – Agenturbedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen von Unternehmen der FTI GROUP" bekannt, die einen Passus enthalten, wonach der Reiseveranstalter nicht auf die Weiterleitung von Kundengeldern bestehen kann, wenn bereits feststeht, dass die Reise infolge des Rücktritts oder aus sonstigen Grund nicht durchgeführt wird:

2 (5) lit. e) Soweit zum Zeitpunkt der Abbuchung bereits feststeht, dass die Reise infolge Rücktritts oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wird, entfällt der Anspruch des jeweiligen Veranstalters auf Weiterleitung der vereinnahmten Gelder, soweit die vereinnahmten Gelder den tatsächlichen Anspruch des Veranstalters (z.B. Stornogebühr) übersteigen. In diesem Fall weist der jeweilige Veranstalter die Agentur unwiderruflich an, alle Gelder, soweit sie den tatsächlichen Anspruch übersteigen, unverzüglich und direkt an den Kunden zurückzuerstatten.

Unseres Erachtens stellt dieser Passus, sofern die oben genannten Agenturbedingungen vereinbart wurden, ein wichtiges Argument dar, um Kundengelder für abgesagte Reisen (Abreise zwischen 5.6. und 10.6.) zurückzuerstatten.

Wir haben auch den Masseverwalter über diese Rechtsansicht informiert und um Stellungnahme gebeten. Bislang liegt uns jedoch noch keine Antwort vor.

Buchungsysteme von FTI funktionieren nicht mehr. Wie ist mit vermittelten Leistungen umzugehen, die aktuell noch kostenfrei storniert werden können?

Ein bloßes "Abschalten" der Buchungssysteme befreit FTI unseres Erachtens nicht von vertraglich eingegangenen Verpflichtungen. Möchten Reisebüros gebuchte Leistungen, von denen der Kunde aufgrund der vereinbarten Stornobedingungen noch kostenfrei zurückgetreten kann, stornieren, empfehlen wir die Rücktrittserklärung an folgende Emailadressen zu versenden: info@fti.de und FTI@mhbk.de bzw. falls diese Adressen nicht funktionieren: insolvenz@fti.de

Beispieltext:

Betrifft: Kostenloses Storno der Buchung Vorgangsnummer XXX Name XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit stornieren wir die Buchung Vorgangsnummer XXX Name XXX innerhalb der vertraglich vereinbarten Stornofrist kostenlos. 

mfG

YYY

Bei Pauschalreisen/Reiseleistungen, die aktuell nicht kostenfrei storniert werden können, raten wir keine voreiligen Stornos vorzunehmen!

Update 5.6.2024, 08:00 Uhr

Laut der FTI-Informationsseite werden nun alle Pauschalreisen mit Abreisen zwischen 5.6. und 10.6. storniert. Der DRSF wird im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags dafür sorgen, dass geleistete Zahlungen erstattet werden. Er wird sich hierzu mit den betroffenen Kunden in Verbindung setzen, sobald alle aktuell Reisenden zurückgeholt und die Daten ausgewertet und übertragen wurden.

Für Pauschalreisen mit Abreise ab 11. Juni bemüht man sich laut FTI-Informationsseite, die Reisen wie geplant zu ermöglichen. Sollte dies nicht gelingen, greift auch hier die Insolvenzabsicherung.

Update 4.6.2024, 16:00 Uhr

Für Abreisen ab 5.6. liegen uns leider – auch nach Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bierbach – keine neuen Informationen vor.

Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 103 dt Insolvenzordnung ein Wahlrecht hat die abgeschlossenen Verträge zu erfüllen.

Deshalb müssen wir von Umbuchungen, ohne die Erklärung des Insolvenzverwalters abzuwarten, nach wie vor abraten.

Update 4.6.2024, 10:00 Uhr

Laut der FTI-Informationsseite werden alle Abreisen zwischen 3. und 4. Juni 2024 storniert. Der DRSF wird im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags dafür sorgen, dass geleistete Zahlungen erstattet werden. Er wird sich hierzu mit den betroffenen Kunden in Verbindung setzen, sobald alle aktuell Reisenden zurückgeholt und die Daten ausgewertet und übertragen wurden.

Für Pauschalreisen mit Abreise ab 5. Juni gibt es noch keine Informationen. Laut FTI-Informationsseite bemüht sich FTI, die Reisen wie geplant zu ermöglichen. Sollte dies nicht gelingen, greift auch hier die Insolvenzabsicherung.

Tipp:

  • Wir raten Reisebüros, die An- und Restzahlungen für stornierte Reisen nicht ohne Rücksprache mit dem Masseverwalter zurückzuzahlen.
  • Für Abreisen ab 5. Juni raten wir keine voreiligen Umbuchungen vorzunehmen.

Update 3.6.2024

Der Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH hat am 3.6.2024 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Pauschalreisende sind durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert.

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