Wahlkarte (Briefwahl)
Wirtschaftskammerwahlen 2025 | Steiermark
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Wann muss die Wahlkarte spätestens bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein?
Die Wahlkarte muss spätestens am 7. März 2025 in der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Steiermark eingelangt sein. Wenn sich dies zeitlich nicht ausgehen sollte, bleibt es den Wahlberechtigten unbenommen, ihr Wahlrecht in „ihrem“ jeweiligen Zweigwahllokal wahrzunehmen.
Was heißt Briefwahl?
Per Post wird eine Wahlkarte zugesandt, mit der man sein Stimmrecht unabhängig von den Öffnungszeiten der Wahllokale wahrnehmen kann.
Wer kann eine Wahlkarte beantragen?
Jede/r Wahlberechtigte (= mit Stand 25. November 2024 in der Wählerliste eingetragene:r Unternehmer:in, der sein Unternehmen nicht „ruhend“ gemeldet hat), in dessen Fachorganisation eine Wahl durchgeführt wird, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte können in der Zeit von 25. November 2024 bis 3. März 2025 bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Steiermark postalisch angefordert werden.
Dort hat jede/r Wahlberechtigte bis 7. März 2025 während der Bürozeiten auch die Möglichkeit, die Wahlkarte vor Ort persönlich zu beantragen. Bei der Briefwahl wird die Wahlkarte mit dem/den ausgefüllten Stimmzettel/n, an die Hauptwahlkommission geschickt. Die Wahlkarte muss spätestens am 7. März 2025 bei der Wahlbehörde einlangen.
Wie funktioniert das?
Bitte das Wahlkartenantragsformular vollständig ausfüllen und an die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission schicken. Ab Mitte Februar 2025 wird Ihnen die Wahlkarte zugesandt.
In dieser enthalten sind pro Berechtigung bzw. Fachorganisation ein Stimmzettel und ein Stimmzettelkuvert.
- Stimmzettel ausfüllen
- Jeden Stimmzettel in jeweils ein Stimmzettelkuvert geben
- Stimmzettelkuvert(s) in die Wahlkarte geben
- Unterschreiben der eidesstattlichen Erklärung
- Wahlkarte verkleben
- Wahlkarte in den Briefkasten werfen oder in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission abgeben
Muss die Wahlkarte unterschrieben werden?
Ja! Wie die Nationalratswahlordnung sieht die Wirtschaftskammerwahlordnung eine verpflichtende Unterschriftsleistung des/der Stimmberechtigten vor, mit der erklärt wird, dass die Stimmabgabe persönlich, geheim und unbeeinflusst erfolgt ist. Nicht unterschriebene Wahlkarten sind als ungültig zu werten.
Warum ist auf der Wahlkarte Name und Adresse des Wahlberechtigten abgedruckt? Verstößt dies nicht gegen den Grundsatz des geheimen Wahlrechts?
Nein, Name und Adresse sind für die Hauptwahlkommission notwendig, um die „Wahlkartenwähler“ zu erfassen. Dieser Schritt ist erforderlich, damit ein und derselbe Wahlberechtigte nicht zweimal wählen kann. Die Wahlkarte selbst wird erst am letzten Wahltag in Anwesenheit der Hauptwahlkommission geöffnet und die jeweiligen Stimmzettelkuverts samt Stimmzettel den übrigen Stimmzettelkuverts aus der Urwahl beigemengt. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Stimme nicht mehr zugeordnet werden kann.
Kann ich, obwohl ich eine Wahlkarte beantragt habe, trotzdem noch in mein Zweigwahllokal wählen gehen?
Vorausgesetzt, dass das Stimmrecht nicht bereits mittels Wahlkarte wahrgenommen wurde, kann jeder Wahlberechtigte in „seinem“ Zweigwahllokal wählen gehen.
Ab wann werden Wahlkarten zugestellt?
Der Wahlkartenversand beginnt Mitte Februar 2025, wenn sowohl die Wahlberechtigten, als auch die Fachorganisationen, in denen gewählt wird, feststehen.
Entstehen dem Wähler durch die Briefwahl Kosten?
Nein! Das Porto wird von der WKO Steiermark bezahlt.
Anträge für Einzelunternehmen und für Gesellschaften
Für Einzelunternehmen verwenden Sie bitte das Formular
und für Gesellschaften bitte den
Bitte schicken Sie uns den firmenmäßig unterschriebenen Antrag eingescannt an wahl2025@wkstmk.at bzw. per Post an die Wirtschaftskammer Steiermark, Wahlbüro, Körblergasse 111-113, 8010 Graz oder per Fax an 0316 601-306.
Sollten Sie noch Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 601-616 weiter.
Stand: 25.11.2024