Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Werbebeschränkungen und Werbeverbote: Information über besondere Einschränkungen und Verbote
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 5. Mai 2011 zur Bewerbung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln folgendes Urteil erlassen:
Dem Ausgangsverfahren vor dem BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein pharmazeutisches Unternehmen präsentierte verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet unter Wiedergabe der Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation. Ein Mitbewerber erblickte darin u.a. einen Verstoß gegen das im deutschen Heilmittelwerbegesetz normierte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Der Gerichtshof hält fest, dass das Ziel einer Botschaft das grundlegende Definitionsmerkmal der Werbung und das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung der Werbung von der einfachen Information darstellt. Sofern die Botschaft zum Ziel hat, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne der Richtlinie. Hingegen fällt eine rein informatorische Angabe ohne Werbeabsicht nicht unter die genannte Richtlinie über die Werbung für Arzneimittel.
Die im gegenständlichen Fall verbreiteten Informationen sind auf der Website des Herstellers lediglich als sogenannte "Pull-Dienste“ verfügbar, so dass der Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen muss, und derjenige, der kein Interesse an den jeweiligen Arzneimitteln hat, nicht ungewollt mit diesen Informationen konfrontiert wird.
Stand: 19.07.2019