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XML-Struktur und UGB-Einreichung

Wegen technischer Limits können Banken, Versicherungen und ähnliche Unternehmen ihre UGB-Unterlagen als PDF einreichen. Börsenfirmen müssen ESEF nutzen.

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13.08.2024

Die aktuell vorliegende XML-Struktur, die in der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 ERV 2021) für die strukturierte Einreichung von Unterlagen nach den §§ 277 – 281 UGB zur Verfügung steht, ist für Kapitalgesellschaften ausgelegt, die ausschließlich nach UGB bilanzieren. Rechtsträger, die bilanzrechtliche Sonderbestimmungen zu erfüllen haben, sind aufgrund der technischen Gegebenheiten derzeit nicht in der Lage, ihre Unterlagen strukturiert iSd § 12 Abs. 3 ERV 2021 zu übermitteln.  

Dies trifft derzeit insbesondere auf Banken und Versicherungen, Vorsorgekassen und Pensionskassen sowie gemeinnützige Bauvereinigungen zu. Diese Unternehmen können daher gemäß § 12 Abs. 3 ERV 2021 die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts einbringen.

Prinzipiell trifft die Verpflichtung zur strukturierten Einreichung nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch den Konzernabschluss. Die XML-Struktur ist an sich auch für die Einreichung von Konzernabschlüssen technisch geeignet. Einige Positionen sind jedoch derzeit nicht umbenennbar, sodass sich auch daraus eine technische Unmöglichkeit ergeben kann. Das sollte mit der kommenden Taxonomie JAb 4.0 (für Einreichungen ab 1. Jänner 2025) behoben werden. 

Demgegenüber sind börsennotierte Unternehmen gemäß § 245a Abs. 1 UGB verpflichtet, den Konzernabschluss gemäß IFRS aufzustellen. Die delegierte Verordnung (EU) 2019/815 legt fest, dass diese im ESEF-Format zu veröffentlichen sind. Dies wird auch in § 12 Abs. 2 Z 2 ERV 2021 berücksichtigt. Für diese Unternehmen besteht daher nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr die Verpflichtung, ihren Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Jahresabschluss und Lagebericht (alles enthalten im Jahresfinanzbericht) im ESEF-Format im Firmenbuch einzureichen.

Unter OAM Issuer Info (oekb.at) können jene Unternehmen aufgerufen werden, welche ihren Jahresabschluss/Konzernabschluss im ESEF-Format bei der OeKB vorgelegt haben. Die Entscheidungsorgane können daher anhand einer Abfrage verifizieren, ob diese Unternehmen einen Jahresfinanzbericht im ESEF-Format für das jeweilige Berichtsjahr erstellt haben; diese Unternehmen müssten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ERV 2021 strukturiert offenlegen. 

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