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Freigrenze für Sonderzahlungen wird rückwirkend erhöht

Die Freigrenze für Sonderzahlungen wird rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, von 2.100 Euro auf 2.447 Euro erhöht.

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22.05.2024

Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, soll (bei einem Jahressechstel bis 25.000 Euro) die Steuer maximal 30 Prozent der 2.330 Euro (statt bisher 2.000 Euro) übersteigenden Bemessungsgrundlage betragen. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer so bald wie möglich eine Aufrollung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

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