Rechtsgrundlagen für Zoofachhändler
Wichtige Informationen für den Geschäftsalltag
Lesedauer: 7 Minuten
Bericht von Obmann KR Andreas Popper zur Novelle des Tierschutzgesetzes
Seit Januar 2022 waren wir nun mit einer Novellierung des Tierschutzgesetzes befasst.
Dem Bundesvorsitzenden des Zoofachhandels KR Andreas Popper ist es gemeinsam mit Bundesregierung und Gesundheitsministerium (für Tierschutz zuständig) gelungen eine Novelle zu gestalten um Tierschutz in Österreich zu verbessern.
Folgende Ergebnisse sind im Gesetz zu finden:
- das Qualzuchtmerkmal erfährt endlich eine Definition und wird durch die Aufgaben einer wissenschaftlichen Kommission von Willkürakten bei Inverkehrbringung, Werbung, Zucht und Ausstellung von Tieren, befreit.
- die Haarlosigkeit per se verschwindet nicht als QZ Symptom, sondern wird nur in Verbindung mit physiologischer Beeinträchtigung als Verstoß gegen § 5 (Tierquälerei) angesehen.
- Das Kürzen der Vibrissen aus medizinischen oder hygienischen Gründen ist wieder erlaubt.
- Eine Übernahme und eine Haltung von Tieren für Privatpersonen ist grundsätzlich nur mehr bei Bezug aus meldepflichtigen oder bewilligungspflichtigen Haltungen erlaubt.
- es wird ein Sachkundenachweis für Halter von Hunden, Reptilien, Amphibien und Papageien (mit Ausnahmen) ab Januar 2026 eingeführt -> 4 Unterrichtseinheiten á 60 Minuten – bei Hund zuzüglich 2 Stunden Praxiseinheit. Sachkundenachweis ist bei Meldung oder Bewilligung der Tierhaltung der Behörde vorzulegen.
- Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters. Hiermit werden klare Verpflichtungen für Zuchten festgelegt – es wird Rechtssicherheit auch in Bezug auf Qualzucht hergestellt. Zucht ist nun klar von sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit abgekoppelt. Alle Zuchten werden gleichgestellt – In Verbänden/Vereinen organisierte Züchter mit anderen Züchtern.
- Alle Aspekte der Qualzucht und Maßnahmen zur Qualzuchtvermeidung werden fortan von einer wissenschaftlichen/veterinärmedizinischen Kommission evaluiert bzw. nach deren Expertise festgelegt. Das soll Rechtssicherheit bei Zucht, Ausstellung, Abbildung und Inverkehrbringung bedeuten. Die Einbindung fachlicher Beiräte soll die Qualität der Expertise und Maßnahmen sichern.
- Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank.
- Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit: die Informationspflicht des Fachpersonals wurde auch auf Information bzgl. Qualzucht ausgedehnt.
- Haltung von Tieren zur Zucht: In der Meldepflicht ist nun auch die Nennung des betreuenden Tierarztes enthalten. Bei der Abgabe von Tieren gilt Informationspflicht (Sachkunde) seitens Züchter an Käufer.
- Es wird endlich Rechtssicherheit hergestellt ab welchen Nachwuchszahlen in der Zucht eine Bewilligungspflicht eintritt.
Jedenfalls konnten zusätzlich zu diesen Ergebnissen noch folgende Erfolge für Tierhaltung und Tierschutz erzielt werden:
- Die Zwangskastration bei sogenannter Überpopulation wurde gestrichen.
- Das geplante private Wildtierverbot, das Zuchtverbot, das Halteverbot wurde gestrichen. Das hätte viele Halter domestizierter Heimtiere betroffen.
- Der Sachkundenachweis für alle Wildtiere wurde gestrichen.
- Ebenso werden keine Positivlisten eingeführt. Alle fachlichen und rechtlichen Experten haben sich dagegen ausgesprochen. Erhaltungszucht und äußerst wichtige praktische Erkenntnisse in der Tierhaltung sind weiterhin gewährleistet.
- Die Einführung einer verpflichtenden Einzeltierbegutachtung mit Plakettenvergabe zur Zuchteignung wurde abgewendet.
- Abnahme von Tieren im Rahmen von Ausstellungen bei Verdacht auf Qualzuchtmerkmale wurde gestrichen.
- Die vorgesehene Kontrolle des Sachkundenachweises seitens des Zoofachhandels beim Kauf wurde gestrichen und wiederum der Behörde zugetan.
- Der Zoofachhandel (WKO) hat eine Beiratsfunktion in der Qualzucht Kommission.
- Fehlentwicklungen in der Zucht können mit Hilfe wissenschaftlicher und veterinärmedizinischer Begleitung rückgeführt werden.
- Impfpflichten und verpflichtende Tierarztbesuche finden sich nicht
- Die Kennzeichnung und Registrierung von allen Katzen wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht umgesetzt!
Unterstützt wurde ich von KollegInnen in der Branche, Tierärztekammer, Wissenschaft, Zuchtorganisationen und Rechtsexperten. Dafür ist Dank zu sagen.
Ich bemühe mich weiterhin die Tierhaltung und Zucht in Österreich auf höchstem, zumutbarem und verhältnismäßigem Standard zu gewährleisten.
Dieses Gesetz wird in seiner Gesamtheit wieder das strengste TSchG der Welt sein.
Die endgültige Version des gültigen Gesetzes findet ihr ab 2025 auf dieser Webseite.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Weiterführender Link zu den Neuerungen im TSchG
Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz - Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere regelt den Anwendungsbereich, die Anforderungen an die Tierhaltung und enthält besondere Bestimmungen für Tiere, wie die Chippflicht oder die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
2. Tierhaltungsverordnung (2 THV) - Regelt die Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind sowie die besondere Anforderungen an die Haltung von Wildtieren bzw. Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Enthalten sind allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung sowie spezielle Anforderungen an die Haltung von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen.
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) – regelt die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie die Mindestanforderung an die Tierhaltung in Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen sowie Gnadenhöfe. Die Verordnung enthält Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften, deren Ausstattung sowie besondere Bestimmungen für das Halten von Hunden und Katzen, Kundeninformationen und nachzuweisende Fachkenntnisse.
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – enthält besondere Bestimmungen für Veranstalter und Verantwortliche sowie Mindestanforderungen an Tierhaltung und Ausstattung für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen.
Weitere Informationen zum Thema Tierschutz und Tierhaltung, Heimtierhaltung Rechte und Pflichten sowie Ratgeber finden Sie auf der Website des zuständigen Ministeriums.
Tiertransport
Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen. Es regelt die Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne sowie die Zulassung und Befähigungsnachweise von Tiertransporteuren. Darüber hinaus enthält es besondere Bestimmungen für den Transport von Tieren sowie Mindestanforderungen.
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Sie regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.
Artenschutz
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, konsolidierte Fassung vom 04/02/2017
Verordnung (EU) 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einführung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 - Liste invasiver gebietsfremder Arten von Unionsweiter Bedeutung
Informationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen, das den internationalen Handel mit gefährdeten, freilebenden Tier- und Pflanzenarten sowie deren Produkten regelt, finden Sie auf folgenden Webseiten:
- Website des BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus)
- Website CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
Ein- und Ausfuhr sowie Handel mit Tieren
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, konsolidierte Fassung vom 04/02/2017.
Verordnung (EU) 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.
Weitere Informationen zum Verbringen und Handel mit lebenden Tieren innerhalb der Europäischen Union finden Sie auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit. Informationen zu Reisen mit Heimtieren finden Sie unter folgenden Links:
- Ein- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten
- Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittstaaten nach Österreich
- Information über die Einfuhr von lebenden Fischen, Weichtieren und Krebstieren, ihren Eiern oder Gameten, lebenden Fischen zum unmittelbaren Verzehr und Zierfischen nach Österreich (PDF)
- Inverkehrbringen von Tieren in Aquakulturen – Wassertiere zu Zierzwecken, die aus Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind - Entscheidungsbaum für Amtstierärzte (PDF)
- Leitlinie zur Umsetzung der Aquakultur‐Seuchenverordnung für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte (PDF)
- Information über die Einfuhr von Vögeln in die Europäische Union
Futtermittel
Umsatzsteuersätze für Kauartikel und andere Futtermittel des Zoofachhandels
Info-Blatt: Rechtlicher Hintergrund, Ermittlung der korrekten Steuersätze und Beispiele
Futtermittelgesetz 1999 - FMG 1999, Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen.
Futtermittelverordnung 2010, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden.
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln.
Weiterführende Informationen:
- Leitlinie für Bioheimtierfuttermittel, Österreichisches Lebensmittelbuch, Kapitel A 8, Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte, Bioheimtierfuttermittel, Nationale Vorschrift im Sinne von Art. 95 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
- Zulassung und Registrierung als Futtermittelunternehmer, Bundesamt für Ernährungssicherheit – Registrierungspflicht ebenfalls für die Herstellung bzw. den Großhandel von Heimtierfutter
- Website des BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)
- Insekten als Futtermittel, Bundesamt für Ernährungssicherheit
- Leitfaden "Haltung von Futterinsekten im Zoofachhandel", Empfehlung, Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Sonstiges
Info Selbstbedienungsverordnung - Die Selbstbedienungsverordnung (BGBl. II Nr. 251/2015) enthält für bestimmte chemische Produkte (Stoffe, Gemische) ein striktes Selbstbedienungsverbot bei der Abgabe an private Letztverbraucher.
Stand: 23.10.2024