Verschiedene Euro-Scheine auf Wäscheleine mit Kluppen befestigt hängend
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Fahrzeughandel, Landesgremium

Verstärkte Kontrollen betreffend Geldwäsche

Aktuell treten verstärkte Kontrollen betreffend der Geldwäsche auf. Wir haben die Infos für Sie!

Lesedauer: 1 Minute

07.02.2024

Derzeit wird der Fahrzeughandel wieder auf die Einhaltung der Geldwäsche-Bestimmungen geprüft. In der Steiermark wird diese Aufgabe für alle Bezirksverwaltungsbehörden zentral von der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wahrgenommen. Dazu gibt es auch eine eigene Informationsbroschüre des Landes Steiermark. Die Geldwäscheregelungen betreffen Fahrzeughändler mit Barzahlungen von mindestens 10.000,00 Euro (sowohl im Verkauf als auch im Ankauf von Fahrzeugen) und verpflichten diese u. a. Ihre Geschäftstätigkeit auf Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin zu bewerten.

Eine ausführliche Zusammenfassung, welche Unternehmen betroffen und was ihre Pflichten sind, finden Sie hier >> 

Selbst wenn Sie zum Ergebnis kommen sollten, dass Ihr Unternehmen (derzeit) nicht den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, sollten Sie, auf entsprechende Nachfrage der Behörde, eine Negativ-Erklärung abgeben.

Wir haben hier die wichtigsten Informationen noch einmal zusammengefasst.

  • Online-Ratgeber. Die Wirtschaftskammer Österreich hat einen Online-Ratgeber erstellt, mit dem Sie in wenigen Schritten herausfinden können, ob Sie mit Ihrem Unternehmen bzw. dem geplanten Rechtsgeschäft den gesetzlich vorgeschriebene Sorgfalts- und Dokumentationspflichten zur Geldwäsche unterliegen. Hier finden Sie auch eine Anleitung zur Nutzung des Ratgebers.
  • Risikoerhebung: Ein wichtiger Punkt der Bekämpfung besteht in der rechtlichen Verpflichtung der Gewerbetreibenden, das unternehmenseigene Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erheben und schriftlich zu dokumentieren. Diese Risikoanalyse kann auch mittels von den Behörden vorgegebener Risikoerhebungsbögen erstellt werden.  
  • Negativerklärung: Selbst wenn Sie zum Ergebnis kommen sollten, dass Ihr Unternehmen (derzeit) nicht den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, sollten Sie, auf entsprechende Nachfrage der Behörde, eine Negativerklärung abgeben.
  • Verdachtsmeldungen: Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt können ausschließlich über goAML werden. Bitte beachten Sie, dass Sie, wenn Sie mit Ihrer Geschäftstätigkeit unter die Verpflichtungen zur Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung fallen oder in Zukunft fallen könnten, auch ohne einen aktuellen Verdacht auf Geldwäsche zu haben, über einen Zugang über goAML verfügen sollten (Voraussetzung USP Zugang!)

Dies ist eine Kurzzusammenfassung der Bestimmungen und Informationen zum Thema Geldwäsche. Bitte beachten Sie auf jeden Fall auch die weiterführenden Links: