Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, gültig ab 1.1.2024
Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung: Gültig ab 1. Jänner 2024
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Am 13. Dezember fand die Verhandlung zwischen der Bundessparte Gewerbe und Handwerk und der GPA zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung statt. Dieser gilt für rund 130.000 Angestellte und Lehrlinge, ab dem 1. Jänner 2014.
Folgendes Ergebnis konnte nach einer sehr konstruktiven Verhandlung erzielt werden, wobei die vehemente Forderung nach einer IST-Gehaltserhöhung, ebenso wie sämtliche Rahmenrechtsforderungen (Arbeitszeitverkürzung, 24.12. und 31.12. arbeitsfrei, Einführung von SEG-Zulagen) erfolgreich abgewehrt werden konnten.
2-Jahresabschluss
Es wurde ein 2-Jahresabschluss vereinbart, der den Betrieben Planungssicherheit gewährleistet.
Die monatlichen Mindestgrundgehälter werden im Durchschnitt um 8,835 % erhöht.
Im Detail wurden die Gehälter in den einzelnen Verwendungsgruppen ab 1.1.2024 wie folgt erhöht:
Verwendungsgruppe I um 9,0 %,
Verwendungsgruppe II um 9,0 % (im ersten und zweiten
Verwendungsgruppenjahr beträgt das
Mindestgrundgehalt EUR 1930,00
Verwendungsgruppe III um 8,9 %,
Verwendungsgruppe IV um 8,8 %,
Verwendungsgruppe V um 8,7 %,
Verwendungsgruppe VI um 8,7 %,
Verwendungsgruppe M I um 8,9 %,
Verwendungsgruppe M II o.F. um 8,8 %,
Verwendungsgruppe M II m.F. um 8,8 %,
Verwendungsgruppe M III um 8,7 %,
Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 01.01.2024 auf:
1.Lehrjahr € 800,00
2. Lehrjahr € 1010,00
3. Lehrjahr € 1.190,00
4.Lehrjahr € 1.580,00
Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs 1 KV ab 1.1.2024 um 8,7 %. Die Höhe beträgt dann € 2,45.
Erhöhung der Aufwandsentschädigungen ab 1.1.2024:
Taggeld gem. § 10 2.b: € 9,35
Taggeld gem. § 10 2.c: € 22,17
Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 22,17
Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 15,00
Mindestgrundgehaltserhöhung ab 01.01.2025
Die Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen sowie die Sondervergütung für Nachtarbeit und die Aufwandsentschädigung (sofern diese nicht die Steuerfreigrenzen erreicht haben) werden um den durchschnittlichen VPI November 2023 bis Oktober 2024 + 0,4% erhöht. Diese Einigung steht unter dem Vorbehalt, dass der durchschnittliche VPI 6% nicht überschreitet, anderenfalls Verhandlungen zu führen sind.