Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

Richtlinien für die Ausstellung einer Bescheinigung als österreichischer Film (ÖFI/ÖFI+)

Richtlinien gültig ab 1. Februar 2023

Lesedauer: 2 Minuten

13.03.2023

1. Bescheinigung als österreichischer Film

Als österreichischer Film im Sinne des Filmförderungsgesetzes gilt nach dem Punkt 3.6 der Förderungsrichtlinien des Österreichischen Filminstituts auch eine österreichisch-ausländische Koproduktion, wenn das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung der „Bescheinigung als österreichischer Film“, ausgestellt vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, aufweist.

2. Antrag und Bescheinigung

Die Bescheinigung wird vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft auf Antrag ausgestellt. Anträge sind schriftlich zu stellen. Das umfasst auch elektronische Eingaben.

3. Abwicklung der Bescheinigung durch den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft

Anträge sind mittels Online-Antragsformular  stellen. Bei technischen Problemen können Anträge auch per Mail an fama@wko.at eingereicht werden. 

Der Antrag wird vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Es werden die Ausstellungszahl, die Stampiglie des Fachverbandes, Ort und Ausstellungsdatum angeführt. Es wird ein Original in deutscher Sprache ausgestellt. Auf Antrag kann auch eine englische Version ausgestellt werden.

4. Antragstellende und Förderungswerbende

Antragsberechtigt sind Förderungswerbende entsprechend den Förderungsrichtlinien des Österreichischen Filminstituts. Es sind der vollständige Name, die Rechtsform, die Adresse sowie die E-Mail-Adresse der Förderungswerbenden anzugeben. Antragsstellende haben die Angaben vollständig und richtig zu übermitteln.

Antragstellende haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Angaben sowie die Echtheit der übermittelten Nachweise. Für die Rechtsverbindlichkeit des Antrags auf Ausstellung dieser Bescheinigung sind Datum, die Unterschrift und der Name der Antragstellenden erforderlich. Antragstellende bestätigen damit, dass sie berechtigt sind, diesen Antrag zu stellen.

5. Angaben zum Titel des Films

Es ist der Titel des Films bzw. der Arbeitstitel sowie der Herstellungszeitraum anzugeben.

6. Herstellung und Produktionsart

Die Produktionsart ist bekannt zu geben sowie der Finanzierungsplan zu übermitteln. Eine österreichisch-ausländische Koproduktion liegt vor, sobald mindestens ein/e Hersteller:in den Sitz oder Wohnsitz außerhalb Österreichs hat.

Alle Hersteller:innen sind mit Namen und Bezeichnung des Unternehmens zu nennen sowie die Beteiligungsverhältnisse am Projekt anzugeben. Hersteller:in ist, wer die (Mit-) Verantwortung für die Herstellung des österreichischen Films trägt.

7. Kosten

Die Antragstellung und die Ausstellung dieser Bescheinigung sind kostenlos.

8. Herkunftsnachweis als österreichischer Film

Als österreichische Film gilt auch eine österreichisch-ausländischen Koproduktionen, wenn das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung einer „Bescheinigung als österreichischer Film“, ausgestellt vom Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, aufweist.

Förderungswerbende haben diesen Umstand durch geeignete Unterlagen entsprechend den Förderungs-Richtlinien des Österreichischen Filminstituts nachzuweisen.

Förderungswerbende haben dem Österreichischen Filminstitut gemäß den Förderungsrichtlinien im Zuge des Antragsverfahren die „Bescheinigung als österreichischer Film“, ausgestellt durch den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, vorzulegen.

Antragsteller bestätigen mit dem Antrag, die Kriterien entsprechend den Förderungsrichtlinien des Österreichischen Filminstituts für die Erlangung der „Bescheinigung als österreichischer Film“ zu erfüllen:

  • Tragung des finanziellen Risikos
  • Eigentumsrechte am Film
  • Mitbestimmungsrechte
  • Beteiligung an den Erlösen
  • Unabhängigkeit des/der Produzent:in
  • Aufrechte Gewerbeberechtigung „Filmproduktion“

Wenn diese Bescheinigung verloren gegangen ist, kann eine Zweitschrift beantragt werden. Die Zweitschrift ist als „Duplikat“ zu kennzeichnen. Antragstellende haben in diesem Fall zu erklären, dass die ursprüngliche Bescheinigung verloren gegangen ist.

Die Bescheinigung ist vom Tag der Ausstellung durch den Fachverband gültig. Die Gültigkeit ist so lange gegeben, als die Angaben unverändert zutreffen.

9. Verschwiegenheit

Der Fachverband ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Der Antrag für die Ausstellung der „Bescheinigung als österreichischer Film“ sowie die zugehörigen Unterlagen werden vom Fachverband zehn Jahre aufbewahrt.

10. Datenschutz

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus der Datenschutzgrund-Verordnung. Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen, die online wie folgt abrufbar ist: www.wko.at/service/datenschutzerklaerung
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