Auf einer hellen Oberfläche stehen zwei helle Würfel. Auf beiden ist das Symbol eines Ordners, aus dem ein Blatt Papier ragt. Auf dem linken steht darin ein A, auf dem rechten ein B. Dazwischen Pfeile, die auf wechselseitig aufeinander zeigen.
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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Internetberechnungshilfe für Preisgleitung bei Aufträgen über einen längeren Durchführungszeitraum

Da in letzter Zeit wieder vermehrt Anfragen zur Preisumrechnung bei veränderlichen Preisen bei uns angefallen sind, geben wir ein kurzes Update zu www.preisumrechnung.at.

Lesedauer: 2 Minuten

20.01.2025

Auf www.preisumrechnung.at ist ein Berechnungswerkzeug hinterlegt, das gemäß ÖNORM B 2111 in der jeweils anzuwendenden Fassung eine Berechnung von Preisveränderungen bei Werkvertrags- bzw. Bauleistungen ermöglicht. Wichtig ist dabei, dass eine Preisumrechnung gemäß ÖNORM B 2111 im jeweiligen Werkvertrag zwischen Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in vereinbart wurde! (Wenn keine explizite Vereinbarung einer bestimmten Fassung der ÖNORM B 2111 getroffen wurde, gilt immer die jeweils geltende Fassung, derzeit die aus 2007, als vereinbart!)

Die abzurechnenden Leistungen sind (schon bei der Angebotslegung!) in einen Preisanteil "Lohn" und in einen Preisanteil "Sonstiges" aufzugliedern: 

  • Preisanteil "Lohn": hier sind die Veränderungen, die sich aufgrund der kollektivvertraglichen Erhöhungen (im Metallgewerbe immer per 1. Jänner) ergeben, hinterlegt. 
  • Preisanteil "Sonstiges" (Material): entsprechend der zutreffenden Arbeitskategorie kommen gemäß ÖNORM B 2111 spezifische, für das jeweilige Gewerk typische Warenkörbe als Basis für die Erhebung der Preise und die Berechnung der Indizes zur Anwendung. Aufgrund der Dauer der Preiserhebung und der Datenverifizierung ergibt sich eine Zeitdifferenz bzw. ein Nachlauf bei der Aktualisierung der Indizes von ca. 6 bis 8 Wochen!

In der aktuell geltenden Fassung der ÖNORM B 2111:2007 ist ein Schwellenwert von betragsmäßig 2 Prozent festgelegt, unter dem keine Preisumrechnung vorgenommen wird. Sollte sich ein betragsmäßig kleinerer Wert als 2 Prozent ergeben, so erfolgt keine Umrechnung. Dafür ist aber, sofern der Schwellenwert von (betragsmäßig) 2 Prozent erreicht wird, jederzeit eine Umrechnung möglich. Achtung: im Falle von Materialpreissenkungen können sich auch negative Indexentwicklungen ergeben!

Zum Unterschied dazu ist in der alten Fassung der ÖNORM B 2111:2000 ein Schwellenwert von betragsmäßig 1 Prozent festgelegt, der natürlich leichter überschritten werden kann, ABER eine Umrechnung ist nur zweimal im Jahr, nämlich im Mai und November, zulässig.

Ein weiterer wichtiger Punkt (und oft Gegenstand von Anfragen) ist die Berechnung von Preisumrechnungen von Teilleistungen während der Laufzeit des Werkvertrags. Hier sind im Onlinetool immer die jeweils zum oder nach dem in der Berechnungstabelle ausgewiesenen Umrechnungszeitpunkt (dieser entsteht bei Erreichen des Schwellenwerts von 2 Prozent) angefallenen Teilleistungen, die zur Zwischenabrechnung gebracht werden sollen, kumuliert einzutragen (also nicht die einzelnen Teilleistungsbeträge, sondern immer die jeweilige, bis zum oder nach dem Umrechnungszeitpunkt entstandene Summe).

Eine Grundsatzfrage betrifft den verwendeten Index. Wenn ein Mitglied einen anderen (allenfalls zutreffenderen) Index vereinbart als in der ÖNORM B 2111 hinterlegt, so kann des Onlinetool www.preisumrechnung.at NICHT zur Anwendung kommen. Allerdings kann man sich an der Berechnungsmethodik, wie sie in der ÖNORM B 2111 angeführt ist, orientieren. Das ist aber in diesem Fall Vereinbarungssache zwischen Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in!

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