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USt-Befreiung PV-Anlagen - angedachte Streichung

Wegen möglicher Streichung der Umsatzsteuerbefreiung für PV-Module sollte künftig im Vertrag auf die mögliche Berechnung der USt. hingewiesen werden.

Lesedauer: 1 Minute

21.01.2025

In den Medien war zuletzt zu vernehmen, dass zur Budgetsanierung durch die derzeit regierungsverhandelnden Parteien die Streichung der Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung und Installation von PV-Modulen angedacht ist.

Aufgrund des ungewissen Zeithorizonts der Streichung sollte für zukünftige Aufträge ein Hinweis im Vertrag zwischen Unternehmer und Kunde erfolgen, dass bei einer etwaigen Streichung der Umsatzsteuerbefreiung die Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.

Formulierungsvorschlag

"Änderungen der Umsatzsteuerbefreiung"

Sollte die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Umsatzsteuerbefreiung gemäß § § 28 Abs. 62 UStG 1994 entfallen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe auf den fälligen Nettobetrag zu entrichten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer in diesem Fall die Leistung mit Umsatzsteuer abrechnet und der Auftraggeber verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu entrichten."

Dazu dürfen wir noch folgende ergänzende Information anführen betreffend den oft hinterfragten Zeitpunkt der Abrechnung:

Darf die Abrechnung ohne USt. nach der Fertigstellung der PV-Anlage, aber VOR der Inbetriebnahme erfolgen?

Es ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage im Zeitpunkt der Abnahme durch den Betreiber der Anlage – nicht durch den Netzbetreiber. Der Zeitpunkt des Abschlusses bspw. eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung. 

Für den Fall, dass das „Aus“ schneller kommt als derzeit angenommen, wäre eine Möglichkeit, dass zumindest der Kauf (dieser ist schneller getätigt als die Installation) noch von der Steuerbefreiung profitiert, sollte allenfalls auch die Rechnung für das Material zur Errichtung der PV-Anlage von der Arbeitsleistung der PV-Installation getrennt werden.

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