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Für diese Tätig­keiten benötigt man keine Gewerbe­­­berechtigung - FAQs

Ausnahmen der Gewerbeordnung

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Die meisten selbständig ausgeübten Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung. Darüber hinaus gibt es aber auch noch andere Tätigkeiten, für die eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich ist, wie Trainings, Schaffung von Kunstwerken, Privatzimmervermietung, etc.

Nein, denn die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ob Kinder oder Erwachsene unterrichtet werden, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Die Beratungstätigkeit unterliegt grundsätzlich der Gewerbeordnung und darf nicht ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig ausgeübt werden. Von Beratung wird dann gesprochen, wenn durch Analyse der "Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt werden. In Frage kommen z.B. die Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, "Lebens- und Sozialberatung“, " Werbeagentur“, "PR Berater“. Werden hingegen aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. 

Nein, in der Praxis wird von selbständigen Trainern zwar immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes "Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ verlangt. Diese Berechtigung geht aber am Kern der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab, z.B. Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.

Nein, der Betrieb von Schulen, Kindergärten, Kindertagesheimen und sonstigen Einrichtungen unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ebenso ausgenommen sind die Tätigkeiten der Tagesmütter und Babysitter. Maßgeblich sind hier die landesgesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in welchem eine solche Einrichtung betrieben oder Dienstleistung erbracht wird.

Nein, denn die Ausübung der schönen Künste ist vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Zur Personengruppe der Künstler zählen zB Maler, Musiker, Schauspieler, Sänger, Dirigenten, Tänzer, Disk Jockeys. Ebenso sind literarische Tätigkeiten ausgenommen, zu denen vor allem Tätigkeiten der Schriftsteller und Journalisten zählen. Der Künstler hat das Recht zu Verwertung, Vervielfältigung und Vertrieb seiner Kunstwerke im Rahmen des Selbstverlagsrechts.

Auch die Restaurierung von Kunstwerken ist dann vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, wenn für diese Tätigkeit nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten erforderlich sind. 

Von der künstlerischen Tätigkeit ist das Kunsthandwerk zu unterscheiden; dieses ist den einschlägigen reglementierten Gewerben (zB Tischler, Metalltechniker, Kleidermacher) zuzurechnen und erfordert daher einen entsprechenden Befähigungsnachweis und eine Gewerbeberechtigung.

Der Handel mit Kunstwerken (Galerie), erfordert eine Gewerbeberechtigung für das freie Handelsgewerbe. 

Die Heilkunde ist aus der Gewerbeordnung ausgenommen. Dazu zählt die Untersuchung betreffend das Vorliegen von Krankheiten, Gebrechen, Missbildungen, Anomalien, deren Behandlung sowie die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln. Unter diese Ausnahme fallen vor allem Human- und Veterinärmediziner, Apotheker, Hebammen, die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten.

Nur wenigen Gewerbetreibenden steht das Recht zu, Rechtsberatungen und Vertretungen durchzuführen: Ein Vertretungsrecht ihrer Auftraggeber vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die reglementierten Gewerbe der Baumeister, Immobilientreuhänder, Ingenieurbüros, Unternehmensberater und Holzbau-Meister. Vom Gewerbeumfang der Reisebüros ist auch die Beantragung von Visa umfasst. Andere Rechtsberatungen und Vertretungen von Parteien sind den rechtsberatenden Berufen (zB Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren etc.) vorbehalten und aus der Gewerbeordnung ausgenommen.

Nein, dafür ist keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Zur Landwirtschaft zählt die Aufzucht und Vermehrung jedweder Art von Pflanzen sowie das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung, Gewinnung tierischer Erzeugnisse, unabhängig ob es sich um "Nutztiere“(Kühe, Schweine), "Haustiere“(Ziervögel, Zierfische) oder speziell ausgebildete Tiere (Polizei-, Blindenhunde) handelt. Auch die Verarbeitung der eigenen Naturprodukte bedarf keiner Gewerbeberechtigung, wenn der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes gewahrt bleibt.

Nein, diese unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Als periodische Druckwerke gelten jene, die unter demselben Namen, fortlaufender Nummer und einheitlichem Erscheinungsbild wenigsten viermal im Kalenderjahr erscheinen.

Von dieser Ausnahmebestimmung umfasst sind auch Online Medien.

Unter den Veranstaltungsbegriff fallen Konzerte, Lesungen, Sportveranstaltungen, Feuerwerke, Straßenkunstdarbietungen, Zirkusse, Volksvergnügungen, etc. Veranstaltungen sind Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung, unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen abgehalten werden dürfen, regelt jedes Bundesland autonom. Eine Gewerbeberechtigung ist zwar nicht erforderlich, eine Genehmigung für eine Dauerveranstaltung kann aber zu einer Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer führen.

Dabei handelt es sich um die Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft, wobei einfache Tätigkeiten ohne Verwendung technischer Hilfsmittel verrichtet werden, für die besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich sind, z.B. Tragen von Lasten, händisches Be- und Entladen von Transportmitteln, Botengänge, Vorleser, Gesellschafter zum Zeitvertreib.

Für diese Tätigkeiten ist eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Zur häuslichen Nebenbeschäftigung zählt unter anderem die Privatzimmervermietung. Das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebene Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten als häusliche Nebenbeschäftigung. Zu den gewöhnlichen Mitgliedern des eigenen Hausstandes zählen die im Haushalt wohnenden Familienmitglieder, und auch jene Personen, die ständig dem Haushalt der Familie angehören, zB Hausgehilfen.

Häuslich ist eine Nebenbeschäftigung, wenn sie im eigenen Haus ausgeübt wird und es sich um Räume handelt, die dem Wohnbedürfnis des Vermieters oder dessen Hausgenossen dienen oder gedient haben. Ein wesentliches Merkmal ist auch, dass es sich um eine im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnete Erwerbstätigkeit handelt.

Sachverständige, die in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch die Behörde bestellt werden, benötigen für die im Rahmen dieser Bestellung ausgeübte Gutachtertätigkeit keine Gewerbeberechtigung.

Wenn die Privatgutachtertätigkeit den Charakter einer hauptberuflichen Tätigkeit annimmt, ist eine je nach Art der Gutachtertätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. Berufsberechtigung erforderlich.

Für Untersuchungs- und Prüftätigkeiten ist nur dann keine Gewerbeberechtigung erforderlich, wenn es sich um eine durch Bescheid akkreditierte Prüf- Überwachungs- und Zertifizierungsstelle handelt.

Übersetzer- und Dolmetschdienstleistungen sind Gegenstand eines freien Gewerbes. Keine Gewerbeberechtigung ist für literarische Übersetzungen erforderlich. Dabei ist die Übersetzung als eigene schöpferische Leistung anzusehen, wie auch das Schaffen der literarischen Grundlage selbst. Eine weitere Ausnahme von der Gewerbeordnung besteht für gerichtlich beeidete Dolmetscher, die von einer Behörde besonders bestellt wurden. 

Stand: 21.10.2024