Lohnordnung Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018

Gültigkeit:
1.5.2018 bis 30.4.2019
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das

Maler-, Lackierer- und
   Schilderhersteller-
             Gewerbe

Lohnordnung
    Gültig ab
  1. Mai 2018


         Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I. – Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, die den Berufsgruppen der Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder und Staffierer sowie Bodenmarkierer angehören. Bei Betrieben, die gleichzeitig mehreren Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II. – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Beilage gemäß V./RKV 

I. Kollektivvertragslöhne Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in Euro
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr11,83
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr10,76
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr sowie Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung10,63
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Berufsjahr*)9,90
Helfer9,52

*) darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben.

In den Bundesländern Wien, Salzburg, Kärnten und Steiermark ist in allen angeführten Lohnsätzen eine Abgeltung für die Abnützung von Werkzeugen und Arbeitskleidern in der Höhe von 2 Prozent enthalten.

II.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.

III. Lehrlingsentschädigung für alle Bundesländer (pro Monat)

ab 1. Mai 2018 in Euro
im 1. Lehrjahr588,38
im 2. Lehrjahr708,91
im 3. Lehrjahr889,75
im 4. Lehrjahr1.070,56

Artikel III. – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2018. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2019.


Wien, am 16. März 2018

Für die
Bundesinnung der Maler und Tapezierer

KommR Erwin Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer